Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 25

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 25 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 25); völligen oder teilweisen Erlasses von Forderungen einer bestimmten wirtschaftspolitischen Tendenz entsprach, die mit der StundungsVO verfolgt wurde. Mit einem individuellen Forderungserlaß wäre einem späteren generellen Kriegslastenausgleich vorgegriffen worden und das wollte, wie schon früher ausgeführt (vgl. NJ 1947 8.187/88), die StundungsVO vermeiden. Mit dieser Tendenz ist es nicht vereinbar, wenn die Möglichkeit, einen Forderungserlaß zu beschließen, auf nicht absehbare Zeit erhalten bleibt; man darf sogar das geht den thüringischen Gesetzgeber an berechtigte Zweifel daran äußern, ob es dem Sinn der StundungsVO entsprach, nach ihrem Inkrafttreten die Erlaßmöglichkeit überhaupt noch offenzuhalten, sei es auch nur für bereits anhängige Verfahren. Abgesehen davon ist es aber auch rechtlich und wirtschaftlich eine Unmöglichkeit, das Schicksal eines Teils der anerkannten Forderungen in einem Vakuum zu belassen. Kechtlich, weil die Gläubiger wegen dieses Teils ohne weiteres vollstrecken könnten, wenn das Verfahren abgeschlossen wird, ohne daß insoweit ein Erlaß oder eine Stundung erfolgt; wirtschaftlich, weil es weder dem Schuldner, noch den Gläubigem zugemutet werden kann, womöglich jahrelang über das Schicksal eines beträchtlichen Teils der Forderungen im Ungewissen zu bleiben. Insbesondere dem Schuldner würde dadurch jede Möglichkeit eines vernünftigen Dispo-nierens genommen werden. Dem AG kann zugestanden werden, daß es besonders unter den heutigen Verhältnissen oft nicht einfach sein mag, die richtigen Vertragshilfemodalitäten sofort für den Gesamtbetrag aller Forderungen zu finden, da diese von vielen zur Zeit der Entscheidung j/iQch schwer übersehbaren Faktoren abhängen. Aber das ist keine neue Schwierigkeit, vor die der Vertragshilferichter durch die StundungsVO gestellt wurde mit ihr hatten der Vergleichsrichter und der Konkursrichter, insoweit das Verfahren auf einen Zwangsvergleich hinauskam, von jeher zu kämpfen, und sie ist von ihnen gemeistert worden. Letzten Endes bleibt den Beteiligten beim Eintritt unvorhergesehener Faktoren immer die Möglichkeit, die Änderung der Entscheidung zu verlangen, wie es sich aus § 8 StundVO i. Vbdg. mit § 80 VH.VO ergibt und in den Durchführungs-Verordnungen der meisten Länder ausdrücklich ausgesprochen ist,‘) oder gegebenenfalls die Einleitung des Vergleichsoder Konkursverfahrens zu betreiben. Vortr. Kat Dr. Nathan. Strafrecht Kontrollratsbefehl Nr. 3, Thür. VO v. 9. 7. 46. Ein selbständig tätiger Gewerbetreibender, dem die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderliche Gewerbe-genelunigung wiederholt versagt worden ist, macht sich der Arbeitsverweigerung im Sinne der Thür. VO zur Förderung der Arbeitsdisziplin vom 9. 7.46 (RegBl. I S. 118) schuldig, wenn er sich weigert, die ihm mehrfach durch das Amt für Arbeit und Sozialfürsorge vermittelte Arbeit anzunehmen. OLG Gera, Urteil vom 22.10. 47 1 Ss 276/47. Aus den Gründen: Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht den Angeklagten auf Grund des festgestellten Sachverhalts wegen Arbeitsverweigerung gemäß der Thür. Verordnung zur Förderung der Arbeitsdisziplin vom 9. 7.1946 in Verbindung mit dem Befehl Nr. 3 des Alliierten Kontrollrats vom 17.1.1946 verurteilt. Der unverkennbare Zweck dieser beiden Bestimmungen ist die Ordnung der Arbeitslenkung der werktätigen Bevölkerung durch festgelegte Grundregeln. Dazu gehört die Vermittlung von Arbeit an im arbeitsfähigen Alter stehende Personen, die entweder überhaupt keine oder doch eine nicht gestattete Tätigkeit ausüben. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Angeklagte seit April 1945 als selbständiger Tischler tätig gewesen, obwohl er die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderliche Gewerbegenehmigung nicht besaß und ihm auch sein Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung wiederholt zuletzt im Juni 1946 abgelehnt worden war. Wenn ) ) Vgl. für Sachsen: §5DVO v. 3. 4.1947 (VOB11947 S. 148); Sachsen-Anhalt: i 4 DVO v. 31. 3.1947 (VOB11947 S. 120); Mecklenburg: DVO V. 21. 2. 1947 (VOB11947 S. 28). er trotzdem auch weiterhin Tischlerarbeiten ausführte, so verrichtete er sogenannte Schwarzarbeit, die ihn dem Amt für Arbeit und Sozialfürsorge gegenüber nicht als Erwerbstätigen legitimierte, so daß er es sich gefallen lassen mußte, als Arbeitsloser behandelt und als solcher in Arbeit vermittelt zu werden. Trotz dieser Umstände lehnte der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die ihm wiederholt von dem Amt für Arbeit und Sozialfürsorge angetragene Arbeit von vornherein ab. Er machte sich dadurch der Arbeitsverweigerung schuldig, die einen selbständigen Tatbestand darstellt, wobei nicht Voraussetzung ist, daß bereits eine Dienstverpflichtung ausgesprochen worden ist. Vielmehr ist der Tatbestand der Arbeitsverweigerung schon dann erfüllt, wenn jemand - wie im gegebenen Fall der Angeklagte sich von vornherein weigert, irgendeine durch das Amt für Arbeit und Sozialfürsorge vermittelte Arbeit anzunehmen und damit eindeutig zu erkennen gibt, daß er nicht gewillt ist, den von der genannten Dienststelle getroffenen Anordnungen Folge zu leisten, obwohl er dazu auf Grund des Befehls Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates verpflichtet ist. Der Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Die vom Amt für Arbeit und Sozialfürsorge ausgestellten Bescheinigungen, auf die er sich beruft und die zu seinen gunsten zu sprechen scheinen, sind überholt, da sie vor der am 15. Juni 1946 erfolgten zweiten Ablehnung des Gesuches auf Erteilung der Gewerbegenehmigung ausgestellt worden sind. Der Angeklagte mußte aus dem ablehnenden Bescheid der Kreishandwerkskammer erkennen, daß auch ein' etwa eingereichtes drittes Gesuch ohne Erfolg sein würde. Wenn er trotzdem den wiederholten Aufforderungen des Amtes für Arbeit und Sozialfürsorge, eine andere Arbeit aufzunehmen, nicht nachkam, so hegt eine vorsätzliche Arbeitsverweigerung vor, die ohne Rechtsirrtum nach den genannten Bestimmungen zu bestrafen war. Zum Kontrollratsgesetz Nr. 10. Ein Irrtum über die Grundsätze der Menschlichkeit und ein sich daraus ergebender Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Denunziation befreit den Denunzianten nicht von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach Kontrollratsgesetz Nr. 10. OLG Dresden, Urteil v. 16.5. 47 21. 18/47. Zu den Ausführungen der Revisionsbegründung über den Aufsatz des Oberstaatsanwalts Güde in der Deutschen Rechtszeitschrift vom April 1947, S. 111, auf den sich die Revisionsbegründung beruft, ist folgendes zu bemerken: Dem Standpunkte, daß die Meinung des Denunzianten, die angezeigte Tat widerspreche gültigem Recht, und der Staat strafe rechtmäßig, den für den Tatbestand eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit erforderlichen Vorsatz ausstTnließe, und daß die Teilnahme an einem solchen Verbrechen durch Denunziation subjektiv ein Durchschauen des nazistischen Machtapparates als in seiner Substanz rechtswidrig und böse voraussetze, das in der Regel nur bei den auf der Innenseite des Machtapparates Tätigen gegeben gewesen sei, also etwa bei den Gestapo- oder SD-Angehörigen oder auch bei den Vertrauensleuten dieser Organisationen, kann nicht beigepflichtet werden. Ein etwaiger Irrtum des Denunzianten über die sich aus den Grundsätzen der Menschlichkeit trotz Bestehens eines auf verbrecherischer Staatslenkung beruhenden, die Denunziation stützenden positiven Rechtszustandes ergebende Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise muß vielmehr einem für die Schuldfrage unbeachtlichen Strafrechtsirrtum gleichgestellt werden. Mag auch auf dem Gebiete des gewöhnlichen Strafrechts eine starke dahingehende Strömung vorhanden sein, das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit oder der Verwerflichkeit der Handlungsweise im Gegensatz zu der früheren Rechtsprechung als Voraussetzung der Strafbarkeit anzuerkennen, so kann doch dieser Standpunkt zum mindesten in der hier einschlägigen Frage bei Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 nicht eingenommen werden, da er der energischen Durchführung einer Almdung der nazistischen Greueltaten und der mit ihnen im Zusammenhang stehenden Handlungen im Wege stehen würde. Bei dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 handelt es sich um einen durch die histo- 25;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit vor allen subversiven Angriffen des Feindes sind durch die Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit entscheidende Voraussetzungen für die weitere Einschränicung und Zurückdrängung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden; erzielte Ergebnisse bei der vorbeugenden Abwehr Einschränkung geplanter feindlich-negativer Handlungen sowie bei der Schadensverhinderung und Aufrechterhaltung Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung; die Effektivität des Einsatzes der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, Angaben über die Art und Weise sowie den Umfang der Gefahr zu machen oder zur Abwehr von weiteren Folgen beizutragen.

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