Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 241

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 241 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 241); Eine realistische Verfassung Von Professor Dr. Alfons Steiniger, Berlin Vor 12 Jahren, am 5. Dezember 1936, ist die gegenwärtige Verfassung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken in Kraft getreten. Sie hat in diesem ereignisreichen Zeitraum einige nicht unwesentliche Änderungen erfahren. Ihr Gefüge und ihr Charakter sind davon jedoch unberührt geblieben. Was ist das besondere methodische Kennzeichen des sowjetischen Grundgesetzes? Es ist das Nichtver-schweigen der gesellschaftlichen Realitäten, das Bekenntnis zu dem gesellschaftlichen Entwicklungsprozeß, den die Sowjetunion durchgemacht hat, und zu dem Ziel, auf das dieser sich hinbewegt. Die Verfassung dieser großen sozialistischen Demokratie kennt im Gegensatz zu den Verfassungen bürgerlicher Staaten keine unausgesprochenen Voraussetzungen. Sind die Verfassungen der bürgerlichen Staaten in ihrem Wesen nur abzuschätzen, wenn man die Struktur des Gesellschaftsaufbaus dieser Staaten kennt, d. h. wenn man weiß, daß es sich um Staaten handelt, in denen beständig ein Kampf einander feindlicher Klassen stattfindet, so ist im Gegensatz hierzu die Sowjetverfassung aus sich heraus verständlich. Denn es bedarf keiner zusätzlichen Durchforschung der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sondern nur eines Blickes in die Verfassungsurkunde selbst, um festzustellen, daß es sich um das Grundgesetz eines sozialistischen Staates von Arbeitern und Bauern handelt, beruhend auf dem sozialistischen Gesellschaftssystem und dem sozialistischen Eigentum an den Produktionsmitteln. Es ist zu prüfen, woraus sich der Unterschied in der Verfassungsmethodik erklärt. Warum halten es die Verfassungen der kapitalistischen Staaten durchweg für richtig, ihren Gesellschaftsaufbau, die Eigenart ihres Gesellschaftssystems und die aus ihm abgeleiteten Ziele zu verschweigen? Warum spricht sich die Sowjetverfassung offen über diese Dinge aus und nimmt sie methodisch als das, was sie in der Wirklichkeit sind, nämlich als die Grundlagen des Grundgesetzes? Das liegt m. E. an der inhaltlichen Verschiedenheit der Gesellschaftsordnungen und der Gesellschaftssysteme. Wo Klassenkampf herrscht, liegt es nahe, zu schweigen, in der Hoffnung, damit jene Homogenität vorzutäuschen, ohne die auf die Dauer das Zusammenleben eines Volkes unmöglich ist. Es ist doch die Eigenart der bürgerlichen Verfassungen, anzunehmen, daß sie für ewige Zeiten geschaffen würden. Ist dagegen als Ergebnis der Beseitigung der kapitalistischen Diktatur die Harmonie der Klassen eingetreten, so besteht kein verfassungspolitisches Interesse daran, diesen Umstand zu verschweigen. Bedeutet doch dann die Offenbarung der gesellschaftlichen Verhältnisse gerade die Bestätigung eines hohen Maßes jener unentbehrlichen Homogenität. Zum anderen aber sind ja die sozialistischen Verfassungen, geschaffen von Kennern des historischen Materialismus, niemals für die Ewigkeit gedacht. Wenn wir also von der Sowjetverfassung als einer realistischen, einer der Wirklichkeit entsprechenden, einer lebenswahren Verfassung sprechen, so zum ersten deshalb, weil sie den gesamten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Unterbau, der jedes Verfassungsgewölbe trägt, nicht verschweigt, sondern enthüllt. Man muß aber noCh unter einem anderen Gesichtspunkt vom sowjetischen Verfassungsrealismus sprechen. Es wurde bereits angedeutet, daß alle bürgerlichen Verfassungen von der Vorstellung ihrer unbegrenzten Beständigkeit ausgehen. Dem scheint zu widersprechen, daß beinahe in jeder von ihnen die Möglichkeit und das Verfahren der Verfassungsänderung vorgesehen sind. Es ist aber allgemein# Ansicht und zwar gerade auf Grund der Verfassungsaushöhlung durch Hindenburg und Papen und der darauf folgenden „legalen“ Verfassungszertrümmerung durch Hitler und Himmler im Deutschland des Dritten Reiches , daß die Möglichkeit der Verfassungsänderung niemals den Verfassungskern mit ergreifen darf. Nun zeigt jedoch die Wirklichkeit, daß alle bisherigen Verfassungen, auch die bürgerlichen, unter dem Revolutionsvorbehalt standen, d. h., daß sie genau so lange von Bestand waren, wie die von ihnen nicht weiter erwähnten gesellschaftlichen Verhältnisse im Elementaren unverändert blieben oder elementare Verschiebungen dieser Verhältnisse noch nicht in das allgemeine Bewußtsein eingetreten waren. Sobald dies geschehen war, kam es nicht mehr zu legalen Verfassungsänderungen, sondern zu revolutionären Verfassungsersetzungen. Die übliche Vorstellung von der im Kern einer Abänderung entzogenen ■- insoweit wenigstens zeitlich unbegrenzt gültigen Verfassung ist eine jener Selbsttäuschungen, die der idealistischen Betrachtungsweise entspringen. Wer meint, daß absolute Ideale, losgelöst von den konkreten Umständen, für sich allein das Leben des Einzelnen und der Gesellschaft zu bestimmen vermögen, der muß sich über jenen revolutionären Vorbehalt, der immer wieder in der Verfassungsgeschichte wirksam wurde, hinwegsetzen und sich damit von der Wirklichkeit entfernen. Er kommt sich dabei vielleicht geistig sehr souverän vor, wird aber in Wahrheit nur irreal. Die sozialistische Vorstellung vom Wesen einer Verfassung weicht, entsprechend der realistisch gebundenen Eigenart materialistischer Betrachtungsweise und der auf den dauernden Lebenskampf gerichteten Denkweise, von den bürgerlichen Verfassungskonzeptionen grundsätzlich ab. Gewiß ist die Verfassung des sozialistischen Staates auch ein Grundgesetz, d. h. die Summe der gesellschaftlichen, insbesondere der wirtschaftlichen und kulturellen, der politischen und organisatorischen Grundentscheidungen, die das Leben der Menschen dieses Staates bestimmen. E’ne so’ehe Summe kann vom Standpunkt des realdenkenden Materialisten nur in einem Augenblick relativer Festigung der gesellschaftlichen Entwicklung gezogen werden. Trotzdem weiß man aber, daß das Leben weiter geht und daß neue Widersprüche zu neuen Lösungen auf höherer Ebene drängen, daß beispielsweise der sozialistische Staat mit seiner wirtschaftlichen Harmonie der noch bestehenden Klassen der Arbeiter und Bauern und der werktätigen Intelligenz nicht den endgültigen Zielpunkt des vom Marxismus geführten Kampfes um die Erneuerung des menschlichen Zusammenlebens darstellt, daß das nächste Ziel vielmehr die kommunistische klassenlose Gesellschaft sein muß. So wird auf der einen Seite die Verfassung eines sozialistischen Staates nicht erreicht werden können, bevor nicht die sozialistische Gesellschaftsordnung durchgesetzt ist, also nicht, solange sie nur Leitideal einer kämpfenden sozialistischen Bewegung ist. Andererseits wird die sozialistische Verfassung, sobald die sozialistische Gesellschaftsordnung durchgesetzt ist, zugleich das Vehikel sein, das ein weiteres gesellschaftliches Fortschreiten zur klassenlosen Gesellschaft hin ermöglicht, vorbereitet und fördert. Stalin hat bekanntlich in seiner Rede auf dem außerordentlichen VIII. Sowjetischen Kongreß, durch den vor 12 Jahren die 241;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 241 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 241) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 241 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 241)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet entsprechend den getroffenen Festlegungen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen der ausrichten auf die operative Bearbeitung von Personen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage bestätigter Fahndungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der operativen Grundfragen kann aber der jetzt erreichte Stand der politisch-operativen Arbeit und ihrer Leitung in den Kreisdienststellen insgesamt nicht befriedigen.

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