Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 230

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 230 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 230); als Lebensgemeinschaft erhalten blieb. Es liegt aber nun hier nicht so, daß der Kläger, als er das Liebesverhältnis zu A. H. begann, seine alternde Frau zugunsten einer jüngeren, reizvolleren anderen Frau verstoßen hat. Als er sich von der Beklagten abwendete, stand diese mit 38 Jahren auf der Höhe des Lebens. Die Abwendung von der Beklagten muß daher in tieferen, der Erforschung durch das Gericht nicht zugänglichen Gründen gesucht werden. Sie hat dazu geführt, daß die Parteien sich völlig auseinandergelebt haben und auch die Beklagte jetzt dem Kläger innerlich fremd gegenübersteht. Die Rücksicht auf die beiden minderjährigen Söhne der Parteien und auf die wirtschaftliche Sicherung der Beklagten erfordern nicht die Aufrechterhaltung der Ehe. Auf der anderen Seite wird dem Kläger durch die Scheidung die Möglichkeit eröffnet, seinem seit 7 Jahren bestehenden Liebesverhältnis durch die Heirat eine gesetzliche Grundlage und dem aus diesem Liebesverhältnis hervorgegangenen Kinde die Stellung eines ehelichen Kindes zu geben. Bei der abschließenden Abwägung aller für und gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechenden Umstände und auch in Beachtung des in § 48 Abs. 1 EheG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Grundgedankens hält es der Senat für sittlich nicht gerechtfertigt, die inhaltlose, zu einer leeren Form gewordene Ehe der Parteien aufrecht zu erhalten. Da auch das wohlverstandene Interesse der beiden minderjährigen Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe nicht erfordert (vgl. § 48 Abs. 3 des EheG), ist der Scheidungsklage aus § 48 Abs. 1 stattzugeben. Auf Antrag der Beklagten ist auszusprechen, daß den Kläger die Schuld an der Scheidung trifft (§ 53 Abs. 2 des EheG). Anmerkung: Zu der in der Entscheidung behandelten Frage, ob ein nach § 48 A.bsatz 2 S. 1 EheG zulässiger Widerspruch grundsätzlich zu beachten ist, wird demnächst in einem besonderen Beitrag Stellung genommen werden. D. Red. WährungsreformVO vom 21. 6. 48, UmstcllungsVO vom 4. 7.48. Die im Zuge der westlichen Währungsreform ergangenen Umstellungsverordnungen sind auf Kostenerstattungsansprüche aus Prozessen, die vor einem Gericht der Ostzone geführt worden sind, nicht anwendbar, auch wenn der Kostenschuldner seinen Wohnsitz in einem der Westsektoren Berlins oder in den Westzonen hat. AG Radebeul, Beschluß v. 8.10. 48 1 C 23/48. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die der Klägerin auf Grund des Urteils vom 8. Mai 1948 in Verbindung mit dem Beschluß vom 27. Juli 1948 zu erstattenden Kosten auf 240,95 DM festgesetzt. Die Beklagte hat dagegen Erinnerung erhoben mit dem Antrag, die festgesetzten Kosten von 240,95 DM auf 24,10 DM herabzusetzen, da sie ihren Sitz in einem Westsektor Berlins habe und deshalb die Umstellungsverordnung vom 4. 7.1948 auf sie anzuwenden sei. Die Erinnerung ist unbegründet. Für die sowjetisch besetzte Zone ist die Verordnung über die Währungsreform vom 21. Juni 1948 VI Ziff. 18 maßgebend. Nach dieser Gesetzesbestimmung bleiben die innerdeutschen Schuldverhältnisse, die vor der Durchführung der Währungsreform entstanden sind, unverändert und unterliegen nicht der Umwertung. Dies güt auch für solche Schuldverhältnisse, bei denen der Schuldner in der Westzone bzw. in einem Westsektor Berlins wohnt. Denn die Verordnung über die Währungsreform stellt öffentliches Recht dar, das seinen Zweck, die Geldverhältnisse in der sowjetisch besetzten Zone entsprechend den wirtschaftlichen Bedürfnissen dieser Zone zu ordnen, nur dann erfüllen kann, wenn es von den Gerichten der Zone auf alle Schuldverhältnisse angewendet wird, auch wenn der betreffende Schuldner seine Niederlassung in der Westzone bzw. einem Westsektor Berlins hat. Anmerkung: Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend, in der Begründung jedoch recht zweifelhaft. Die bei dem gegebenen Sachverhalt erforderliche Auseinandersetzung mit den Normen des internationalen bzw. interlokalen Privatrechts scheint das Gericht obwohl das keineswegs klar zum Ausdruck kommt mit einem Hinweis auf den in der WährungsreformVO verkörperten ordre public (Artikel 30 EGBGB) abtun zu wollen. Abgesehen davon aber, daß bei der Ausnahmenatur der Vorbehaltsklausel des Artikel SO1) deren Gebrauch gerade im interlokalen Privatrecht nur mit äußerster Zurückhaltung erfolgen solltel) 2) ihre Anwendung im vorliegenden Falle einer eingehenden Begründung bedurft hätte, übersieht der Beschluß, die logischerweise zunächst zu beantwortenden Vorfragen zu stellen, 1. ob der vorliegende Fall überhaupt eine Anwendung von Normen des interlokalen Privatrechts erfordert, 2. bejahendenfalls: ob nach den allgemeinen Kollisionsnormen die vom Beklagten verlangte Anwendung der westdeutschen UmstellungsVO an sich in Betracht kommt; erst nach Bejahung auch dieser Frage wäre dann weiter zu prüfen gewesen, ob die Anwendung des „ausländischen“ Rechts etwa gegen den Zweck der für die Ostzone erlassenen WährungsreformVO verstoße und daher von der Vorbehaltsklausel des Artikel 30 Gebrauch gemacht werden müsse. Tatsächlich sind beide Vorfragen zu verneinen. Zu 1. Der Sitz der Beklagten ist Groß-Berlin. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Befehls Nr. 111 der SMAD gelten seine Vorschriften über die Reform der Währung und die Umwertung von Forderungen nicht nur für die sowjetische Besatzungszone, sondern auch für das „Gebiet von Groß-Berlin“. Für die Rechtsprechung der Gerichte in der sowjetischen Besatzungszone ist ausschließlich dieser Befehl maßgebend; nach ihm wohnen beide Parteien innerhalb des gleichen Rechtsgebiets, d. h. die Vorschriften der WährungsreformVO in der Ostzone finden auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unmittelbar Amoendung und nicht etwa erst auf dem Umwege über irgendwelche Kollisionsnormen, deren Anwendung immer nur beim Vorhandensein einer „ausländischen Beziehung“3) in Frage kommt. Zu 2. Dies Ergebnis würde sich aber auch nicht ändern, wenn die Beklagte ihren Sitz nicht in West-Berlin sondern beispielsweise in einer Westzone gehabt hätte und zur Lösung des Falles daher tatsächlich die Kollisionsnormen des interlokalen Privatrechts heranzuziehen wären. a) Sieht man zunächst von der besonderen Natur des in Rede stehenden Schuldverhältnisses ab, so ist allgemein zu sagen, daß die deutschen Kollisionsnormen es den Parteien überlassen, die für ein schuldrechtliches Rechtsverhältnis zwischen ihnen maßgebende Rechtsordnung zu bestimmen. Ist eine solche Bestimmung weder ausdrücklich erfolgt, noch aus dem „hypothetischen Parteiwillen“ oder der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen, so ist für jede aus ihm entspringende Verpflichtung das Recht des Ortes maßgebend, an dem sie zu erfüllen ist4), für die Zahlungsverpflichtung also im Zweifel der Wohnort des Schuldners eine Enoägung, die offenbar Anlaß zu dem Anträge des Beklagten gegeben hat. Der Tatbestand läßt über das dem Prozeß zugrundeliegende Schuldverhältnis nichts erkennen, (wahrscheinlich handelt es sich um ein Liefergeschäft, da die Parteien, und zwar die Klägerin als Hersteller-, die Beklagte als Händler, der gleichen Branche angehören), aber zeigt immerhin den auffälligen Umstand, daß der Prozeß beim Gericht am Sitze der Klägerin durchgeführt worden ist. Das legt den Gedanken nahe, daß dieser Ort als Erfüllungsort vereinbart worden ist, womit die Anwendbarkeit des Rechtes der Ostzone auf die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten ohne weiteres gegeben wäre. b) Die Frage nach der Beschaffenheit des dem Prozeß zugrundeliegenden Schuldverhältnisses ist jedoch bei der Natur des streitigen Zahlungsanspruchs nicht ausschlaggebend. Der Beschluß übersieht, daß der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, um den es hier geht, nicht dem materiellen Schuldverhältnis zwischen den Parteien, sondern nach allgemein herrschender und zutreffender Meinung dem Prozeßrechtsverhältnis ent- l) Vgl. Raape, Internationales Privatrecht (Staudinger Bd. VI, 2) 9. Aufl. Anm. C zu Art. 30. z) Vgl. Raape, a.a.O., Einl. H V le und Anm, N zu Art. 30. s) Raape, a.a.O. Einl. A, I. 4) Vgl. RG Bd. 107 S. 123. 230;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Beispiele von Vorkommnissen in und Untersuchungs- Haftanstalten des zur Auswertung in den Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit Entweichen Am in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr die . finden, wohin die Untersuchungsgefangen den, welcher zum Wachpersonal der anderweitige Arbeiten zu ver- gab ich an, daß täglich von daß in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen. In bestimmten Fällen wird die offensive Wirksamkeit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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