Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 23

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 23 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 23); die Verfahrensvorschrift erschöpfender, tatsächlicher Aufklärung verletzt ist. Da er aber eine Entscheidung, deren Begründung er nicht beipflichtet, gleichwohl zu bestätigen hat, wenn sie aus anderen Gründen sich als richtig darstellt, so ist er zu der Prüfung des vorliegenden Testaments unter dem Gesichtspunkt der übrigen für es geltenden Vorschriften genötigt, da diese möglicherweise der Gültigkeit entgegenstehen könnten, was zur Zurückweisung der weiteren Beschwerde führen müßte. Die Prüfung ergibt aber, daß die wesentlichen Muß-und Soll-Erfordernisse, die bei der Abfassung der Niederschrift bei der Errichtung eines Nottestaments gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3, § 24 Abs. 3, Satz 2, § 13 Test-Ges. zu beobachten sind, im vorliegenden Fall gewahrt sind. Als Tag der Verhandlung (§ 13 Abs. 2 Ziff. 1) ist das zweimal vorkommende Datum des 1. März 1946 anzusehen. Auch der Erblasser und die mitwirkenden Personen sind durch ihre Unterschrift hinreichend bezeichnet (§ 13 Abs. 2 Ziff. 2), der erstere genau mit Wohnungsangabe, über die Persönlichkeit des ersten linken Unterzeichneten kann kein Zweifel bestehen, da er als „stellvertretender Bezirksvorsteher“ unter Beifügung des Stempels des Bezirksamtes unterschrieben hat. Der Umstand, daß bei der Unterschrift der zweiten mitwirkenden Person der Vorname nicht ausgeschrieben ist und daß bei ihr und der dritten mitwirkenden Person weder Beruf noch Wohnung angegeben ist, erscheint unschädlich, da nach Lage der Sache die Identität an Hand der Unterschrift durch Schriftvergleichung oder Zeugenbefragung festgestellt werden kann. Im übrigen würde hier, falls man in diesen Mängeln Formfehler erblicken will, dem Tatrichter die Prüfung Vorbehalten bleiben müssen, ob nicht die Vorschriften des § 23 Abs. 6 und § 24 Abs. 3 Satz 2 Test-Ges. durchgreifen, wonach ein Formverstoß der Gültigkeit des Testaments nicht entgegensteht, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält. Des weiteren erscheint auch das Muß-Erfordernis der Anführung der nach § 11 erforderlichen Erklärungen des Erblassers (§ 13 Abs. 2 Ziff. 3) durch die Wiedergabe des von den drei mitwirkenden Personen bezeugten „letzten Willens" des Erblassers erfüllt, vorausgesetzt, daß die vom Amtsgerieht vorzunehmende nähere Prüfung ergibt, daß diese Wiedergabe der tatsächlich erfolgten Erklärung des Erblassers entspricht und die mitwirkenden Personen sie mit ihrer Unterschrift bezeugen wollten. Schließlich enthält das fragliche Schriftstück auch die Angabe des Ortes der Verhandlung, die nur ein Soll-Erfordernis darstellt (§ 13 Abs. 3), indem sie als solchen „Berlin-Buch“, bzw. „Buch“ angibt, einen zu dem Verwaltungsbezirk Pankow gehörigen Berliner Ortsteil. Die Soll-Vorschriften des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 TestGes., die nach § 23 Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 3 Satz 2 für beide hier in Frage kommenden Arten des Nottestaments gelten, sind im vorliegenden Fall zwar nicht beobachtet. Es muß aber dem Tatrichter Vorbehalten bleiben, hierüber zu befinden und zwar schon um deswillen, weil bei, Nottestamenten das bloße Vorliegen derartiger „Formfehler“ nach § 23 Abs. 6 überhaupt bedeutungslos ist, wenn der Inhalt der Niederschrift mit Sicherheit der mündlichen Erklärung des Erblassers entspricht, was eine wesentlich tatsächliche Feststellung bedeutet. Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 TestGes., die ebenfalls auf beide Arten des Nottestaments Anwendung finden, sind zunächst insoweit gewahrt, als der Tatrichter offenbar davon ausgeht, daß der Erblasser das Schriftstück eigenhändig unterschrieben hat. Auf Grund dieser Unterschrift wird nach Satz 3 dieser Bestimmung vermutet, daß das Schriftstüok vorgelesen und vom Erblasser genehmigt worden ist, so daß sämtliche Muß-Erfordernisse des § 16 Abs. 1 erfüllt sind. Die weitere Vorschrift dieses Absatzes über die Feststellung dieser Vorgänge in der Niederschrift (Satz 2) ist nur eine Soll-Vorschrift und erscheint überdies durch den von den drei mitwirkenden Personen Unterzeichneten Bestätigungsvermerk in Verbindung mit Satz 3 der Vorschrift gewahrt. Schließlich ist auch der Vorschrift des § 16 Abs. 4 TestGes., die gleichfalls für beide Arten des Nottestaments gilt, daß nämlich das fragliche Schriftstück von den mitwirkend'en Personen .unterschrieben werden muß, durch die drei links befindliche, Unterschriften Genüge geleistet. Diese bisherigen Erörterungen beziehen sich gleichermaßen auf das Nottestament nach § 23 wie auf dasjenige nach § 24 Abs. 2 TestGes. Es bleibt noch zu untersuchen, ob die zwingenden, nur für die eine bzw. die andere Art des Nottestaments geltenden Voraussetzungen und Erfordernisse erfüllt sind. Hierzu ist im einzelnen folgendes zu bemerken: Die Vorschriften des § 20 TestGes. über die Verschließung und Verwahrung des Testaments, die beim Nottestament nur gelten, wenn es vor dem Bürgermeister errichtet ist (§ 23 Abs. 1 Satz 3), sind hier offenbar nicht beobachtet worden, was sich daraus ergibt, daß das Testament nach dem Protokoll der Eröffnungsverhandlung' von dem die Beschwerdeführerin vertretenden Notar als offene Schrift ohne Umschlag abgeliefert worden ist. Die Nichtbeobachtung dieser Soll-Vorschrift tut aber der Gültigkeit des Testaments nach allgemeiner Meinung keinen Abbruch. Das Gleiche gilt von den Soll-Vorschriften des § 23 Abs. 2 und Abs. 3, die für das Nottestament vor dem Bürgermeister gelten und von denen die Bestimmungen des Abs. 2 Satz 1 und des Abs. 3 Satz 2 offensichtlich und die Bestimmung des Abs. 3 Satz 1 wahrscheinlich nicht beobachtet worden sind. Anders verhält es sich mit der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Test-Ges. Hiernach ist für die Errichtung eines Nottestaments vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen Voraussetzung, daß zu besorgen ist, daß der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Richter oder einem Notar möglich ist. Das Vorliegen dieser Besorgnis, die nach Abs. 2 in der Niederschrift festgestellt werden soll, ist unbedingt Voraussetzung für die Gültigkeit des Nottestaments nach § 23. Die Unterlassung ihrer Feststellung in der Niederschrift kann zwar als Nichtbefolgung einer bloßen Sollvorschrift bzw. als harmloser „Formfehler“ nach § 23 Abs. 6 vom Tatrichter für unschädlich erachtet werden, nicht aber stellt etwa das Nichtvorliegen der Besorgnis selbst einen bloßen Formfehler der Niederschrift dar. Vielmehr gestattet das Gesetz die Errichtung eines Nottestaments vor dem Bürgermeister nur, wenn die erwähnte Besorgnis tatsächlich vorliegt. War die Besorgnis nicht vorhanden, so mangelt es an einer wesentlichen Voraussetzung der Gültigkeit des Nottestaments nach § 23, und auch die Vorschrift des § 23 Abs. 6, die sich nur auf Fehler bei der Abfassung der Niederschrift bezieht, kann in diesem Fall nicht für die Aufrechterhaltung des Testaments herangezogen werden. Ob nun die erwähnte Besorgnis zur Zeit der Errichtung des Testaments Vorgelegen hat, wird mangels Feststellung in der Niederschrift vom Tatrichter zu prüfen und festzustellen sein, wobei zu berücksichtigen ist, daß nach § 23 Abs. 2 Satz 2 der Gültigkeit des Testaments nicht entgegensteht, wenn die Besorgnis zwar vorhanden, aber nicht begründet war. Der Tatrichter wird bei seiner Prüfung-- den Umstand mitberücksichtigen, daß der Erblasser immerhin erst am 14. Tage nach dem im Testament als Datum angegebenen Tage gestorben ist. Weiter ist bei der Prüfung der Frage, ob ein gültiges Nottestament nach § 23 TestGes. vorliegt, zu untersuchen, ob der stellvertretende Bezirksvorsteher von Berlin-Buch zur Zeit der Errichtung des Testaments zur Vertretung des Bürgermeisters befugt war. Sicher ist, daß er selbst nicht als Bürgermeister im Sinne des § 23 gelten kann. Denn zunächst ist Buch seit Bildung der Groß-Berliner Einheitsgemeinde keine selbständige Gemeinde mehr, sondern nur noch ein Ortsteil des Berliner Verwaltungsbezirkes Pankow, und die Vorsteher von Ortsteilen sind nicht Bürgermeister, da diese Bezeichnung nach den Bestimmungen der Deutschen Gemeindeordnung grundsätzlich nur dem Leiter einer selbständigen Gemeinde und in Stadtkreisen dem Ersten Beigeordneten zukommt (§§ 32, 34 DGO), während in Berlin am 1. März 1946 auf Grund 23;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 23 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 23) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 23 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 23)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

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