Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 227

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 227 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 227); Ausübung öffentlicher Gewalt durch die Amtsstellen nicht eingreifen. Das folgt aus der grundsätzlichen Trennung zwischen Rechtspflege und Verwaltung. Sie verwehrt es den ordentlichen Gerichten, Behörden zu verurteilen, amtlich etwas zu tun oder zu unterlassen. Ein Urteil solchen Inhalts würde eine unzulässige Einmischung der Gerichte in die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden darstellen. Die Befugnis zu solcher Einmischung kann auch nicht aus § 249 BGB hergeleitet werden. Den dort ausgesprochenen Grundsatz, daß Schadenersatz durch Herstellung des früheren Zustandes zu leisten ist, können die Gerichte nur insoweit verwirklichen, als ihre Befugnisse überhaupt reichen. Läßt sich der frühere Zustand nur durch eine Amtshandlung wieder herstellen, insbesondere durch Rückgängigmachung einer früheren Amtshandlung, dann kann gemäß § 251 Abs. 1 BGB nur Schadenersatz in Geld verlangt werden. Nur zu einer solchen Verurteilung reichen die Befugnisse der Gerichte aus. Es wird auf RGZ Bd. 150 S. 143, Bd. 156 S. 40 und Bd. 169 S. 356 Bezug genommen. Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung ergibt sich klar aus der Sachlage des vorliegenden Falles. Würde das Prozeßgericht den Beklagten und damit mittelbar die Polizei zur Herausgabe der beschlagnahmten Sachen verurteilen, so würde das Gericht damit einen großen Teil der polizeilichen Tätigkeit lahm legen. Ein solcher Eingriff in die Verwaltungstätigkeit ist den Zivilgerichten aber untersagt. Daher ist das Verlangen des Klägers auf Verurteilung des Beklagten zur Rückgabe der Sachen in Natur unbegründet. Anmerkung: Dem Endergebnis wäre beizutreten, wenn die Klageanträge tatsächlich unmittelbar auf Rückgängigmachung eines Verwaltungsaktes abzielten; nicht zu billigen ist aber die Begründung. Das Urteil weist die Ansprüche, die anscheinend auf Wiederbeschaffung gleichartiger Kraftfahrzeugbereifung und auf Rückgabe beschlagnahmten Öles gingen, als unbegründet ab, indem es Haftung aus § 839 BGB, Art. 131 Weimarer Verfassung wegen ungerechtfertigter Beschlagnahme für gegeben erachtet, aber den Satz aufstellt, diese Vorschriften könnten nur zu einer Geld entschädi-gung, niemals zur Wiederherstellung in Natur führen. Dieser Satz findet sich auch im Reichsgerichtsrätekommentar zum BGB (5 zu § 839), allerdings erst in der zur Nazizeit herausgekommenen 9. Auflage, während er in der 8. noch fehlt. Er erscheint dort unter Berufung auf die auch vom Urteil zitierten, ebenfalls der Nazizeit entstammenden Entscheidungen aus RGZ Bd. 150 u. 156. Man wird ihm als einer der Naziideologie entgegenkommenden Ausweitung eines richtigen Prinzips nicht beipflichten können. Für die Art des Schadensersatzes sind auch im Falle des § 839 die allgemeinen Vorschriften maßgebend. Es gilt also der Vorzug der Naturalrestitution, an deren Stelle nur unter den Voraussetzungen des § 251 der Grundsatz der Geldentschädigung tritt. Freilich wird es bei Hereinspielen des § 839 so liegen, daß die Herstellung in Natur juristisch unmöglich sein kann (§ 251) und deshalb Geldentschädigung an ihre Stelle tritt, wenn beispielsweise beschlagnahmte Sachen zu öffentlichen, dem privaten Zugriff entzogenen Sachen geworden sind, die nicht mehr herausgegeben werden können (vgl. z. B. das zur Sache im Gemeingebrauch gewordene Bachbett-Recht 1915 Nr. 1736). Es ist aber nicht einzusehen, warum nicht eine verklagte Person des öffentlichen Rechts zu Tätigkeiten verurteilt werden kann, die sie ebenso gut wie jede Privatperson vorzunehmen vermag, ohne dazu hoheitlicher Befugnisse zu bedürfen. Insbesondere kann ihr ebenso wie einem Privatmann zugemutet werden, Ersatz für zu Unrecht beschlagnahmte und verbrauchte vertretbare Sachen dadurch zu leisten, daß sie solche dem Geschädigten wiederbeschafft. Auch die Klage auf Herausgabe von Sachen als Schadensersatzklage ist vom Reichsgericht wiederholt als zulässig erachtet worden (vgl. Juristische Rundschau 1926, Nr. 405). Wenn demgegenüber das Urteil darauf verweist, daß der Naturalrestitution der Grundsatz entgegenstehe, daß die Gerichte nicht in die Ausübung der öffentlichen Gewalt durch die Amtsstellen eingreifen dürfen, daß sie insbesondere nicht Behörden verurteilen können, amtlich etwas zu tun, so ist darauf zu erwidern: Es wird vom Beklagten nichts verlangt, was er nicht schon auf Grund seiner privatrechtlichen Stellung tun könnte. Würde aber von ihm etwas verlangt werden, was er nur in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger tun könnte, dann steht nicht die Frage der Begründetheit des Anspruchs, insbes. die Frage des nach § 839 zu ersetzenden Schadens zur Debatte, sondern die Vorfrage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges. Diese Frage wirft das Urteil überhaupt nicht auf. Es ist aber Grundsatz, daß für Klagen, die auf Rückgängigmachung eines Verwaltungsaktes gehen, auch wenn sie in das Gewand einer Schadensersatzklage des bürgerlichen Rechts eingekleidet sind, der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist. In den vom Urteil zitierten Reichsgerichtsentscheidungen aus Bd. 150 u. 156 handelt es sich um Fälle, in denen unter dem Vorwand des Verlangens nach Naturalrestitution der Widerruf von Hoheitsakten begehrt wurde und dieses Begehren nicht an seiner Unbegründetheit, sondern an der Versagung des ordentlichen Rechtsweges scheiterte. In der in Band 169 veröffentlichten Entscheidung wurde das Urteil der Vorinstanzen zwar insoweit gebilligt, als diese eine Klage auf Wiederherstellung eines baupolizeilich abgebrochenen Gebäudes abgewiesen hatte, weil auch das Reichsgericht den Standpunkt vertrat, das Gericht könne nicht die Abänderung eines Zustandes erzwingen, den eine Behörde kraft öffentlicher Gewalt sei es auch zu Unrecht geschaffen habe und aufrecht erhalten zu müssen glaube; der Revision wurde jedoch stattgegeben, weil das Untergericht seine Pflicht versäumt hatte, darauf hinzuwirken, daß ein Hilfsantrag auf Schadensersatz in Geld gestellt wurde. Vortr. Rat Ernst Meyer Kontrollratsgesetz Nr. 45. Art. V des KRG Nr. 45 bezieht sich auch auf Zwangsbelastungen eines Grundstücks. OLG Gera, Beschluß vom 9. 9.1948 5 W 154/48. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das Amtsgericht in H. auf Grund eines Arrestbefehls vom 21. 2. 1948 gegen den Grundstückseigentümer L. im Grundbuch von . eine Sicherungshypothek eingetragen. Den Antrag des Grundstückseigentümers auf Eintragung eines Widerspruchs gegen diese Eintragung hat es durch Beschluß vom 24. 3.1948 zurückgewiesen. Auf die für den Grundstückseigentümer durch Rechtsanwalt Dr. A. hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 20.4.1948 den amtsgerichtlichen Beschluß aufgehoben und die Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch bei der hier fraglichen und einer weiteren, in Abt. in unter Nr. 4 eingetragenen Sicherungshypothek für den Landkreis H. angeordnet, und zwar mit der Begründung, daß das Grundbuch unrichtig geworden sei, weil die Eintragung der Sicherungshypothek nach Art. V des Kontrollratsgesetzes 45 vom 20. 2.1947 (RegBl. in S. 19) nur mit Genehmigung der zuständigen deutschen Behörden zulässig gewesen sei. Gegen diesen Beschluß hat der Gläubiger weitere Beschwerde eingelegt mit dem Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Beschlüsses und Löschung des eingetragenen Widerspruchs. Der weiteren Beschwerde mußte der Erfolg versagt werden. Die verfahrensrechtliche Rüge, die Beschwerde sei von Rechtsanwalt Dr. A. ohne Vollmacht des Grundstückseigentümers eingelegt worden, kann nicht durchgreifen. Dr. A. hat zwar eine Vollmacht nicht beibringen können; er war jedoch, wie er versichert hat, von der Ehefrau des Grundstückseigentümers, die von ihrem Mann mit der Vertretung während seiner Abwesenheit beauftragt war, bevollmächtigt, die Beschwerde einzulegen. Die Auftragserteilung ist dann auch noch nachträglich durch den am 25.6.1948 für den Eigentümer bestellten Abwesenheitspfleger genehmigt worden. Im übrigen kann es entscheidend darauf gar nicht ankommen, weil die Eintragung des Widerspruchs durch das Landgericht von Amts wegen angeordnet worden ist, so daß dem Anträge bzw. der Beschwerde nur die Bedeutung einer Anregung beizumessen war. Die gesetzliche Pflicht zur Eintragung des Widerspruchs von Amts wegen ergibt sich aber jetzt ohne weiteres aus der inzwischen veröffentlichten Verordnung zur vorläufigen Ausführung des KontrRGes. 45 vom 227;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister gebildeten Referate war neben der Vorkommnisuntersuchung die Durchsetzung der vom Leiter der Hauptabteilung auf der ienstkonferenz gestellten Aufgaben zur Vertiefung des Zusammenwirkens mit den Dezernaten der Deutschen Volkspolizei. Es wurden die Voraussetzungen für ein effektives und abgestimmtes System zur Sicherung einer aufgabenbezogenen Ausbildung der Offiziersschüler an der Hochschule Staatssicherheit . Die während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in feindlich-negative Handlungen durchzusetzen. Das rechtzeitige Erkennen der Ursachen und Bedingungen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt. Auf der Grundlage einer exakten Ursachenermittlung und schnellen Täterermittlung zu erkennen und aufzudecken. Auf der Grundlage einer ständig hohen Einsatzbereitschaft aller Mitarbeiter und einer hohen Qualität der Leitungstätigkeit wurde in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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