Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 226

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 226 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 226); wirtschaftliche Unmöglichkeit im strengen Sinne vorläge, ist nichts dargetan. Selbst wenn es zuträfe, daß der Preis eines Ringes der fraglichen Art jetzt etwa das 15 20 fache des Friedenspreises beträgt, wäre sie für ein Unternehmen, wie es die Bekl. darstellt, noch nicht ohne weiteres gegeben. Sie kann sich auch nicht auf § 251 Abs. 2 BGB berufen. Es ist neuerdings mit Recht darauf hingewiesen worden (Dittmar in SJZ 46 Sp. 218), daß diese Bestimmung in erster Reihe auf ein krasses Mißverständnis zwischen dem Wert einer Sache und den Kosten ihrer Wiederherstellung abgestellt ist, also auf Fälle der Sachbeschädigung (§ 249 S. 2 BGB). Den vollen Sachwert muß der Gläubiger auch dann erstattet erhalten nur in Geld; Preissteigerungen gehen also grundsätzlich zu Lasten des Schuldners. Aber auch davon abgesehen, erscheint § 251 Abs. 2 BGB hier nicht anwendbar. Auch ihm liegt der Gedanke der Zumutbarkeit zu Grunde. Ihr Vorliegen kann aber nur für den einzelnen Fall unter Abwägung seiner Besonderheiten geprüft werden. Diese Prüfung muß hier dazu führen, die Zumutbarkeit zu bejahen. Mangels anderweiter Darlegungen ist, wie bereits erwähnt, zunächst davon auszugehen, daß von der Bekl. ein grobes Verschulden, wenn nicht gar eine vorsätzliche unerlaubte Handlung eines Inhabers oder Angestellten zu vertreten ist. Vor allem aber hat sie sich selbst zur Ersatzlieferung bereit erklärt, die die Kl. nicht gefordert, sondern mit der sie sich nur einverstanden erklärt hat. Die Anregung ist also von der Bekl. ausgegangen und es ist bei der Sachkunde ihres die Verhandlungen führenden Mitinhabers selbstverständlich, daß er dabei die bestehenden Schwierigkeiten, aber auch die für die Bekl. gegebenen erleichternden Möglichkeiten wie Tausch oder Selbstherstellung durchaus erkannt und abgewogen hat. Wenn er sich daraufhin zum Angebot einer Ersatzlieferung entschlossen hat, so ergibt das ohne weiteres, daß er eine solche eben als für die Bekl. zumutbar angesehen hat, und diese muß sich jetzt daran halten lassen. Der angebliche Irrtum über den Friedenswert ist insoweit ohne Bedeutung und auch eine nachträgliche, nicht voraussehbare Veränderung der Verhältnisse ist nicht eingetreten. Mit Rücksicht auf die von der Bekl. im zweiten Rechtszuge neu vorgebrachten Einwände war aber weiter zu prüfen, ob etwa die Fassung des Klagantrages und damit des landgerichtlichen Urteils durch ihre Bezugnahme auf den Friedenspreis gegen Preisvorschriften verstößt. Auch das ist nicht der Fall. Höchstpreise für Schmuckwaren bestehen nicht. Es kann sich also nur um den allgemeinen Preisstopp handeln, dem nach der Verordnung vom 26.11.1936 auch Schmuckgegenstände unterliegen. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Stoppvorschriften überhaupt auf Fälle der Schadensersatzleistung Anwendung finden, bei denen es sich nicht um Leistung und Gegenleistung handelt. Sie greifen hier schon aus einem anderen Grunde nicht ein. Wie ausgeführt, könnte die Kl. einen gleichartigen und gleichwertigen Ring beanspruchen. Wenn sie nun den von ihr verlangten Ring der Art nach lediglich als Brillantring näher bestimmt, so mag das für sie unter Umständen unvorteilhaft sein und in der Zwangsvollstreckung zu Schwierigkeiten führen können. Für die Bekl. ist es lediglich von Vorteil; denn es läßt ihr für die Ersatzbeschaffung einen weit größeren Spielraum. Eine Begrenzung ist insoweit nur dadurch vorgenommen, daß der Wert näher festgelegt ist, und zwar in der Weise, in der er sich am einfachsten bestimmen läßt, nämlich durch Hinweis auf den Preis zu einer Zeit, in der zuletzt noch für derartige Waren ein gewisser Marktpreis bestand und ungefährer Ausdruck ihres Wertes war. Eine derartige Wertbemessung ist aber weder Preisforderung noch Preisfestlegung, sondern lediglich nähere Kennzeichnung der beanspruchten Sache. Sie ließe sich ebenso gut dadurch erreichen, daß die Sache in ihren sonstigen wertbestimmenden Merkmalen genau bezeichnet würde (s. dazu auch OLG Hamm in DRZ 48, 181), und hat deshalb mit einer unzulässigen Preisbestimmung nichts zu tun. Der Antrag ist auch für eine Verurteilung noch hinreichend bestimmt. Daß die Vollstreckung möglicherweise auf Schwierigkeiten stoßen wird, wurde bereits betont. Solche Schwierigkeiten sind aber auch bei genauerer Fassung der Formel in derartigen Fällen kaum vermeidbar (dazu im allgemeinen Bruns in SJZ 47 Sp. 301) und können nicht dahin führen, ein solches Urteil als unzulässig anzusehen. Daß unter Friedenswert der Preis in der letzten Zeit vor Kriegsausbruch zu verstehen ist und daß darüber, ob ein angebotenes Ersatzstück dieser Forderung entspricht, notfalls ein Sachverständiger gehört werden muß, ist ohne weiteres klar. Es bedurfte deshalb keiner Abänderung der Formel im Sinne des nichts anderes besagenden jetzigen Hilfsantrages der Klägerin. Endlich ist auch der Friedenswert vom Landgericht zu Recht mit 1000 RM bemessen. Die Bekl. hat ihn durch ihren sachkundigen Mitinhaber in ihrer schriftlichen Erklärung zweimal in dieser Höhe anerkannt. Die Anfechtung dieser Erklärung ist nicht nur rechtlich unwirksam, sondern beseitigt mangels jeder näheren Begründung auch nicht die durch die Erklärung begründete tatsächliche Vermutung, daß der angegebene Wert des Ringes der richtige ist. § 839 BGB, Art. 131 WV. Inwieweit kann bei Staatshaftungsklagen Schadensersatz durch Naturalrestitution verlangt werden? AG Mühlhausen, Urteil vom 28. 2.1948 3 C 238/47. Im Dezember 1946 hat der beklagte Landkreis durch den Fahrbereitschaftsleiter B. bei dem Kläger, der ein Fuhrunternehmen betreibt, 28 Autoreifen einschl. Felgen und mehrere Fässer öl beschlagnahmt und abtransportiert. Mit der Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm die für die Bereifung seiner Wagen notwendigen Reifen einschl. Felgen wieder zu beschaffen und ihm die beschlagnahmten ölmengen und Fässer zurückzugeben. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere vorgetragen, er habe die beschlagnahmten Gegenstände der Stadtpolizei übergeben, die diese für ihre polizeilichen Zwecke dringend gebraucht hätte und noch- dringend benötige. Wenn er die Reifen wieder der Polizei fortnehmen solle, so würde dies für den Dienstbetrieb der Polizei unabsehbare Folgen haben. Das AG hat die Klage mit der nachstehenden Begründung abgewiesen: Nach dem unstreitigen Schlußvorbringen des Beklagten hat er die Beschlagnahme seinerzeit vorgenommen, um die beschlagnahmten Gegenstände für dringend erforderliche staatliche Hoheitszwecke zu verwerten. Somit hat er durch seinen Fahrbereitschaftsleiter B. in Ausübung der diesem anvertrauten öffentlichen Gewalt dem Kläger einen Schaden zugefügt. Denn B. handelte, wie gesagt, zu dem Zweck, Transportmittel zur Erfüllung staatlicher Hoheitsaufgaben zu beschaffen. Es kann nun unterstellt werden, daß diese Beschlagnahme nicht durch den Beklagten erfolgen durfte, sondern im Rahmen des Reichsleistungsgesetzes vom 1.9. 1939 durch ein Ministerium erfolgen mußte Geht man davon aus, daß die Beschlagnahme aus diesem Grunde nicht zu Recht erfolgt ist, so ist auf das Vorgehen des Beklagten an Stelle des früher maßgebenden Landesrechts (Art. 77 EGBGB) heute der Art. 131 der Weimarer Verfassung anwendbar. Er bestimmt: „Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienste der Beamte steht“. Diese Vorschrift des Art. 131 bringt nicht ein bloßes Programm, sondern ist unmittelbar geltendes Recht, das auch ohne besondere Einführung in dem gesamten Gebiet des bisherigen Deutschen Reiches gilt. Bei bloß privatrechtlichem Handeln ihrer Organe haften die Gemeinden gemäß den §§ 30, 89, 839 I BGB nach den gewöhnlichen Schadensersatzgrundsätzen des § 249 BGB auf Wiederherstellung des früheren Zustandes, also gegebenenfalls auf Wiederbeschaffung der weggenommenen Sachen. Eine solche Wiederherstellung ist aber beim Handeln in Ausübung der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 131 WV ausgeschlossen. Die durch diese Vorschrift begründete Verantwortlichkeit verpflichtet stets nur zu einer Geldentschädigung und niemals zur Wiederherstellung in Natur. Dies ist von den Zivilgerichten in ständiger Rechtsprechung angenommen worden. Denn die Gerichte können in die 226;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 226 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 226) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 226 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 226)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verantwortungsbereich entsprechend den gesetzlich geregelten Aufgaben und Pflichten beizutragen, die Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle von Leiterentscheidungen auf dem Gebiet von Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes keiner rech liehen Würdigung des Sachverhaltes und keiner Stellungnahme zum Vorliegen von strafrechtlichen oder andersrechtlichen Verantwortlichkeiten und den dazu beabsichtigten Maßnahmen.

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