Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 225

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 225 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 225); Gebührenermäßigung nach § 54 Abs. 2 der Reichskostenordnung Nach RKO § 54 Abs. 1 wird für die Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern in das Grundbuch die volle Gebühr nach dem Werte der Sache erhoben. Diese Gebühr ermäßigt sich nach RKO § 54 Abs. 2 auf die Hälfte bei Eintragung des Ehegatten oder von Abkömmlingen des eingetragenen Eigentümers, einschließlich der an Kindes Statt angenommenen Personen, auch wenn die Genannten infolge der Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft oder eines Nachlasses oder wenn sie nachträglich als Miteigentümer von Grundstücken eingetragen werden, die zu einer Gütergemeinschaft gehören; bei der Eintragung infolge einer Erbauseinandersetzung oder der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft macht es keinen Unterschied, ob inzwischen die Erben oder diejenigen, die die Gütergemeinschaft fortgesetzt haben, im Grundbuch eingetragen worden sind oder nicht. Die Gebührenermäßigung tritt demnach nur ein, wenn die begünstigten Personen in der vom Gesetz erforderten näheren Beziehung zu dem eingetragenen Eigentümer stehen. Weitere Voraussetzung ist grundsätzlich, daß der Ehegatte oder Abkömmling Unmittelbarer Nachfolger im Eigentum des eingetragenen Eigentümers ist, also zwischen dem Eigentum des Eingetragenen und dem des Begünstigten kein anderes Eigentum an dem betreffenden Grundstück bestanden hat. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 2, der ausdrücklich die Vergünstigung ein-treten läßt, „auch wenn die Genannten (die Abkömmlinge) infolge der Auseinandersetzung eines Nachlasses eingetragen werden“. Denn dieser Zusatz wäre ohne Sinn, wenn man die Vergünstigung an die bloße Tatsache knüpfen wollte, daß der Vorfahr im Augenblick der Eintragung des Abkömmlings noch Re chtsp Zivilrecht §§ 249 ff. BGB. Schadensersatz durch Naturalrestitution. Die Verurteilung zu Schadensersatz durch Lieferung eines Brillantringes im Friedenswert von 1000 Mk. verstößt nicht gegen die Preisvorschriften. OLG Gera, Urteil vom 13.4.1948 5 U. 341/47. Die Kl. übergab Anfang 1947 der Bekl. einen in Platin gefaßten Brillantring zur Ausbesserung. Nach Ablauf der für die Ausbesserung vereinbarten Zeit verlangte die Kl. den Ring schließlich unausgebessert zurück, worauf ihr von der Bekl. ohne nähere Aufklärung mitgeteilt wurde, daß der Ring abhanden gekommen sei. Die Bekl. erkannte ihre Schadensersatzpflicht an und verpflichtete sich auf Grund von Verhandlungen, bei denen sie den Friedenswert des Ringes mit 1000 Mk. bezifferte, schriftlich, der Kl. bis zum 1. 8.1947 einen vollwertigen Ersatzring zu liefern. Dies ist nicht geschehen. Mit der Klage verlangte die Kl. Verurteilung der Bekl. zur Lieferung eines Brillantringes im Friedenswert von 1000 Mk. Das LG hat nach diesem Klageantrag erkannt. Gegen dieses Urteil hat die Bekl. Berufung eingelegt und erneut geltend gemacht, daß sie sich bei der Abgabe der Ersatzerklärung über den Wert des Ringes geirrt habe und daß ihr unter den gegenwärtigen Preisverhältnissen die Beschaffung eines Ersatzringes nicht zuzumuten sei. Sie führt weiter aus, daß die getroffene Ersatzvereinbarung gegen das gesetzliche Verbot der Preiserhöhung verstoße und aus diesem Grunde, wie auch deshalb unwirksam sei, wejl die Feststellung des der Ersatzleistung zugrunde zu legenden Wertes nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmbar sei. Die Kl. hat Zurückweisung der Berufung, hilfsweise Verurteilung der Bekl. zur Lieferung eines Brillantringes, der nach dem Urteil eines Sachverständigen in der Zeit vor dem 1.9.1939 1000 RM gekostet habe, beantragt. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. als Eigentümer eingetragen ist, da es dann ja gar nicht darauf ankäme, von wem und aus welchem Grunde der Abkömmling das Eigentum an dem Grundstück erwirbt. (Vgl. hierzu: Jonas-Melsheimer-Homig- Stemmler, Reichskostenordnung, 4. Aufl. § 54 Anm. Ill,1 S. 432 und die dort angeführte Rechtsprechung.) Ein starres Festhalten an dem Erfordernis der Unmittelbarkeit in der Rechtsnachfolge kann jedoch zu gewissen Härten führen, wie folgender Fall zeigt, der Gegenstand einer Entscheidung des Kammergerichts (vgl. HRR 1938 Nr. 482) war: Der Erblasser hatte die Kinder seiner Tochter zu Erben bestimmt, der Tochter selbst aber nur ein Grundstück als Vermächtnis ausgesetzt; die auf Grund der Auflassung des Grundstücks an die Tochter erfolgte Eintragung in das Grundbuch erforderte die volle Gebühr nach RKO § 54 Abs. 1, obgleich der als Eigentümer noch eingetragene Erblasser Vorfahr der neu-einzutragenden Eigentümerin war. M. E. darf man jedoch die an sich verlangte Unmittelbarkeit in der Rechtsnachfolge nicht zu eng auslegen. Es ist doch auf jeden Fall der Wille der Kostenordnung, den Grundstückserwerb in Fällen naher familiärer Beziehung zwischen dem Veräußerer und Erwerber zu begünstigen. Und wenn das Gesetz selbst von dem Erfordernis der Unmittelbarkeit in der Rechtsnachfolge dann absieht, wenn ein Abkömmling des eingetragenen Eigentümers infolge der Auseinandersetzung eines Nachlasses eingetragen wird, dann sollte das gleiche auch gelten bei der Eintragung eines Abkömmlings auf Grund eines zu seinen Gunsten von dem eingetragenen Eigentümer angeordneten Vermächtnisses. Meine Ansicht geht daher dahin, daß auch in Fällen der genannten Art nur die Gebühr nach RKO § 54 Abs. 2 erhoben werden dürfte. Rechtspflegeranwärter W. Schöne, Pulsnitz (Sachsen) rechung Aus den Gründen: Die Schadensersatzpflicht der Bekl. ist dem Grunde nach unstreitig Streitig ist jedoch die Art und Weise, in welcher der Schadensersatz zu leisten ist. Grundsätzlich hat nach § 249 BGB Schadensersatz in der Wiederherstellung des früheren Zustandes zu bestehen. Sie erfolgt bei der Verpflichtung zur Ersatzleistung für den Verlust bestimmter Sachen in der Regel durch Verschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache, und zwar auch dann, wenn es sich wie hier nicht um eine vertretbare Sache handelt. Das wurde schon früher, wo diese Frage keine große Rolle spielte, gelegentlich angenommen und ist jetzt ziemlich allgemein anerkannt (s. aus der neueren Rechtsprechung die Entscheidungen des OLG Hamm vom 11.12.1946 und 19.12. 1947 MDR 47 S. 100 und 48 S. 178). Danach würde die Bekl. grundsätzlich der Kl. einen Ring von gleicher Beschaffenheit und gleichem Werte wie der abhanden gekommene zu liefern haben. Dieser Verpflichtung zur Wiederherstellung kann sich der Schuldner nur entziehen, wenn sie auch in dem gedachten Sinne der Leistung eines Ersatzstückes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder dem Schuldner wenigstens nicht zuzumuten ist (sei es wegen sog. wirtschaftlicher Unmöglichkeit oder aus anderen Gründen). Eine Unterart des letzten Falles ist nach dem Gesetz (§ 251 Abs. 2 BGB) auch dann gegeben, wenn die Ersatzbeschaffung dem Schuldner nur mit imverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre, denn diese Bestimmung deckt sich nicht völlig mit dem Begriff der wirtschaftlichen Unmöglichkeit, der grundsätzlich strengere Voraussetzungen hat. Vorliegend ist keiner der möglichen Befreiungsgründe für die Bekl. gegeben. Die Ersatzbeschaffung ist rechtlich durch Verbotsgesetze nicht unmöglich gemacht; Schmucksachen unterliegen keiner Zwangsbewirtschaftung. Eine Beschaffung ist wenigstens für eine größere Fachflrma wie die Bekl. mit ihren mannigfachen Beziehungen auch tatsächlich möglich. Es kann sich also nur noch fragen, ob sie ihr nach Lage des Falles nicht zuzumuten ist. Das ist zu verneinen. Dafür, daß eine 225;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der einschließlich der Entwicklung und Nutzung der operativen Basis für die Arbeit im und naoh dem Operationsgebiet, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung durchzuführen; die ständige Erschließung und Nutzung der Möglichkeiten der Staatsund wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Haupt- selbständigen Abteilungen haben darauf Einfluß zu nehmen und dazu beizutragen, daß Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung für die Durchsetzung der aggressiven Ziele des Imperialismus treffen, daß sie sich nicht auf eine Zuspitzung der Lage bis hin zu bewaffneten Auseinandersetzungen vorbereiten.

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