Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 224

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 224 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 224); Die ganzen Umschreibungsvorschriften haben den prozeßökonomischen Zweck, im Falle der Rechtsnachfolge eine Klage zu ersparen. Dieser Zweck erfaßt alle Vollstreckungstitel und deshalb sind in der Umschreibungsfrage alle Vollstreckungstitel gleich zu behandeln. Mit dem Begriff der Dinglichkeit hat das nichts zu tun, weil die Dinglichkeit als Prinzip des materiellen Rechts nur der Hypothek, nicht auch dem zu ihrer Realisierung bestimmten Vollstreckungstitel an sich anhaftet. Ist daher eine Unterwerfung entgegen der ohne Rechtfertigungsgrund bestehenden Übung nicht gegen den jeweiligen Eigentümer, sondern nur gegen den die Hypothek bestellenden Eigentümer, also nur nach § 794 Ziff. 5 erklärt, so ist die Umschreibung auf einen neuen Eigentümer als Rechtsnachfolger gemäß § 727 so vorzunehmen, wie bei einem auf die Hypothekenklage ergangenen Urteil. Die Eintragung der Unterwerfung im Grundbuch hat keine rechtliche Bedeutung. Sie informiert lediglich, nämlich darüber, daß eine Hypothekenklage nicht nötig ist, weil der Hypothekenbesteller sich bereits in einer vollstreckbaren Urkunde freiwillig der Vollstreckung unterworfen hat. Die Vollstreckung in das Grundstück kann aus der vollstreckbaren Urkunde wie aus einem Urteil auf die Hypothekenklage erfolgen, ohne daß die Unterwerfung im Grundbuch eingetragen ist. IV. Eine Unterwerfung gegen den jeweiligen Eigentümer würde in manchen Fällen nicht ausreichen, das materielle Recht gegen jedermann auch prozessual zu verwirklichen. Wenn das Grundstück sich im Eigenbesitz des noch nicht eingetragenen, aber schon besitzenden Käufers befindet oder mit einem Nießbrauch belastet ist, so würde zu einer Vollstreckung in die der Hypothek nach §§ 1120, 1123, 1126 BGB unterliegenden Gegenstände eine Vollstreckungsklausel gegen den jeweiligen Eigentümer nicht genügen. Zu einer Vollstreckung in die dem Eigenbesitzer oder dem Nießbraucher zustehenden bzw. in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände wäre bei einer Früchtepfändung nach § 810, bei einer Pfändung der Miet- und Pachtzinsforderungen und bei einer Zwangsverwaltung ein auch gegen den Eigenhesitzer oder den Nießbraucher gerichteter Titel nötig. Ein gegen den jeweiligen Eigentümer lautender Titel über den Anspruch aus der Hypothek müßte erst ergänzend auf den Eigenbesitzer oder Nießbraucher als Rechtsnachfolger umgeschrieben werden. Der Eigenbesitzer und der Nießbraucher sind Rechtsnachfolger des Eigentümers, mögen auch nicht sämtliche Eigentümerrechte auf sie übergegangen sein2). Soll nicht gegen einen späteren Eigentümer, sondern nur gegen einen Eigenbesitzer oder einen Nießbraucher vollstreckt werden, so hat mithin eine Unterwerfung gegen den jeweiligen Eigentümer noch weniger Wert. In einem solchen Falle kann die Unterwerfung gegen den jeweiligen Eigentümer sogar nachteilig sein. Es ist nämlich die Ansicht vertreten worden, mit dieser Unterwerfung sei eine Beschränkung der Unterwerfung derart gewollt, daß eine Umschreibung nur auf einen späteren Eigentümer, nicht auch auf einen Eigenbesitzer oder Nießbraucher zulässig sei20 21). Diese bereits vom OLG Rostock22) widerlegte Ansicht übersieht vollkommen, daß § 800 nicht eine Beschränkung, sondern eine Erweiterung der Vollstreckbarkeit bringen will. Der Fall des Eigenbesitzers oder Nießbrauchers zeigt aber ebenfalls deutlich, daß die Vorschrift des § 800 keinen rechtlichen Wert hat. Aus der Praxis für die Praxis Beschleunigung der Strafverfahren durch verständige Mitarbeit in den Geschäftsstellen und Kanzleien Die nachstehend auszugsweise wiedergegebene Rundverfügung des brandenburgischen Justizministers zeigt an Hand eines Einzelfalles, zu welchen Verzögerungen 20) über alle hiermit zusammenhängenden Fragen vgl. Gregor: Die Zwangsvollstreckung aus der Hypothek bei Eigenbesitz und Nießbrauch in Dt. Just. 42, 646 ff. und 664 ff. 21) LG Güstrow in Dt. Recht 43, 414. 22) Wie vor. Vgl. auch die dem Urteil angefügte Besprechung durch Sebode, die im wesentlichen die Ausführungen Gregors in Dt. Justiz 42, 646 ff. und 664 ff., zum Teil wörtlich, wiederholt. 224 eine schematische und uninteressierte Arbeit in den Geschäftsstellen und Kanzleien führen kann und gibt praktische Hinweise für die Abstellung dieser Mängel. „Die Durchprüfung der Strafakten des Amtsgerichts G. ergab folgendes Bild: a) Anzeige des Landratsamts vom 29. 5.1948. b) Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht G. am 31. 5.1948. Urteil: 1 Jahr 6 Monate Gefängnis, sofort vollstreckbar. c) Urteil am 1. 6.1948 abgesetzt, am 2. 6.1948 zur Geschäftsstelle gelangt. Der Richter verfügt eine Frist zum 7. 6.1948 (zwecks Kontrolle der Rechtskraft des Urteils). d) Angeklagter am 31.5.1948 verhaftet und am 1.6. 1948 ins Gerichtsgefängnis G. eingeliefert. Am 3. 6. 1948 legt er Berufung ein. Darauf wird zunächst nichts veranlaßt. Erst bei Vorlage auf Grund der oben zu c) erwähnten Frist wird am 7. 6.1948 Zustellung des Urteils verfügt. Das ist die erste Verzögerung des bis dahin mit vorbildlicher Promptheit durchgeführten Verfahrens. Die Akten hätten sofort vorgelegt werden müssen, nachdem Berufung eingelegt war, also am 3.6.1948, und an diesem Tage noch hätte die Zustellung des Urteils verfügt werden müssen. Zeitverlust: 4 Tage. e) Die Urteilsausfertigung wird am 21. 6.1948 zur Zustellung gegeben. Das ist eine völlig untragbare Verzögerung. In derartigen Haftsachen ist selbst bei starker Belastung der Kanzlei Erledigung binnen längstens 3 Werktagen unumgänglich nötig. Zeitverlust: 12 Tage. f) Urteilszustellung erfolgt am 22.6.1948. Wann die Zustellungsurkunde beim Amtsgericht eingegangen ist, ergeben die Akten nicht. Spätestens am 26.6. 1948 muß sie Vorgelegen haben, denn an diesem Tage einem Sonnabend werden die Akten der Amtsanwaltschaft zugeleitet, die sie am Montag, dem 28. 6.1948 an die Staatsanwaltschaft in C. übersendet. Auch hier ein Zeitverlust von mindestens 2 Tagen. Das Gefängnis liegt unmittelbar am Gericht. Die Zustellung durch einen Justizwachtmeister und die Abgabe der Zustellungsurkunde auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts muß in solchen Fällen das Werk weniger Stunden sein. g) Die Amtsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft C. mit der Post. Das war falsch. In Haftsachen, insbesondere bei Wirtschaftsverbrechen, muß dies durch Sonderkurier geschehen. Dann hätten die Akten spätestens am 29.6. in C. sein können, statt daß sie mit der Post am 5. 7.1948 dort eingingen. Zeitverlust: 6 Tage. h) Am 6. 7.1948 übersendet die Staatsanwaltschaft die Akten mit dem Antrag auf Terminsanberaumung der Strafkammer. Eingang bei der Strafkammer am 7.7.1948. Terminsanberaumung am gleichen Tage auf den 21. 7.1948. i) Wenn die oben erwähnten Fehler nicht gemacht worden wären, so wäre eine Beschleunigung der Strafsache um mindestens 24 Tage erzielt worden. Bei Weiterreichung der Akten von Hand zu Hand wäre wahrscheinlich eine weitere Verkürzung der Bearbeitung möglich gewesen. j) Die Akten waren wahllos geheftet und dadurch völlig unübersichtlich, was die Bearbeitung durch Richter und Anklagevertreter natürlich wesentlich erschwert. Eine solche Bearbeitungsweise ist typisch und leider bei fast allen Justizdienststellen des Landes immer wieder zu beobachten. Trotz promptester Arbeit bei Terminsanberaumung und Urteilsabsetzung ist ein Zeitverlust entstanden, der die Justiz mit Recht in den Ruf untragbarer Saumseligkeit bringt. Ursache ist die Gedankenlosigkeit und der Schlendrian in vielen Büros und Kanzleien, denen weder die aufsichtführenden Stellen noch der Betriebsrat mit der gebotenen Energie entgegentreten. Hier muß grilndlichst Wandel geschaffen werden. Menschen, die kein Verständnis für die Notwendigkeit haben, wichtige Strafverfahren, besonders aber Haftsachen, mit größter Beschleunigung unter Anwendung elastischer Arbeitsweisen zu behandeln, gehören nicht in die Büros und Kanzleien einer fortschrittlichen Justiz.“;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 224 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 224) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 224 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 224)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer? noch nicht den ständig steigenden operativen Erfordernissen entspricht. Der Einsatz des Systems ist sinnvoll mit dem Einsatz anderer operativer und operativ-technischer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte sowie in Verbrechen gegen die welche im Besonderen Teil des Strafgesetzbuch Kapitel und beschrieben werden.

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