Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 224

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 224 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 224); Die ganzen Umschreibungsvorschriften haben den prozeßökonomischen Zweck, im Falle der Rechtsnachfolge eine Klage zu ersparen. Dieser Zweck erfaßt alle Vollstreckungstitel und deshalb sind in der Umschreibungsfrage alle Vollstreckungstitel gleich zu behandeln. Mit dem Begriff der Dinglichkeit hat das nichts zu tun, weil die Dinglichkeit als Prinzip des materiellen Rechts nur der Hypothek, nicht auch dem zu ihrer Realisierung bestimmten Vollstreckungstitel an sich anhaftet. Ist daher eine Unterwerfung entgegen der ohne Rechtfertigungsgrund bestehenden Übung nicht gegen den jeweiligen Eigentümer, sondern nur gegen den die Hypothek bestellenden Eigentümer, also nur nach § 794 Ziff. 5 erklärt, so ist die Umschreibung auf einen neuen Eigentümer als Rechtsnachfolger gemäß § 727 so vorzunehmen, wie bei einem auf die Hypothekenklage ergangenen Urteil. Die Eintragung der Unterwerfung im Grundbuch hat keine rechtliche Bedeutung. Sie informiert lediglich, nämlich darüber, daß eine Hypothekenklage nicht nötig ist, weil der Hypothekenbesteller sich bereits in einer vollstreckbaren Urkunde freiwillig der Vollstreckung unterworfen hat. Die Vollstreckung in das Grundstück kann aus der vollstreckbaren Urkunde wie aus einem Urteil auf die Hypothekenklage erfolgen, ohne daß die Unterwerfung im Grundbuch eingetragen ist. IV. Eine Unterwerfung gegen den jeweiligen Eigentümer würde in manchen Fällen nicht ausreichen, das materielle Recht gegen jedermann auch prozessual zu verwirklichen. Wenn das Grundstück sich im Eigenbesitz des noch nicht eingetragenen, aber schon besitzenden Käufers befindet oder mit einem Nießbrauch belastet ist, so würde zu einer Vollstreckung in die der Hypothek nach §§ 1120, 1123, 1126 BGB unterliegenden Gegenstände eine Vollstreckungsklausel gegen den jeweiligen Eigentümer nicht genügen. Zu einer Vollstreckung in die dem Eigenbesitzer oder dem Nießbraucher zustehenden bzw. in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände wäre bei einer Früchtepfändung nach § 810, bei einer Pfändung der Miet- und Pachtzinsforderungen und bei einer Zwangsverwaltung ein auch gegen den Eigenhesitzer oder den Nießbraucher gerichteter Titel nötig. Ein gegen den jeweiligen Eigentümer lautender Titel über den Anspruch aus der Hypothek müßte erst ergänzend auf den Eigenbesitzer oder Nießbraucher als Rechtsnachfolger umgeschrieben werden. Der Eigenbesitzer und der Nießbraucher sind Rechtsnachfolger des Eigentümers, mögen auch nicht sämtliche Eigentümerrechte auf sie übergegangen sein2). Soll nicht gegen einen späteren Eigentümer, sondern nur gegen einen Eigenbesitzer oder einen Nießbraucher vollstreckt werden, so hat mithin eine Unterwerfung gegen den jeweiligen Eigentümer noch weniger Wert. In einem solchen Falle kann die Unterwerfung gegen den jeweiligen Eigentümer sogar nachteilig sein. Es ist nämlich die Ansicht vertreten worden, mit dieser Unterwerfung sei eine Beschränkung der Unterwerfung derart gewollt, daß eine Umschreibung nur auf einen späteren Eigentümer, nicht auch auf einen Eigenbesitzer oder Nießbraucher zulässig sei20 21). Diese bereits vom OLG Rostock22) widerlegte Ansicht übersieht vollkommen, daß § 800 nicht eine Beschränkung, sondern eine Erweiterung der Vollstreckbarkeit bringen will. Der Fall des Eigenbesitzers oder Nießbrauchers zeigt aber ebenfalls deutlich, daß die Vorschrift des § 800 keinen rechtlichen Wert hat. Aus der Praxis für die Praxis Beschleunigung der Strafverfahren durch verständige Mitarbeit in den Geschäftsstellen und Kanzleien Die nachstehend auszugsweise wiedergegebene Rundverfügung des brandenburgischen Justizministers zeigt an Hand eines Einzelfalles, zu welchen Verzögerungen 20) über alle hiermit zusammenhängenden Fragen vgl. Gregor: Die Zwangsvollstreckung aus der Hypothek bei Eigenbesitz und Nießbrauch in Dt. Just. 42, 646 ff. und 664 ff. 21) LG Güstrow in Dt. Recht 43, 414. 22) Wie vor. Vgl. auch die dem Urteil angefügte Besprechung durch Sebode, die im wesentlichen die Ausführungen Gregors in Dt. Justiz 42, 646 ff. und 664 ff., zum Teil wörtlich, wiederholt. 224 eine schematische und uninteressierte Arbeit in den Geschäftsstellen und Kanzleien führen kann und gibt praktische Hinweise für die Abstellung dieser Mängel. „Die Durchprüfung der Strafakten des Amtsgerichts G. ergab folgendes Bild: a) Anzeige des Landratsamts vom 29. 5.1948. b) Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht G. am 31. 5.1948. Urteil: 1 Jahr 6 Monate Gefängnis, sofort vollstreckbar. c) Urteil am 1. 6.1948 abgesetzt, am 2. 6.1948 zur Geschäftsstelle gelangt. Der Richter verfügt eine Frist zum 7. 6.1948 (zwecks Kontrolle der Rechtskraft des Urteils). d) Angeklagter am 31.5.1948 verhaftet und am 1.6. 1948 ins Gerichtsgefängnis G. eingeliefert. Am 3. 6. 1948 legt er Berufung ein. Darauf wird zunächst nichts veranlaßt. Erst bei Vorlage auf Grund der oben zu c) erwähnten Frist wird am 7. 6.1948 Zustellung des Urteils verfügt. Das ist die erste Verzögerung des bis dahin mit vorbildlicher Promptheit durchgeführten Verfahrens. Die Akten hätten sofort vorgelegt werden müssen, nachdem Berufung eingelegt war, also am 3.6.1948, und an diesem Tage noch hätte die Zustellung des Urteils verfügt werden müssen. Zeitverlust: 4 Tage. e) Die Urteilsausfertigung wird am 21. 6.1948 zur Zustellung gegeben. Das ist eine völlig untragbare Verzögerung. In derartigen Haftsachen ist selbst bei starker Belastung der Kanzlei Erledigung binnen längstens 3 Werktagen unumgänglich nötig. Zeitverlust: 12 Tage. f) Urteilszustellung erfolgt am 22.6.1948. Wann die Zustellungsurkunde beim Amtsgericht eingegangen ist, ergeben die Akten nicht. Spätestens am 26.6. 1948 muß sie Vorgelegen haben, denn an diesem Tage einem Sonnabend werden die Akten der Amtsanwaltschaft zugeleitet, die sie am Montag, dem 28. 6.1948 an die Staatsanwaltschaft in C. übersendet. Auch hier ein Zeitverlust von mindestens 2 Tagen. Das Gefängnis liegt unmittelbar am Gericht. Die Zustellung durch einen Justizwachtmeister und die Abgabe der Zustellungsurkunde auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts muß in solchen Fällen das Werk weniger Stunden sein. g) Die Amtsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft C. mit der Post. Das war falsch. In Haftsachen, insbesondere bei Wirtschaftsverbrechen, muß dies durch Sonderkurier geschehen. Dann hätten die Akten spätestens am 29.6. in C. sein können, statt daß sie mit der Post am 5. 7.1948 dort eingingen. Zeitverlust: 6 Tage. h) Am 6. 7.1948 übersendet die Staatsanwaltschaft die Akten mit dem Antrag auf Terminsanberaumung der Strafkammer. Eingang bei der Strafkammer am 7.7.1948. Terminsanberaumung am gleichen Tage auf den 21. 7.1948. i) Wenn die oben erwähnten Fehler nicht gemacht worden wären, so wäre eine Beschleunigung der Strafsache um mindestens 24 Tage erzielt worden. Bei Weiterreichung der Akten von Hand zu Hand wäre wahrscheinlich eine weitere Verkürzung der Bearbeitung möglich gewesen. j) Die Akten waren wahllos geheftet und dadurch völlig unübersichtlich, was die Bearbeitung durch Richter und Anklagevertreter natürlich wesentlich erschwert. Eine solche Bearbeitungsweise ist typisch und leider bei fast allen Justizdienststellen des Landes immer wieder zu beobachten. Trotz promptester Arbeit bei Terminsanberaumung und Urteilsabsetzung ist ein Zeitverlust entstanden, der die Justiz mit Recht in den Ruf untragbarer Saumseligkeit bringt. Ursache ist die Gedankenlosigkeit und der Schlendrian in vielen Büros und Kanzleien, denen weder die aufsichtführenden Stellen noch der Betriebsrat mit der gebotenen Energie entgegentreten. Hier muß grilndlichst Wandel geschaffen werden. Menschen, die kein Verständnis für die Notwendigkeit haben, wichtige Strafverfahren, besonders aber Haftsachen, mit größter Beschleunigung unter Anwendung elastischer Arbeitsweisen zu behandeln, gehören nicht in die Büros und Kanzleien einer fortschrittlichen Justiz.“;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 224 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 224) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 224 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 224)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag, Berlin Erich Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Er-mittlungsverfahrens kann aber im Einzelfall unverzichtbare Voraussetzung für die Einleitung von Ruckgewinnungsmaßnahmen sein. Nach unseren Untersuchungen ergibt sich im Interesse der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat und die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten als auch Beweisgründe die Begründung der Gewißheit über den Wahrheitswert er im Strafverfahren ihrer Verwendung im Beweisführungsprozeß erkennen.

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