Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 221

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 221 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 221); ständigkeit der Rechtspfleger besteht daher auf diesem Gebiete nicht. Dies hat zur Folge, daß auch Rechtshilfeersuchen auf diesem Gebiete vom Richter erledigt werden müssen; denn § 4 der Rechtspflegerverordnung überträgt den Rechtspflegern die Vernehmung von Zeugen nur insoweit, als ihnen das Hauptgeschäft überlassen ist. 4. Nach § 15 der VO soll die Entscheidung Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung nötig sind. Sie muß also, soweit die Herausgabe von Gegenständen in Frage kommt, so gefaßt sein, daß die Zwangsvollstreckung aus ihr möglich ist. Das stößt in der Praxis teilweise auf Schwierigkeiten, z. B. wenn von 4 Stühlen 2 oder von 12 Tellern 6 herauszugeben sind, wobei der Schuldner, wenn der Gerichtsvollzieher kommt, natürlich bestrebt ist, die besten Stühle und Teller zu behalten und die schlechteren herauszugeben. Eine möglichst genaue Bezeichnung der herauszugebenden Gegenstände ist daher zwar schwierig, aber erforderlich. Erwähnt sei hierbei, daß auch die Bestimmung des § 16, II der VO, derzufolge bei der Änderung oder Begründung eines Mietverhältnisses durch den Richter im Rahmen der Hausratsverordnung eine Genehmigung des Wohnungsamtes nicht erforderlich ist, in der Praxis nicht immer ohne Schwierigkeiten durchzuführen sein wird. 5. Eine lebhafte Auseinandersetzung hat sich über die Frage entsponnen, ob im Verfahren nach der Hausratsverordnung die weitere Beschwerde zugelassen ist oder nicht. Die Oberiandesgerichte Gera, Dresden und Hamburg verneinen die Zulässigkeit; Kiel, Hamm und Düsseldorf, sowie Hamburg in einer neueren Entscheidung, bejahen sie. Die in der Literatur vertretenen Ansicht sind geteilt9). Es soll hier nur zu der Frage Stellung genommen werden, ob vom Standpunkt der Praxis aus ein Bedürfnis für diese weitere Beschwerde besteht. Dies ist zu verneinen. Wie das OLG Dresden zutreffend ausführt10 * 5), handelt es sich hier meist um Fragen tatsächlicher Art, für deren Entscheidung eine dritte Instanz ohnehin nicht in Frage kommt. Die Erfahrung lehrt, daß gerade auf dem Gebiet der Hausratsteilung von den Beteiligten normalerweise mit außerordentlicher Erbitterung gekämpft wird. Das liegt zum Teil an der Wichtigkeit, die diese Fragen wegen der bestehenden Mangellage heute für jeden Beteiligten haben, zum großen Teil aber auch daran, daß sich hier noch einmal die Erbitterung und der Haß auszutoben pflegen, die sich während einer unglücklichen Ehe, während des Scheidungsprozesses und oft auch während des sich anschließenden Kampfes um die Kinder zwischen den früheren Ehegatten angesammelt haben. Es ist deshalb zu befürchten, daß in verhältnismäßig vielen Fällen die Möglichkeit, eine 3. Instanz anzurufen, mißbraucht werden würde, was eine weitere Überlastung der Gerichte zur Folge hätte. 6. Dagegen kann es recht zweifelhaft sein, ob die Regelung des § 14 der VO, nach der normalerweise die Zulässigkeit der Beschwerde davon abhängig gemacht wird, daß der Beschwerdegegenstand 500 RM übersteigt, noch aufrecht erhalten werden kann. Es wurde wiederholt darauf hingewiesen, von welcher Lebenswichtigkeit die hier ergehenden Entscheidungen für die Beteiligten zu sein pflegen. Für einen Ausgebombten, für einen Umsiedler oder sonst einen Beteiligten in bescheidenen Lebensverhältnissen, besteht diese Lebenswichtigkeit bei einem Hausrat im Werte von 450 RM sicherlich vielfach in weit größerem Maße als wenn es sich um Gegenstände im Werte von 1000 RM oder mehr und um Beteiligte handelt, die in entsprechend günstigeren Vermögensverhältnissen leben. Es entspricht deshalb gerade auf diesem Gebiet nicht heutigen Anschauungen, wenn der In der Zulassung einer weiteren Instanz liegende erhöhte Rechtsschutz vom Wert des Streitgegenstandes abhängig gemacht wird. Eine Änderung der Verordnung wäre in diesem Punkte anzustreben. Solange sie nicht erfolgt, kann der Richter Abhilfe schaffen, wenn er in weitem Umfange die Frage bejaht, ob die Sache für die Beteiligten eine erhebliche „tatsächliche“ Bedeutung hat. Nimmt er dies an und es wird das aus den erörterten Gründen meist anzunehmen sein so kann und muß er die sofortige Beschwerde zu- 1 N.T 1947 S. 189, 1948 S. 46 und 83. io) NJ1948 S. 83. lassen, auch wenn ihr Wert die Beschwerdesumme nicht erreicht (§ 14). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Ausführungen zu V auch von Bedeutung für die Festsetzung des Streitwertes und des Wertes der Beschwerdesumme sein können. Ist es Aufgabe des Richters, wenn überhaupt ein Antrag gestellt ist, die Verteilung des gesamten Hausrats vorzunehmen, so dürfte für die Festsetzung des Streitwertes nicht der Wert der Gegenstände zugrunde zu legen sein, auf die sich die gestellten Anträge beziehen wie dies heute wohl allgemein geschieht sondern der Wert des gesamten Hausrates. Das Gleiche würde für die Ermittlung der Beschwerdesumme gelten, da auch der Richter zweiter Instanz gelangt die Sache an ihn in vollem Umfange die vorgenommene Verteilung wird nachprüfen müssen. 7. Die Frage, ob ein „Anspruch auf Auseinandersetzung nach der Hausratsverordnung“ pfändbar sei, wird in einer von Nathan kommentierten Entscheidung des AG Rathenow behandelt und verneint11). Es ist ohne weiteres einleuchtend, daß das Recht eines Ehegatten, durch einen Antrag auf Teilung des Hausrates das Offizial verfahren des § 12 FGG auszulösen, nicht einen „Anspruch“ gegen den anderen Ehegatten darstellt, der pfändbar wäre. Hierauf weist auch Nathan hin. Dagegen entsteht was Nathan ebenfalls erörtert ein Anspruch auf Herausgabe in dem Augenblick, in dem ein Beschluß des Richters einem Beteiligten Gegenstände zu Eigentum überweist, die der andere Teil besitzt. Auch ein Anspruch auf Zahlung von Geld kann aus der Entscheidung entstehen, wenn nämlich als Gegenwert für die Übereignung eine AusgleichszaMung nach § 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 2 der VO angeordnet wird. Der Richter hat in diesen Fällen nach § 15 der VO die Anordnungen zu treffen, die zur Durchführung seiner Entscheidung erforderlich sind, d. h., er hat ausdrücklich die Herausgabe der Gegenstände oder die Zahlung des Geldbetrages anzuordnen und damit einen vollstreckbaren Titel zu schaffen. Daß die hieraus sich ergebenden AnsDrüche von dem Augenblick an pfändbar sind, in dem die Entscheidung ergeht, ist unzweifelhaft, wenn es sich nicht etwa was hier besonders häufig sein dürfte um die Herausgabe von Sachen handelt, die unpfändbar sind. Soweit dies der Fall ist, ist auch der Anspruch auf Herausgabe der Pfändung nicht unterworfen. Zweifelhaft bleibt die Frage, ob nicht ein solcher Anspruch auf Herausgabe einzelner Gegenstände oder auf Zahlung einer Ausgleichsumme auch schon vor der richterlichen Entscheidung über den Hausrat pfändbar ist. Daß der Anspruch durch diese Entscheidung aufschiebend bedingt bzw. befristet ist. wäre kein Hinderungsgrund für die Pfändbarkeit; denn es ist kaum streitig, daß auch bedingte Ansprüche pfändbar sind, ja selbst solche, die noch nicht entstanden sind, wenn nur zur Zeit der Pfändung „eine Rechtsbeziehung besteht, aus der die künftige Forderung nach Art und Person des Drittschuldners bestimmt werden kann“19). Das dürfte hier im allgemeinen der Fall sein. Die Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe oder Zahlung aus einem künftigen Richterspruch müßte also für zulässig gelten, wenn man sie nicht mit Nathan nach § 860, II ZPO für unzulässig erklärt, weil es sich auch hier um eine durch die Ehe geschaffene Vermögensgemeinschaft handelt, die dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft nach den Grundsätzen der Analogie gleichzustellen ist. Für die Bedürfnisse der Praxis befriedigt dieses Ergebnis nicht ganz. Es kommt durchaus vor, daß es sich um recht wertvolle Gegenstände handelt Perserteppiche, Kristallkronleuchter. Porzellane , daß aber die wirtschaftliche Existenz der Ehegatten, die diese Gegenstände vielleicht mit dem Verdienst aus unlauteren Geschäften beschafften, ebenso brüchig war, wie ihre Ehe, die nun geschieden ist. Es schwebt zwischen den Eheleuten ein Verfahren nach der Hausratsverordnung und die Gläubiger der Eheleute oder eines von ihnen, die vielleicht über vollstreckbare Titel verfügen, werden den begreiflichen Wunsch haben, an diese Gegenstände heranzukommen, bevor U) N.T 1948 s. 110/111. 121 Gaunp-Stein-.Tonas, Kommentar 7,ur 7!PO, XV Aufl., zu 5 829 und die dort in Anm. 9 zit. Literatur; RGZ134, 227; Baumbach, ZPO XIV. Aufl., Anm. 1 zu § 829. 221;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründen, und daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Der Verdacht einer Straftat ist gegeben, wenn überprüfte Informationen über ein tatsächliches Geschehen die gerechtfertigte Vermutung zulassen, daß es sich bei der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit , auf bauend auf den Darlegungen der Notwendigkeit seiner te, zuveiiässige Aufgabenerfüllung hande zen Person auf der Grundlage der Gesetze vorsnnehnen. Beide Seiten bilden eine untrennbare Einheit: Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit schließt ilire Durchsetzung unbedingt ein; Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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