Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 220

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 220 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 220); nach der Hausratsverordnung seinem ganzen Wesen nach doch eine große Ähnlichkeit mit den Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit hat. Es sind zwei Parteien vorhanden hier „Beteiligte“ , es werden Anträge und Gegenanträge gestellt, es werden Beweise angetreten usw. und die Beteiligten selbst auch ihre Anwälte pflegen das Verfahren ganz nach den zivilprozessualen Regeln einzuleiten und zu führen. Ja, es ist durchaus häufig, daß der Antrag als „Klage“ bezeichnet und zunächst beim Prozeßgericht eingereicht wird. Demgegenüber hat der Richter die nicht immer leichte Aufgabe, der besonderen Art des Verfahrens auch da gerecht zu werden, wo sie wesentlich von dem Zivilprozeßverfahren abweicht. Schlegelberger1) beschäftigt sich ausführlich mit den Fällen, in denen aus Zweckmäßigkeitsgründen auch streitige Rechtsverhältnisse im Wege des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden sind. Er betont, daß auch in diesen Fällen das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in vollem Umfange zur Anwendung zu gelangen hat, und zwar auch da, wo ein Antrag erforderlich ist, um das Verfahren in Gang zu setzen. Schlegelberger lehnt die Konstruktion einer besonderen Gruppe der sogenannten „echten Streitverfahren“ ab und verlangt auch für solche Fälle die Anwendung eines Offizialverfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und zwar auch in der Beschwerde-Instanz. Schwierigkeiten entstehen in der Praxis hier insbesondere bei der Abgrenzung des Streitstoffes. Die Beteiligten und vielfach wohl auch die Gerichte sind geneigt, das Verfahren und den Teilungsanspruch auf diejenigen Gegenstände zu beschränken, für die Anträge oder Gegenanträge gestellt sind. Das steht in einem gewissen Widerspruch zur Struktur des Verfahrens, wie es für die Freiwillige Gerichtsbarkeit gestaltet ist und zur Hausratsverordnung selbst. Wenn sich die früheren Ehegatten nicht einig werden, so „regelt“ der Richter die Rechtsverhältnisse an Wohnung und Hausrat (§ 1). Er entscheidet nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Einzelfalles (§ 2). Er verteilt den Hausrat gerecht und zweckmäßig, soweit er nicht nachgewiesenes Eigentum ist (§ 8), und kann auch die Eigentumsverhältnisse am Hausrat durch eine rechtsgestaltende Entscheidung ändern (§ 9). Es liegt im Wesen der hier dem Richter gestellten Aufgabe, daß sie nur einmal und einheitlich für den gesamten Hausrat gelöst werden kann. Aus dieser Aufgabenstellung und aus § 12 FGG ergibt sich die Notwendigkeit für den Richter, sich, sobald ein Antrag auf Teilung gemäß § 1 der VO gestellt ist, losgelöst von den gestellten Anträgen und den etwaigen Gegenanträgen, einen Überblick über den gesamten Hausrat zu verschaffen, der während der Ehe vorhanden war, und mit seiner Entscheidung den Bestand des gesamten Hausrats einschließlich der Gegenstände, über die ein Streit nicht besteht zu erfassen. Es kann nicht verkannt werden, daß dies in der Praxis zu einer weiteren erheblichen Belastung der an sich auch auf diesem Gebiet überlasteten Gerichte führt. Es ist jedoch eine notwendige Konsequenz der nun einmal bestehenden gesetzlichen Regelung. Von Interesse dürfte in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Landgerichts Leipzig3) sein. Eine frühere Ehefrau hatte die Zuteilung des ehelichen Schlafzimmers beantragt, nachdem der frühere Ehemann andere Teile des Hausrats Möbel, die zum Wohnzimmer oder zur Küche gehörten während des Verfahrens freiwillig herausgegeben hatte. Das Amtsgericht hatte das Schlafzimmer zwischen den früheren Ehegatten geteilt. Nachdem dieser Beschluß rechtskräftig geworden war, stellte der frühere Ehemann also der frühere Antrags-g e g n e r seinerseits einen erneuten Antrag auf Zuteilung einer großen Anzahl von Gegenständen, die angeblich zum früheren gemeinsamen Haushalt gehört hätten und sein Eigentum seien, im ersten Verfahren jedoch nicht erwähnt worden waren. Das Amtsgericht wies den erneuten Antrag mit der Begründung ab, daß eine Verteilung ihrem Wesen nach nur einheitlich und in einem Verfahren erfolgen könne. Habe ein solches Verfahren geschwebt und 2) Die Gesetze über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 5. Auflage, S. 155/159. 8) LG Leipzig 5 T 48/48. seien von beiden Seiten Anträge gestellt worden, so liege darin das Anerkenntnis der Beteiligten, daß weitere Streitfragen nicht bestehen, und es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn ein Teil versuchen würde, zunächst auf einem Teilgebiet etwas zu erreichen, um dann in einem neuen Verfahren mit neuen Ansprüchen auf anderen Teilgebieten hervorzutreten. Das Landgericht hob auf und verwies an das Amtsgericht zurück. Es erkannte an, daß die Hausratsverordnung die Teilung des Hausrats in einem Verfahren für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat vorsehe. Es wies darauf hin, daß nach § 12 FGG eine Ermittlungspflicht des Richters bestehe, und daß dieser bei Beginn des Verfahrens soweit dies nach Lage der Sache möglich ist, den Hausrat gemeint ist damit der gesamte Hausrat festzustellen oder die Parteien zu einer ausdrücklichen Erklärung darüber zu veranlassen habe, inwieweit der Hausrat der Verteilung durch das Gericht unterworfen werden soll. Es sind dies Ausführungen, die an den Kern der hier behandelten Frage heranführen, die aber in der Praxis nicht überall beachtet werden dürften. Das Landgericht hat in dem erwähnten Falle trotz dieser Begründung den erneuten Antrag auf Auseinandersetzung für zulässig erklärt, weil es Fälle geben könne, in denen der Antragsteller sich über den Umfang des vorhandenen Hausrates oder über die Rechtsfolgen verspäteter Geltendmachung seiner angeblichen Rechte unverschuldet geirrt habe und dadurch eine grobe Unbilligkeit entstanden sei. Es ist dem im Ergebnis wohl nur sehr bedingt zuzustimmen, soweit nicht etwa der Fall des § 17 der VO nachträgliche wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt. VI. Zu dem Verfahren nach der Hausratsverordnung im engeren Sinne ist zu bemerken: 1. „Parteien“ gibt es in diesem Verfahren nicht. An ihre Stelle treten die „Beteiligten“. Für die Auswirkungen des verwandtschaftlichen Grades etwa auf das Recht zur Verweigerung der Aussage von Zeugen gelten die Beteiligten als Parteien4). Häufig wird auch in diesem Verfahren auch von Anwälten die eidliche Vernehmung der Beteiligten beantragt. Natürlich hat der Richter das Recht, die Beteiligten zu hören und ihnen auch ohne Vereidigung zu glauben, eine eidliche Vernehmung der Beteiligten im Sinne der P a r t e i v e r n e hm u n g der §§ 445 ff. ZPO kennt das hier behandelte Verfahren jedoch nicht5). Selbstverständlich ist, daß es auch kein Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil gibt6). 2. Nach den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit haben die Beteiligten an sich kein Recht auf Anwesenheit bei der Vernehmung von Sachverständigen und Zeugen7). Das OLG Potsdam hat in einer Entscheidung vom 14.7.19478) ausgeführt, daß bei der Beweisaufnahme, die der Erteilung eines Erbscheines vorangeht, wegen der besonderen Bedeutung solcher Verfahren den Beteiligten die Anwesenheit zu gestatten sei. Man wird den gleichen Grundsatz auch auf Beweisaufnahmen anzuwenden haben, die im Rahmen der Hausratsverordnung erfolgen. Es ist in der Literatur wiederholt mit Recht darauf hingewiesen, daß gerade diese Entscheidungen für die Beteiligten von lebenswichtiger Bedeutung zu sein pflegen. Es würde sich hieraus weiter ergeben, daß auch im Rechtshilfeverfahren, wenn Zeugen in Hausratsangelegenheiten vernommen werden, die Beteiligten zu laden sind. 3. DieVerordnung der Deutschen Justizverwaltung der sowjetischen Besatzungszone über die Zuständigkeit der Rechtspfleger vom 20.6.1947 (ZVB1.S. 78) weist auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Rechtspflegern die Erledigung von Geschäften als Vormundschaftsrichter, als Nachlaßrichter, als Registerrichter und als Grundbuchrichter zu und bestimmt ferner im § 12 E einige Einzelgebiete als zur Zuständigkeit der Rechtspfleger gehörig, unter denen die Hausratsverordnung nicht ist. Eine Zu- 41 Schlegelberger a. a. O. Amn. 14 zu 5 15 S. 205, 5) Schlegelberger a. a. O. S. 172, Anm. 23 zu § 12. Schlegelberger a. a. O. Anm. 6 zu § 12 S 157. i) Sehlegelberger a. a. O. Anm. 5 zu § 15 S. 203. 8) NJ 1947 S. 161. 220;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 220 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 220) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 220 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 220)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

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