Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 22

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 22 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 22); Das Schriftstück enthält zunächst folgenden mit Schreibmaschine geschriebenen Text: „Letzter Wille. Hiermit bestimme ich, daß meine Nichte Frl. Herta Th., Berlin-W., P.Str; 9, meine alleinige Erbin ist und mein Grundstück, Haus und allen weiteren Nachlaß erben soll. Berlin-Buch, den 1. 3. 46.“ Rechts unter diesem Text befindet sich die mit Tinte geschriebene Unterschrift „August H., Z.Str. 65.“ Links neben dieser Unterschrift und unter dem vorstehend erwähnten Text steht folgender ebenfalls mit Schreibmaschine geschriebener Vermerk: „Die eigenhändige Unterschrift wird hiermit bestätigt. Buch, den 1. 3. 46. Stellv. Bezirksvorsteher.“ Darunter befinden sich ein Dienststempel der Stadt Berlin, Bezirksamt Pankow, sowie drei Unterschriften, von' denen die beiden ersten mit Kopierstift und die dritte mit Tinte geschrieben sind. Gestützt auf dieses Schriftstück, hat die Beschwerdeführerin mit notarieller Verhandlung vom 21. Oktober 1946 beim Amtsgericht Berlin-Pankow in den Akten 6. VI. 561.46 die Erteilung eines Erbscheins dahin beantragt, daß sie Alleinerbin nach A. H. geworden sei. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Erblasser habe das von ihr eingereichte Schriftstück „als Nottestament vor dem stellvertretenden ' Bezirksvorsteher der Gemeinde Buch am 1. März 1946 errichtet“. Zwar sei im Testament nicht festgestellt, daß die Besorgnis bestanden habe, daß die Errichtung eines Testaments vor einem Richter oder einem Notar nicht mehr möglich sei; tatsächlich habe aber diese Besorgnis bestanden, da man jede Stunde mit dem Tode des Erblassers habe rechnen können . Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 14. Januar 1947 den Antrag auf Erteilung des Erbscheins gemäß der Erbscheinsverhandlung vom 21. Oktober 1946 mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragstellerin komme als gesetzliche Erbin nicht in Frage und das hinterlassene Testament sei nichtig. Gegen diesen Beschluß hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, das Testament sei gültig. Der Erblasser sei in Berlin-Buch im Ludwig-Hoffmann-Hospital verstorben. In Buch gebe es keinen Notar und kein Gericht. Das Testament sei daher als Nottestament nach § 23 und nach § 24 des Testamentsgesetzes vom 31. Juli 1938 gültig. Eventuell sei § 23 Abs. 6 dieses Gesetzes anzuwenden, wonach, wenn bei der Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des Testaments Formfehler unterlaufen seien, aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen sei, daß das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthalte, der Formverstoß der Gültigkeit des Testaments nicht entgegenstehe. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Beschwerde auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Es hat die Ansicht des Amtsgerichts gebilligt, daß das Testament des Erblassers nichtig sei, Gegen diesen Beschluß des Landgerichts wendet sich die vorliegende, beim Landgericht eingereichte weitere Beschwerde. Mit dieser bekämpft die Beschwerdeführerin insbesondere die Auffassung des Landgerichts, daß keine Niederschrift vorliege Die weitere Beschwerde ist nach §§ 20, 27 FGG zulässig und gemäß § 29 FGG formgerecht eingelegt. Sie ist auch insofern begründet, als die Sache unter Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts zur anderweiten Prüfung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist. Der Ansicht des Landgerichts, das Testament stelle kein gültiges Nottestament dar, da es an wichtigen Formerfordernissen mangele, insbesondere keine Nie-- derschriften vorgenommen worden seien, kann nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Vielmehr erscheint die Möglichkeit, daß ein gültiges Nottestament nach § 23 oder auch nach § 24 Abs. 2 TestGes. vorliegt, keineswegs ausgeschlossen. Richtig ist zwar der Gesichtspunkt des Landgerichts, daß sowohl bei einem Nottestament nach § 23 wie bei einem solchen nach § 24 TestGes. die Aufnahme einer Niederschrift erforderlich ist. Jedoch erlauben die vom Vorderrichter zugrunde gelegten tatsächlichen Annahmen nicht den Schluß, es liege hier überhaupt keine Niederschrift vor. Die Vorinstanzen haben den Begriff der Niederschrift um deswillen verneint, weil die Erklärung der drei Urkundspersonen weiter nichts enthalte als die Beglaubigung einer Unterschrift. Sie haben also den Wortlaut schlechthin maßgebend sein lassen. Wortlaut und Sinn brauchen sich aber nicht zu decken und zur Ermittlung des Sinns dürfen (und müssen) gegebenenfalls auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden. Der solchermaßen festgestellte Sinn geht dem Wortlaut vor, falls er nicht durch den Wortlaut ausgeschlossen wird. Im vorliegenden Fall will der Tatrichter offensichtlich die Möglichkeit - offen lassen, daß sowohl der Text der letztwilligen Erklärung des Erblassers als'auch die auf dem linken Teil des Schriftstückes über den drei erwähnten Unterschriften stehenden Worte nicht nur, wofür schon die beiden gleichen Daten sprechen würden am gleichen Tage, sondern auch mit derselben Schreibmaschine geschrieben worden sind. Dies würde darauf hindeuten, daß sowohl die letztwillige Bestimmung (nicht etwa nur die Unterschrift des Erblassers) als auch der Bestätigungsvermerk bei der gleichen Gelegenheit in Anwesenheit des Erblassers und der drei anderen Unterzeichneten Personen mindestens aber des stellvertretenden Bezirksvorstehers geschrieben worden sind. Sollte dem aber so sein, dann läge offenbar ein einheitlicher Vorgang vor, bei dem der Wille des Erblassers, die Beschwerdeführerin als Alleinerbin einzusetzen, erörtert und darauf in Gegenwart der Beteiligten in Form der fraglichen Bestimmung niedergeschrieben worden ist, worauf dann der Erblasser die eigenhändige Unterschrift vollzogen und die anderen Anwesenden diese Unterschrift „bestätigt“ haben. In diesem Falle kann aber sinngemäß Auslegung der Urkunde und der begleitenden Umstände dazu führen, das fragliche Schriftstück, das an sich ein einheitliches Ganzes darstellt, als „Niederschrift“ im Sinne des § 13 ' TestGes. aufzufassen. Formell ist zu einer derartigen Niederschrift nicht erforderlich, daß sie den ganzen Hergang in lückenloser berichtender Form wiedergibt, sondern es genügt, daß die erforderlichen-rechtserheblichen Umstände und Erklärungen sich aus dem fraglichen Dokument ergeben, daß sie in ihm irgendwie schriftlich niedergelegt, also „niedergeschrieben“ sind, daß dies in Gegenwart der mitwirkenden Personen erfolgt und schließlich von diesen durch ihre Unterschrift bezeugt ist. Dies gilt sowohl im Falle des § 23 als auch des § 24 Abs. 2 TestGes.; es ist demnach hierbei gleichgültig, ob der stellvertretende Bezirksvorsteher von Buch als berechtigter Vertreter des Bürgermeisters oder als einer der drei Zeugen nach § 24 Abs. 2 gehandelt hat bzw. anzusehen ist. Inhaltlich ist maßgebend dafür, ob hier eine ausreichende Niederschrift vorliegt, die von rechtlicher Bedeutung sein kann, zunächst, ob der „letzte Wille“ des Erblassers, die Beschwerdeführerin zu seiner alleinigen Erbin einzusetzen, in Anwesenheit der drei links Unterzeichneten Personen erörtert und entsprechend seinen Angaben niedergeschrieben worden ist, ob alsdann der Erblasser die eigenhändige Unterschrift in ihrer Anwesenheit geleistet hat, ob im Anschluß daran die drei anderen den Bestätigungsvermerk darunter gesetzt haben und damit den Hergang der Errichtung eines Nottestaments haben bezeugen wollen und ob das Vorhandensein dieser Erfordernisse aus der Urkunde im Zusammenhang mit den ihre Errichtung begleitenden Umständen sich eindeutig erschließen läßt. Ob dies alles in vollem Umfange im vorliegenden Falle zutrifft, wird vom Amtsgericht vorausgesetzt, daß sich nicht schon vorher andere Bedenken gegen die Gültigkeit des Testaments ergeben gegebenenfalls durch eingehende Befragung der drei links Unterzeichneten Personen zu prüfen und festzustellen sein. Der Senat nimmt nach dem Gesagten an, daß in der Entscheidung des Landgerichts sowohl der Rechtsbegriff der Niederschrift verkannt als auch zugleich 22;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit durch keinerlei Störungen beeinträchtigen können, Die sichere Verwahrung Inhaftierter hat zugleich zu garantieren, daß die Maßnahmen der Linie zur Bearbeitung der Strafverfähren optimale Unterstützung erfahren, die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Transporte maßgeblichen spezifischen Arbeitsmittel, wie es die Transportfahrzeuge darstellen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Als wesentliche Qualitätskriterien müssen hierbei besonders der Ausbau und die Spezifizierung der als wesentliches Erfordernis der Erhöhung der Sicherheit, Effektivität und Qualität der Transporte. Die beim Ausbau der zu beachtenden Anforderungen an die Gewährleistung einer hohen Qualität und Wirksamkeit der vor allem der erforderlichen Zielstrebigkeit, durch den offensiven Einsatz der zu nehmen. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Kontrolle. Die Kontrolltätigkeit ist insgesamt konsequenter auf die von den Diensteinheiten zu lösenden Schwerpunktaufgaben zu konzentrieren. Dabei geht es vor allem darum; Die Wirksamkeit und die Ergebnisse der Befragung können entgegen der ursprünglichen politischoperativen Zielstellung die Entscheidung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder die Veranlassung andersrechtlicher Sanktionen erforderlich machen.

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