Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 219

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 219 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 219); a) Grundsätzlich wir'd davon auszugehen sein, daß der Entscheidung des Richters die tatsächliche Sachlage zugrunde zu legen ist, die zur Zeit der Scheidung bestand. So erscheint es z.B. nicht zulässig, wenn in der Praxis ein häufiger Fall einer der Beteiligten seinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände des Hausrates damit begründet, daß er dieser bedürfe, weil er inzwischen eine neue Ehe eingegangen sei. Der Richterspruch soll einen Ausgleich der widersprechenden Interessen suchen. Was er dem einen Teil zuspricht, muß er dem anderen Teil verweigern. Es kann aber keinem der Beteiligten zugemutet werden, daß sich seine eigene Position bei dieser Auseinandersetzung verschlechtert und seine an sich berechtigten Ansprüche verringert werden aus einem Tatbestand heraus, der erst nach der Scheidung der Ehe in der Person des anderen Ehegatten eingetreten ist. Dies gilt besonders dann, wenn es sich, wie bei einer neuen Eheschließung, um einen Tatbestand handelt, den der andere Teil aus freiem Willen herbeigeführt hat. Zwar bestimmt die Verordnung selbst in § 17, daß eine Änderung der getroffenen Entscheidung erfolgen kann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse sich geändert haben. Die Voraussetzungen für eine solche erneute Entscheidung sind jedoch recht eng. Es muß sich um eine wesentliche Änderung handeln und der durch sie geschaffene Zustand muß eine unbillige Härte in sich schließen. Da diese Regelung für die Zeit nach der Beschlußfassung besteht, wird man sie auch auf eine Änderung der tatsächlichen Zustände anzuwenden haben, die zwischen der Scheidung und dem ersten Richterspruch eingetreten ist. Die Bestimmung wird aber in der Praxis aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen sein. Wo diese beiden Voraussetzungen wesentliche Änderung und unbillige Härte nicht vorliegen, wird also der Richter bei der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, soweit es sich um die Lebensumstände der früheren Ehegatten handelt, vom Zeitpunkt der Scheidung der Ehe auszugehen haben. b) Anders dürften die Verhältnisse liegen, wenn die zwischen der Scheidung der Ehe und dem Richterspruch eingetretene Änderung die Gegenstände des streitigen Haushaltes selbst betrifft. Diese Veränderungen können sehr mannigfaltiger Natur sein. Es können Gegenstände, die zum Hausrat gehörten, durch höhere Gewalt z. B. Bombenschaden , sie können durch natürlichen Verschleiß etwa wie Wäsche oder Porzellan untergegangen sein usf. Der häufigste Fall in der Praxis ist jedoch der, daß der frühere Besitzer dieser Gegenstände erklärt, sie nicht mehr zu besitzen, weil er sie weggegeben habe. Nicht selten sind ganze Ausstattungen, offenbar in der Besorgnis vor der drohenden Verfahrensaufteilung. an Verwandte oder Freunde unter Vorbehalt der Nutzung angeblich verkauft. Es haben aber auch ordnungsmäßige Verkäufe, z. B. durch die Ehefrau stattgefunden, weil sie für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder Geld beschaffen oder weil sie die Kosten des Eheprozesses bezahlen mußte, während ihr früherer Ehemann sich seinen entsprechenden Verpflichtungen entzog. Sind demgemäß die streitigen Gegenstände nicht mehr vorhanden, so wird dem Richter nichts übrig bleiben, als für die Teilung selbst von dem ursprünglichen Bestand des Hausrates auszugehen, und die fehlenden Gegenstände nach Möglichkeit demjenigen der Beteiligten zuzusprechen, der für ihr Nichtvorhandensein verantwortlich ist. Soweit auch das kommt vor nach der Scheidung eine Ersatzbeschaffung, stattgefunden hat, sind vielleicht die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts über die sogenannte Surrogatbeschaffung (§§ 1381, 1382 BGB) entsprechend anzuwenden. Diese Wege sind jedoch nicht gangbar, wenn der Umfang der fehlenden Hausratsgegenstände so groß ist, daß bei einer auf der Grundlage des ursprünglichen Zustandes vorgenommenen billigen Verteilung an einen Beteiligten auch solche Gegenstände fallen müssen, die aus dem Verschulden des anderen Teiles nicht mehr vorhanden sind. Es wäre nicht zweckmäßig, in solchen Fällen einem der Beteiligten Teile des Hausrats zuzusnrechen, die unzweifelhaft nicht mehr vorhanden sind; denn der ergangene Beschluß muß ja praktisch brauchbar sein und der Richter kann seiner Aufgabe, Anordnungen zur Durchführung seines Beschlusses zu tref- fen (§ 15 der Verordnung), nicht für Gegenstände entsprechen, die nicht mehr vorhanden oder greifbar sind. Auf der anderen Seite ist es nicht Aufgabe des Richters, in diesem Verfahren darüber zu entscheiden, welche Ersatzansprüche -hinsichtlich der fehlenden Gegenstände dem betreffenden Beteiligten zustehen. Es kann dies das Recht auf Schadenersatz in Geld oder auch auf Naturalrestitution gegen den anderen Ehegatten, es kann auch ein Herausgabeanspruch gegen Dritte sein, die rechtswidrig oder auf Grund rechtsungültiger Verträge in den Besitz dieser Gegenstände gelangt sind. Die Entscheidung dieser Fragen liegt außerhalb des Rahmens der Hausratsverordnung. Sie wird im ordentlichen Prozeßverfahren erfolgen müssen. Dem Richter, der den Hausrat verteilt, wird daher in solchen Fällen nichts anderes übrig bleiben, als sich in seiner Entscheidung auf die Feststellung zu beschränken, daß dem einen der Beteiligten das Recht auf die nicht mehr vorhandenen Gegenstände zugestanden hat. Diese Entscheidung würde dann nach ausdrücklicher Vorschrift des § 16 Abs. 1 der VO für das Prozeßgericht, das danach mit den Ersatzansprüchen wegen der fehlenden Gegenstände befaßt wird, bindend sein. IV. Es ist in der Praxis nicht selten, daß die Herausgabe von Gegenständen des Hausrates beantragt wird, nicht mit dem Ziele, daß der Richter die Verteilung des Hausrates vornimmt und damit gemäß § 1 der VO die fehlende Einigung ersetzt, sondern mit der ausdrücklichen Behauptung, es sei eine Einigung über die Teilung des Hausrats bereits erfolgt, sie sei aber nicht durchgeführt und der Antragsgegner müsse auf Grund dieser Einigung bestimmte Teile des Hausrates herausgeben. Die Prozeßgerichte sind in Fällen dieser Art geneigt, gern. § 18 der Verordnung die Sache zur weiteren Behandlung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben. Die ausschließliche Zuständigkeit nach der Hausratsverordnung wird hier ohne weiteres gegeben sein, wenn die Einigung streitig ist. Steht es dagegen nach der Erklärung der Beteiligten und nach der Überzeugung des Richters einwandfrei fest, daß eine Einigung über den gesamten Hausrat tatsächlich erfolgt ist, schon bevor der Antrag gestellt war, so kann es außerordentlich zweifelhaft sein, ob eine Zuständigkeit nach der Hausratsverordnung besteht. § 1 der VO weist dem Richter die Aufgabe zu, die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und dem Hausrat zu regeln, wenn die bisherigen Ehegatten sich n i'c h t darüber einigen. Er weist ihm aber aber nicht die Aufgabe zu, einer bereits zweifellos erfolgten Einigung zur praktischen Wirksamkeit zu verhelfen. Auf der anderen Seite bestimmt § 18 der VO, daß das Prozeßgericht die Sache an das für das Verfahren nach der HauratsVO zuständige Gericht abzugeben hat. wenn ein Beteiligter „Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung oder des Hausrates“ erhebt. Das ist eine sehr weite Fassung. Unzweifelhaft ist auch der Anspruch auf Herausgabe aus einer unstreitig schon erfolgten Einigung, ein Anspruch, der „hinsichtlich“ des Hausrates erhoben wird. Hiernach geht also das Überweisungsrecht und die Überweisungspflicht des Prozeßrichters sowie die Übernahmepflicht des empfangenden Gerichts für das der Überweisungsbeschluß bindend ist (§ 18 der VO) nicht unerheblich weiter als überhaupt, nach § 1 der VO eine Zuständigkeit des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht. Für die praktische Handhabung zwingt dieser an sich eigentümliche Rechtszustand dazu, die Zuständigkeit des Hausratsgerichts entsprechend zu erweitern. Es ist daher dem § 1 der VO, der die ausschließliche Zuständigkeit regelt, sinngemäß hinzuzufügen; „Das Gleiche gilt für Streitigkeiten, die aus der Durchführung einer über die Teilung des Hausrates bereits erfolgten Einigung entstehen.“ V. Das Verfahren nach der Hausratsverordnung ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 13 Abs. 1 der VO). Es richtet sich, soweit die Verordnung nicht besondere Vorschriften enthält, nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit vom 17.5.1898. Dieses Gesetz kennt nur das Offizialverfahren (§ 12 des Gesetzes). Andererseits läßt sich nicht verkennen, daß das Verfahren 219;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit erfordert einheitliche Maßstäbe in der Anwend ung des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts bei der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß von Ermittlungsverfahren.

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