Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 214

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 214 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 214); eine zahlungsfähige Partei „verständigerweise“ von der Prozeßführung absehen würde; Satz 2 der dies bestimmenden Vorschrift des § 8 der 2. KrMVO kommt allerdings in Wegfall, da er sich nur auf die Kriegsverhältnisse bezieht. Weiter ist für diesen Teil des Gesetzes zu erwähnen, daß die durch § 5 der 1. KrMVO in Verbindung mit § 6 der DurchfVO geschallene erleichterte Zustellung durch die Post nicht mehr in Anwendung kommen kann, da sie den an die Zuverlässigkeit des Zustellungsnachweises zu stellenden Anforderungen nicht genügt. Die im 2. Buch der ZPO enthaltenen speziellen Zustellungsvorschriften wurden durch die Kriegsgesetzgebung ebenfalls berührt, insofern § 2 der 4. WO die Zustellung von Amts wegen auch für das landgerichtliche Verfahren einführte. Bei dieser nahezu überall beibehaltenen zweckmäßigen Methode, die schon der Entwurf von 1931 vorsah, soll es, wofür sich schon eine frühere Länderkonferenz ausgesprochen hatte, auch in Zukunft bleiben. Desgleichen hat sich die Erleichterung der Aktenlageentscheidung bewährt, so daß die §§ 251a, 331a die ihnen durch § 7 Abs. 5 der 4. WO verliehene Form beibehalten sollen. Aus dem Abschnitt über das erstinstanzliche Verfahren ist die weitere Anwendbarkeit des § 3 der 4. WO: Neufassung der Vorschriften über die Klagerücknahme zu erwähnen, der auch den Wegfall der besonderen Regelung der Klagerücknahme in Ehesachen (§ 614a) beinhaltet. Beibehalten wird auch die Ergänzung des § 313 durch § 2 der 3. WO, der die Urteilsabfassung wesentlich erleichtert. Hinsichtlich des Beweisverfahrens war schon durch eine frühere Länderkonferenz geklärt worden, daß das heutige öffentliche Interesse an der Abstammungsfeststellung nicht mehr so stark ist, daß die tief in die Rechte Dritter eingreifende Fassung des § 7 der VO über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6. 2.1943 noch länger geduldet werden könnte; statt ihrer ist § 9 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 12.4.1938 wieder anzuwenden. Aus dem amtsgerichtlichen Verfahren ist von Wichtigkeit, daß § 10 der 1. WO, der es den Amtsgerichten überläßt, ihr Verfahren nach freiem Ermessen zu bestimmen, als eine der Vorschriften betrachtet wurde, die zu einer Beeinträchtigung der prozessualen Rechtsgarantien führen können, und daher nicht mehr anwendbar ist. Besondere Schwierigkeiten bot die Beschlußfassung über die Frage der Beibehaltung des § 5 der 2. KrMVO, der das Güte-verfahren abschaffte. Die Meinungen über die Zweckmäßigkeit dieser Vorschrift waren, wie wohl im gesamten deutschen Rechtsgebiet, zunächst scharf geteilt; schließlich gab aber die Erwägung, daß bei richtiger Handhabung der Gütevorschriften der Prozeßökonomie gute Dienste geleistet werden könnten, den Ausschlag, und es gelang auch hier, das Ergebnis, nämlich die Abschaffung jener Kriegsvorschrift, also die Wiedereinführung bzw. Beibehaltung des Güteverfahrens, mit Einstimmigkeit zu erreichen. Bekanntlich sind es die Vorschriften über das Berufungsverfahren im 3. Buch der ZPO, die seit 1933 am häufigsten und nachhaltigsten geändert wurden, und bei deren jetziger Anwendung sich daher die grollte Rechtszersplitterung zeigt. Das hier erzielte Resultat mag" kurz wie folgt zusammengefaßt werden: Die Berufungssumme beträgt, wie schon früher festgelegt, 100 DM. Für die Zurücknahme der Berufung gilt die neue Fassung des § 515 mit der Maßgabe, daß der auf den wegfallenden § 532 n. F. bezügliche Satz in Fortfall kommt. Auch §516 entspricht der neuen Fassung, d. h. die Berufungsfrist beginnt erst mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Desgleichen wird die Zusammenziehung der früheren §§ 518, 519 mit dem Wegfall der besonderen Begründungsfrist beibehalten, während der neue § 519 Verbot der Berufungserweiterung entfällt. Beseitigt wird auch die Möglichkeit der Verwerfung der Berufung durch Beschluß wegen offensichtlicher Unbegründetheit (§ 6 der 3. WO). Die Anschlußberufung findet wieder statt (§§ 521 bis 522 a), wie auch Klageänderung, neues Vorbringen, Widerklage (§529 i. d. F. vom 8.11.1933) und Nachholung von Erklärungen (§ 531 i. d. F. vom 27.10. 1933) wieder im früheren Rahmen zulässig sind. Auf der anderen Seite ist in der Frage der Zurückverweisung wiederum der neuen Fassung (§ 538 i. d. F. des § 4 Abs. 7 der 4. WO unter Wegfall der früheren §§ 538, 539) der Vorzug gegeben worden, da diese dem Berufungsgericht für den jeweils zweckmäßigen Kurs freie Hand gibt und damit der Prozeßökonomie dient. Auf diese Weise stellt, wenn auch an der Fassung der einzelnen Vorschriften keine Änderungen vorgenommen werden konnten, daß Berufungsverfahren im ganzen nunmehr eine Mischung erprobter alter und bewährter neuer Bestimmungen dar, die den Berufungsgerichten ein geeignetes Instrument zur Findung der Wahrheit in die Hand gibt, ohne die Notwendigkeit einer konzentrierten und ökonomischen Prozeßführung zu vernachlässigen. Dieselben Prinzipien waren für die Regelung der Beschwerdevorschriften maßgebend. Danach sind auf der einen Seite die früheren Beschwerdemöglichkeiten fast durchweg wieder hergestellt (Anwendung des §567 i. d. F. vom 8.11.1933; Wegfall der §§ 6, 7 Abs. 2 der 2. DurchfVO zur 1. WO, des § 3 der 3. WO außer Ziff. 1 , des § 13 Abs. 1 S. 2 und 3 der DurchfVO zur 1. KrMVO, des § 61 Abs. 1 der 2. KrMVO) und die Stützung der Beschwerde auf neue Tatsachen und Beweise ist wieder ohne Einschränkung möglich (§ 570 i. d. F. von 1924), während auf der anderen Seite § 5 Abs. 4 der 4. WO, der die Aufhebung einer der sofortigen Beschwerde unterliegenden Entscheidung durch den iudex a quo zuließ, beibehalten wird, entsprechend dem Vorgang in § 10 Abs. 3 der VO über die Zuständigkeit des Rechtspflegers vom 28. 6.1947. Im Eheprozeß bestand hinsichtlich der Anwendbarkeit der neuen Fassung des § 606 ZPO kein Zweifel mehr. Im Gegensatz zu der Auffassung der Westzonen kann jedoch die durch die Nazigesetzgebung ausgedehnte Mitwirkung der Staatsanwaltschaft in Ehesachen nicht als mit dem Geiste des Ehegesetzes 1946 im Einklang stehend erachtet werden, so daß in Übereinstimmung mit § 79 EheG 46 an Stelle der durch § 31 der 1. DurchfVO zum EheG 38 veränderten Fassung des § 607 wieder die alte Fassung zu setzen war. Auch § 618 Abs. 2 beim Ausbleiben des Beklagten Verhandlung erst im 2. Termin ist wieder anzuwenden, ebenso wie der die Beschwerde gegen einen Beschluß aus § 627 eröffnende Abs. 4 dieser Vorschrift und die entsprechende Regelung des § 627 b Abs. 4. Im Zwangsvollstreckungsrecht ist zunächst von Bedeutung, daß die in der Zwangsvoll-streckungsVO vom 26. 5.1933 / 24.10.1934 und im Gesetz über landwirtschaftlichen Vollstreckungsschutz vom 27.12.1933 getroffenen Sonderregelungen grundsätzlich bestehen bleiben. Das gleiche gilt von der VO vom 11.5.1938, durch die das Offenbarungseidsverfahren umgestaltet wurde. Dagegen ist § 7 Abs. 8 der 4. WO, der die Vorpfändung (§ 845) beseitigte, nicht mehr anzuwenden, und ebensowenig kann das nach Ursprung und Fassung durchaus nazistische Vollstreckungsmißbrauchgesetz vom 13.12.1934 weitere Anwendung finden, zumal die geltenden Schuldnerschutzvorschriften bei weitem ausreichen, um dieses Propagandaerzeugnis überflüssig zu machen. Aus dem Arrestverfahren endlich mag hervorgehoben werden, daß die §§ 922, 925 in der alten Form wieder hergestellt worden sind, so daß entgegen dem § 6 der 4. WO nach vorgängiger mündlicher Verhandlung, sei es im Anordnungsverfahren, sei es im Widerspruchsverfahren, wieder durch Urteil zu entscheiden ist. Nachdem entsprechend dem oben erwähnten Grundsatz auch hier die Anfechtungsmöglichkeit wieder zu schaffen war, schien ein ausreichender Grund, bei dem systemwidrigen Beschlußverfahren zu bleiben, nicht mehr ersichtlich und die wirtschaftliche Bedeutung, die dem vorläufigen Verfahren gerade heute zukommt, ließ die kriegsbedingten Beschränkungen auf diesem Gebiet für die Zukunft unerwünscht erscheinen. Schließlich müssen noch drei neben der ZPO stehende, aber für das Verfahren bedeutungsvolle Gesetze erwähnt werden, mit denen sich die Konferenz zu beschäftigen hatte. Hinsichtlich der Schutz-VO i. d. F. vom 4.12.1943 bestand Einmütigkeit darüber, daß sie noch nicht zu entbehren, also bis auf weiteres anzuwenden ist. Bei der Besprechung der Haus- 214;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 214 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 214) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 214 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 214)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

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