Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 21

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 21 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 21); Forderung im Falle einer Währungsänderung ist trots ihrer Anwendung nicht nur „kaum vorhanden“, sie ist nicht vorhanden. Bestünde auch nur die entfernte Möglichkeit, daß sie die Wirkung, für die sie 1923 geschaffen wurde, tatsächlich noch heute ausüben könnte, so wäre ihre Eintragung nach den Ausführungen su 1. schon um deswillen unzulässig. S. Es fällt auf, daß der Beschluß einen bei dieser Rechtslage sich von selbst aufdrängenden Gesichtspunkt ünerörtert gelassen hat die Frage nach der Zulässigkeit überflüssiger Eintragungen. Rechtslehre und Rechtsprechung unterscheiden zwei Arten überflüssiger Eintragungen: die unnötigen und die unerheblichen Vermerke.*) Zur zweiten, hier in Frage kommenden Gruppe zählen diejenigen Eintragungen, die den Inhalt des Rechts nicht berühren, also sachenrechtlich unerheblich sind. Zu ihnen sind auch solche Eintragungen zu rechnen, an denen „niemand ein Interesse hat".*) , Nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung sind derartige unerhebliche Vermerke inhaltlich unzulässig im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO; sie laufen den Zwecken des Grundbuchs zuwider und wirken nur verwirrend; sie sind daher von der Eintragung ausgeschlossen.*) Nachdem die Goldklausel ihren ursprünglichen Sinn, die Hypothekenvaluta von etwaigen Wertschwankungen der Papierwährung unabhängig zu machen und die Höhe des bei Fälligkeit tatsächlich zu zahlenden Reichsmarkbetrages mit dinglicher Wirkung in Relation zum Londoner Goldpreis zu bringen, eingebüßt hat, ist ihre Eintragung sachenrechtlich unerheblich und daher m. E. unzulässig geworden. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Zulässigkeit der Eintragung einer Goldmarkhypothek gesetzlich nicht beseitigt worden ist. Weshalb der Beschluß in diesem Zusammenhang auf die Frage der Aufhebung der VO vom 16.11. 191)0 abstellt, ist übrigens nicht ersichtlich: gerade diese VO hat ja durch die Verweisung auf das Reichsbankgesetz der Goldklausel ihren Sinn genommen; ihre Aufhebung hätte nicht „die Eintragungsfähigkeit neuer Goldmarkhypotheken verneint", sondern im Gegenteil ihren ursprünglichen Sinn wiederhergestellt. In Wirklichkeit handelt es sich und das hat der Beschluß wohl auch im Auge gehabt darum, daß das Gesetz über wertbeständige Hypotheken vom 23. 6.1923, und zwar die Vorschrift des § 1 S.l betr. Zulässigkeit von Feingoldhypotheken nicht aufgehoben worden ist, obwohl dies die logische Konsequenz der VO vom 16.11.1940 gewesen wäre und obwohl die Vorschrift des § 1 S. 2 des Gesetzes vom 23. 6.1923 betr. Zulässigkeit von Kohle- und Kalihypotheken tatsächlich durch § 4 der VO beseitigt wurde und die Zulässigkeit von Roggen- und Weizenhypotheken schon durch Gesetz vom 16. 5. 1934 beseitigt worden war. Dem Beschluß ist also zweifellos dahin zuzustimmen, daß zum mindesten formell die „rechtliche Möglichkeit“ zur Eintragung von Goldmarkhypotheken erhalten geblieben ist. Gleichwohl muß, wie bemerkt, ihre Eintragung für unzulässig gehalten werden, und zwar nicht nur, weil sich ja an der „Unerheblichkeit“ und damit Unzulässigkeit einer Eintragung dadurch nichts ändert, daß die Möglichkeit eines früher sinnvollen Vermerks nicht ausdrücklich aufgehoben wird, sondern vor allem auch deshalb, weil dieses formelle Bestehenlassen einer ihres Sinnes beraubten rechtlichen Möglichkeit ein höchst charakteristischer Ausfluß der Nazimentalität war. Wir haben hier wieder einmal ein krasses Beispiel für die tiefe Verlogenheit, mit der die Nazipolitik von jeher gearbeitet hat: auf der einen Seite wollte man aus naheliegenden propagandistischen Gründen dem Durchschnittsbürger der im allgemeinen keine Ahnung davon gehabt haben dürfte, daß der angeblich mit /7i kg Feingold bewertete Preis seiner „Goldmark“ ) Vgl. KG in JFG3, S. 400, Güthe-Triebel, GBO, 6. Aufl., Anm. 60 vor § 13. ) KG in OLG Bd. 5, S. 434. ) Vgl. Güthe-Triebel, a. a. O., Anm. 23, 89 vor § 13 sowie die zu 4) und 5) zitierten Entscheidungen. in Wirklichkeit für die Dauer auf 1 Reichsmark fixiert worden war das Gefühl nicht nehmen, daß er seinen Spargroschen „sicher" angelegt habe und weiter an-legen könne; auf der anderen Seite wollte man eine tatsächlich wirksame Wertsicherung unterbinden, um das große Kapital vom Hypothekenmarkt ab- und dem unersättlichen Geldbedarf des Staates zuzuleitenJ) Dieses Kunststück „wasch mir den Pelz, aber mach’ mich nicht naß!“ erreichte man dadurch, daß man in denkbarst verklausulierter Form (§ 1 der VO vom 16.11.1940 ist das Musterbeispiel einer dem Laien unverständlichen Gesetzessprache!) den Anschluß der Goldmark ans Gold beseitigte, im übrigen aber die Eintragung von Goldmarkhypotheken ruhig weiter zuließ, ohne sich ein Gewissen daraus zu machen, wieviel einfache Menschen man durch den mit der Bezeichnung „Goldmark“ vorgespiegelten Anschein der Sicherheit täuschte. Mit derartig betrügerischen Nazimethoden kann sich die demokratische Justiz nicht belasten. Wenn aus währungs- und wirtschaftspolitischen Gründen Wertsicherungsklauseln nicht erwünscht sind und sie sind es nicht, wie oben gezeigt wurde , dann darf nicht durch eine Eintragung von „Goldmark“, die in Wirklichkeit keine Goldmark und um keinen Deut werterhaltender ist, als die gewöhnliche Reichsmark, der Anschein erweckt werden, als sei auf diese Weise doch möglicherweise eine Wertsicherung zu erzielen; dann sollen vielmehr offen und ehrlich nur Reichsmark eingetragen werden, von denen jeder weiß, daß sie Wertschwankungen und Währungsreformen ausgesetzt sein werden. Diese Erwägungen und der Hinweis auf die Unzulässigkeit unerheblicher Vermerke tragen m. E. das Ergebnis dahingehend, daß die Eintragung von Goldmarkhypotheken in Zukunft abzulehnen ist.*) Vortr. Rat Dr. Nathan. §§ 33, 34 TestG. Für den Begriff der „Niederschrift“ genügt es, daß die erforderlichen rechtserheblichen Umstände und Erklärungen sich aus der Urkunde ergeben, daß sie in ihr irgendwie schriftlich niedergelegt sind, daß dies in Gegenwart der mitwirkenden Personen erfolgt und schließlich durch ihre Unterschrift bezeugt ist. Das Vor liegen der Besorgnis, daß der Erblasser früher sterben werde als die Errichtung eines Testaments vor einem Richter oder Notar möglich ist, ist unbedingte Voraussetzung für die Gültigkeit des Nottestaments nach § 33 TestG. Der Behördenangestellte, vor dem die Testamentseröffnung stattfindet, muß zur Stellvertretung des Bürgermeisters berufen sein. Kammergericht, Beschluß v. 34. 7.1947 1W 484/47. Die Beschwerdeführerin hat nach dem am 15. März 1946 erfolgten Tode des Erblassers August H. dem Amtsgericht Berlin-Pankow ein Schriftstück eingereicht, das in den Akten 6. IV. 557.47 dieses Gerichts als Testament des Erblassers eröffnet worden ist. ’) Aufschlußreich ist hierzu die Anmerkung des in hohem Maße nazistisch verseuchten Kommentars von Talandt, 1942, § 1113, Anm. 6a: „Der Gesetzgeber hat die Eintragung von Gojdhypotheken nicht schlechthin verboten. Er hat aber nunmehr durch Gleichstellung von RM und GM den Anreiz dazu genommen." ) Zu dem gleichen Ergebnis gelangt Friedrich in DBZ 1947, S. 293 ausgehend von der Auffassung, daß sich „der Grundsatz 1 GM gleich 1 RM für Neueintragungen nicht mehr vertreten läßt“, daß mithin der Ausdruck „Goldmark" wieder lediglich als Umrechnungsfaktor zu gelten habe, eine Umrechnung infolge des Fehlens einer Regelung des Verhältnisses der Reichsmark zu ausländischen Valuten jedoch nicht möglich sei, die Eintragung von Goldmark daher dem Erfordernis einer „bestimmten Geldsumme“ (§ 1113 BGB) widerspreche. Wenn man davon absieht, daß sich der Grundsatz „Goldmark gleich Reichsmark“ niemals vertreten ließ, ist auch diese Deduktion möglich, freilich mit dem Zusatz, daß selbst im Falle einer möglichen Umrechnung die Eintragung nicht zulässig wäre (jedenfalls zur Zeit), weil eben die Währungspolitik der Besatzungsmächte entgegensteht. Im übrigen stimme ich mit Friedrich und dem OLG Gera dahin überein, daß aus dem gleichen Grunde die Gleichsetzung von Goldmark mit Reichsmark für bereits eingetragene Goldmarkhypotheken aufrechtzuerhalten ist. 21;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 21 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 21) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 21 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 21)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Tatbegehung, der Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie des Verhaltens vor und nach der Tat.

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