Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 20

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 20 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 20); Rechtsprechung Zivilrecht § 1113 BGB; VO vom 16.11.1940 (BGBl. I S.1321). Ist die Eintragung von Goldmarkhypotheken noch zulässig ? OLG Gera, Beschluß vom 23.12.47 4 W 152/47. Die Antragstellerin hat im Oktober 1946 eine Darlehnshypothek von 6000 Goldmark 1 Goldmark = V2799 kg Feingold bestellt und die Eintragung dieser Darlehnshypothek im Grundbuch bewilligt und beantragt. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 20. 2. 47 den Eintragungsantrag abgelehnt, weil die neue Eintragung von Goldmarkhypotheken gegenwärtig daran scheitere, daß eine Umrechnung des Londoner Preises für Feingold in Reichsmarkwährung unmöglich und damit die Bestimmung des § 1113 BGB nicht mehr erfüllbar sei. Eine Goldmarkhypothek sei aus diesem Grunde zur Zeit nicht eintragrungsfähig. Das Landgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen diese Entscheidung durch Beschluß vom 23.5.47 zurückgewiesen. Die von der Antragstellerin hiergegen eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig und auch begründet, weil die Vorentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 GBO). Die Zulässigkeit der Goldmarkhypothek beruht auf § 1 des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken vom 23.6.1923 (RGBl. I S.407) und der 5. VO zur Durchführung des Gesetzes vom 17.4.1924 (RGBl. I S. 415), wonach Feingoldhypotheken als Goldmarkhypotheken eingetragen werden können. Dabei entspricht eine Goldmark dem Preise von V2710 kg Feingold. Nach Aufhebung dieser Durchfüh-rungsVO durch § 4 der VO über wertbeständige Rechte vom 16.11.1940 (RGB1.I S.1321) ist § 1 dieser VO maßgebend, welcher bestimmt: „Ist eine Hypothek in der Weise bestellt, daß die Höhe des aus dem Grundstück in Reichswährung zu zahlenden Geldbetrages durch den amtlich festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von Feingold bestimmt wird, so ist der nach I 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank vom 15.6.1939 RGBl. I S. 1015 für die Reichbank geltende Preis des Feingoldes maßgebend.“ Die Verweisung auf diese Vorschrift bedeutet, daß der Preis für 1 kg Feingold auf 2790 RM festgesetzt wird. Die gleiche Parität ist nach § 3 des Münzgesetzes vom 30.8.1924 (RGB4.TI S.254) auch für die Reichmark als Währungseinheit maßgebend. Damit ist die Goldmark kraft Gesetzes der Reichsmark gleichgestellt (RG 168, 248; Vogels in DJ 1940 S. 1309, 1310). Die VO vom 16.11.1940 ist bisher nicht aufgehoben. Es ist auch nicht zuzugeben, daß ihre Anwendung unter den gegenwärtigen Verhältnissen deshalb nicht mehr zulässig sei, weil sie durch die eingetretenen Veränderungen in den Kreditorganisationen überholt sei. Wenn auch die Reichsbank gegenwärtig nicht in Tätigkeit ist und Gold zu dem im Reichsbankgesetz festgesetzten Kurse gegen Reichsmark nicht abgegeben werden kann, so entfällt damit noch nicht die Wirksamkeit der Verweisung der VO vom 16.11.1940 auf § 14 Abs. 2 des Reichbankgesetzes. Wäre dies der Fall, so würde damit nicht nur die Eintragungsfähigkeit neuer Goldmarkhypotheken, sondern auch die Rückzahlbarkeit der bereits eingetragenen Hypotheken zum Goldmarkbetrage in Reichsmark verneint werden müssen. Das entspricht aber nicht der gegenwärtigen Rechtslage, vielmehr ist an der Gleichstellung der Goldmark mit der Reichsmark auch nach der staatlichen Neuordnung bis zum Erlaß einschlägiger neuer gesetzlicher Bestimmungen festzuhalten. Solche sind- aber bisher in der sowjetischen Besatzungszone nicht ergangen. Aus diesem Grund ist an dem Beschluß des Senats vom 1.8.1946 4'W 142/46 festzuhalten, in dem die Rückzahlbarkeit der eingetragenen Goldmarkhypotheken in Reichsmark zum Preise von 1 kg Feingold = 2790 RM aus den vorstehend erörterten Gründen ausdrücklich aufrecht erhalten wird. Ist aber die VO vom 16.11.1940 und ihre Verweisung auf das Reichsbankgesetz nach wie vor in Geltung, so kann die Eintragungsfähigkeit auch neuer Goldmarkhypotheken gegenwärtig nicht in Abrede gestellt werden. Allerdings wird dadurch eine wertbeständige Sicherung der Forderung des Gläubigers nicht erreicht, weil die Rückzahlung der Hypothek in Reichsmark zu erfolgen hat und die Reichsmark der Goldmark ausdrücklich gleichgestellt ist. Dieser Zustand bestand jedoch auch bereits Yur Zeit des Erlasses der VO vom 16.11.1940, ohne daß der Gesetzgeber daraus Anlaß genommen hat, die Eintragungsfähigkeit von Feingoldhypotheken aus diesem Grunde aufzuheben. Die gesetzlichen Vorschriften über die Preisgestaltung und die Bemühungen über die Aufrechterhaltung des Preisniveaus ergeben das Bestreben, die Reichsmark auch jetzt noch in dem für sie festgesetzten Werte von 1/2700 kg Feingold im Inlande zu erhalten. Wenn daher auch durch die Eintragung einer Feingoldhypothek in der von der Antragstellerin vorgesehenen Form eine Wertbeständigkeit der Hypothek nicht erreicht wird, so ist dies doch kein Grund, die Eintragung einer solchen Hypothek für unzulässig zu erklären, vielmehr muß es dem Grundstückseigentümer unbenommen bleiben, von den zugelassenen rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, wenn auch eine Aussicht auf Erhaltung der Wertbeständigkeit der Forderung im Falle einer etwaigen Währungsänderung kaum als vorhanden anzusehen ist. Mithin waren die oben bezeichneten Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das AG zurückzuverweisen, das von dem in seinem Beschluß bezeichneten Bedenken gegen den gestellten Eintragungsantrag Abstand zu nehmen hat. Anmerkung: 1. Die der VO vom 16. 11. 1940 zugrundeliegende Tendenz, eine „Flucht aus der Währung“ hintanzuhalten ist in der deutschen Wirtschaftspolitik der Besatzungsmächte verstärkt hervor getreten. Sie kommt zum Ausdruck a) in den Befehlen und Anordnungen, die die Einhaltung des Preisniveaus von 1944 fordern und damit auf eine Stabilisierung der Währung hinarb eiten;*) b) in den Befehlen, die es untersagen, „Vereinbarungen zu treffen, Geschäfte abzuschließen oder vorzuschlagen, die Zahlungen oder Auszahlungen in anderer als in Markwährung vorsehen“;*) c) in den Verordnungen der amerikanischen und britischen Militärregierungen, welche entgegen der in den Westzonen vorher herrschend gewordenen Rechtsprechung die Tauglichkeit der Reichsmarknennbeträge zur Tilgung von Reichsmark- oder Goldmarkhypotheken oder anderen mit Wertsicherungsklauseln ausgestatteten Forderungen festgelegt haben.*) Die Zulassung von Wertbeständigkeitsklauseln würde dem Geist, wenn auch vielleicht nicht dem Buchstaben, dieser Währungspolitik widersprechen. Ganz abgesehen von dem psychologischen Moment sie würde zu erheblichen Schwankungen, meist wohl Steigerungen,-des in Reichsmark ausgedrückten Schuldbetrages führen und damit nicht nur den Preisstop illusorisch machen, sondern auch zu einer Gefahr für die deutsche Wirtschaft werden können. 2. Wie der Beschluß mit Recht feststellt, hat die Goldmarkklausel seit der VO vom 16. 11. 1940 nicht mehr den Charakter einer Wertsicherungsklausel. Eine Ausmcht auf Erhaltung der Wertbeständigkeit einer 1) Vgl. für die sowjetische Besatzungszone Befehle Nr. 63, 92, 337. ■) Vgl. Ziff. 4 des Befehls Nr. 92 der SMAD v. 13. 9.1945; Ziff. 4 des Befehls der Alliierten Berliner Kommandantur v. 9. 8.1945. ) Vgl. Nachtr. z. Ges. Nr. 51 der Am.Mil.Reg.; VO Nr. 92 der Brit.Mil.Reg., beide zitiert in „Haus u. Wohnung", 1947, S. 282. 20;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Ausweisungsgewahrsams gegeben und wird im Ergebnis der Prüfung von möglichen anderen Entscheidungen, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen. In bestimmten Fällen wird die offensive Wirksamkeit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

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