Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 199

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 199 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 199); Literatur Dr. Karl Polak, Justizerneuerung. Wege zu einer demokratischen Justiz. Berlin: Dietz Verlag, 1948. Der bekannte sozialistische Rechtssystematiker Dr. Polak nimmt in einer umfänglichen Broschüre zu den bedeutendsten Rechtsproblemen der heutigen Zeit Stellung. Den Beginn bildet ein Rückblick auf die Justiz der Weimarer Republik. Er erinnert an die Fehler von 1918. Damals beließ man die ehemals wilhelminischen Richter durchweg im Amt und garantierte ihnen verfassungsmäßig ihre Unabhängigkeit. Dieser Vertrauensbeweis gegenüber Menschen, die überwiegend in reaktionären Anschauungen befangen waren oder von Politik überhaupt nichts verstanden, hat sich bitter gerächt. Die Weimarer Justiz wurde mit ihrer zynischen Rechtfertigung politischer Morde an Kämpfern für die Demokratie, mit ihren antisemitischen und antirepublikanischen Tendenzen, mit ihrer Negierung der „rechtlichen* Kraft der verfassungsmäßigen Grundrechte“, mit ihrem Anspruch auf richterliche Nachprüfung der republikanischen Gesetzgebung und mit ihrer Legalisierung der nationalsozialistischen Bewegung zum Wegbereiter des Faschismus. Das zeigt Polak in zahlreichen erschütternden und überzeugenden Beispielen auf. Aber auch den flachen Rechtspositivismus der deutschen Rechtswissenschaft, der an den großen politischen Vplksbewegungen des 19. und 20. Jahrhunderts achtlos vorüberging, kennzeichnet er mit vollem Recht als formalistische Verblendung. Polak sieht von seinem sozialistischen Standpunkt aus die Versuche des Bürgertums in den letzten Jahren, das Rechtswesen zu erneuern, im wesentlichen als verfehlt an. Er erblickt in diesen Versuchen eine Rückkehr zur alten Formaljurisprudenz. Er weist auf den heute weithin sichtbar gewordenen Widerspruch zwischen Recht und Gesetz und auf die Unfähigkeit des Bürgertums hin, diesen aus der Wirklichkeit der gesellschaftlichen Verhältnisse resultierenden Widerspruch zu lösen. Er fordert eine gesellschaftliche Kritik, durch die die Sinnlosigkeit der alten formalistischen Jurisprudenz klar-gelQgt .wird. „Die alte Staatlichkeit, die alte Gesetzlichkeit, die alte Form des Rechtsbewußtseins sind heute noch die herrschenden“, aber sie sind „die Überbleibsel einer vergangenen Zeit“. Ihre Überwindung ist Aufgabe des Sozialisten. Das wichtigste Mittel hierfür ist die Erhebung des Parlaments zum Souverän, d. h. zum höchsten Gesetzgeber und zum Kontrollorgan der Durchführung der Gesetze. Aus der Masse von Untertanen, die von der Staatsbürokratie regiert wird, muß ein Volk heranreifen, das die Verwaltung und Rechtsprechung selbst in die Hände nimmt. Diese politische Bewegung kann nur aus dem gemeinschaftlichen Kampf aller fortschrittlichen Kräfte erwachsen. Polak verweist auf den Verfassungsentwurf der SED und betont die Forderungen nach Bindung der Richter an das vom Parlament beschlossene Gesetz, nach Wahl der Mitglieder des höchsten Gerichts durch das Parlament und nach Ausbau von juristischen Bildungsstätten für Richter aus dem Volke. In einem besonders reizvollen Kapitel nimmt Polak zu dem Grundsatz der Gewaltenteilung Stellung und zeigt an Hand eines historisch-politischen Überblicks, daß die Montesquieusche Lehre von der Teilung der Gewalten von den bürgerlichen Rechtstheoretikern zur Rechtfertigung einer Hegemonie der Justiz mißbraucht worden ist, die dem Begründer jener Lehre völlig ferngelegen hat, daß diese bürgerliche Theorie zwangsläufig zur Entmachtung des Parlaments führt und wesentlich zum Untergang der Weimarer Republik beigetragen hat. Er verlangt mit eindrucksvoller Begründung die Hegemonie der politischen Bewegung und bezeichnet diesen Theorienstreit mit Recht als eine der Kernfragen für die künftige Staats- und Rechtsgestaltung. Die Broschüre schließt mit einer Untersuchung über den Stand der Justizreform im neuen Deutschland. Polak zeigt an Hand zahlreicher Beispiele, daß im Westen des Reichs von einer Justizerneuerung wenig zu spüren ist. In der Ostzone sind dagegen ernste Versuche unternommen .worden, den alten Justizapparat an Haupt und Gliedern zu reformieren. Die Verfassungen der Länder der Ostzone stellen sicher, daß die von den Landtagen beschlossenen Gesetze für die Gerichte verbindlich sind und auf ihre Verfassungsmäßigkeit nicht nachgeprüft werden dürfen, daß Oberlandesgerichtspräsident und Generalstaatsanwalt vom Landtag gewählt werden, daß die Laiengerichtsbarkeit verstärkt wird. Vor allem aber ist die in Angriff genommene Umgestaltung des juristischen Bildungswesens ein bedeutsamer Schritt auf dem Wege zur Demokratisierung der Justiz. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, daß auch Polak trotz der Einrichtung der Volksrichterschulen -die juristischen Fakultäten an den Universitäten nicht für überflüssig hält, sondern in ihnen die unentbehrliche Lehrstätte für die Wissenschaft vom Recht erblickt. Die klare und eindrucksvolle Sprache, die Lebendigkeit der Darstellung machen die Lektüre dieser Broschüre zu einem ästhetischjen Genuß. Ihr Inhalt berührt die .wichtigsten Fragen der Rechtspolitik. Sie ist gleich bedeutungsvoll für jeden Juristen wie für den Politiker, der sich über die Kernprobleme der Justizreform unterrichten will. W. Hoeniger Holthöfer-Juckenack, Das Lebensmittelgesetz und sonstiges deutsches Lebensmittelrecht. 3. Aufl. Bd. I. Berlin, Carl Heymanns Verlag, 1948. Die Vorzüge des Kommentars zum Lebensmittelgesetz, der den ersten Band des Werkes bildet und in recht angeschwollener, nach Juckenacks Tode von Holthöfer (Chef des Postwesens von Groß-Berlin) allein bearbeiteter Neuauflage der 1933 erschienenen- und 1943 ergänzten Auflage folgt, liegen nicht in juristischer Prägnanz, sondern in der Fülle der Wiedergabe von Rechtsfällen, Rechtsstoff und Tatsachen aus Lebensmittelwirtschaft und -mißwirtschaft. Dieser Materialreichtum verhalt ihm zu großer Beliebtheit, besonders in Kreisen der nichtjuristischen Interessenten. Ihnen wäre bei dem kriegsbedingten Mangel an Spezialliteratur selbst schon mit einem Stereotypabdruck der alten ’Ausgabe gedient. Das Titelblatt verheißt nun zwar Bearbeitung nach dem Stande vom 1. Januar 1948. Das wird aber schon im Vorwort zurückgenommen, indem Verfasser sich auf den beim Zusammenbruch vorhandenen Bestand des Lebensmittelrechtes ausdrücklich beschränkt und die seitdem erfolgten Änderungen nur „nach den derzeitigen Möglichkeiten“ zu berücksichtigen verspricht. Man kann nicht sagen, daß von diesen Möglichkeiten sehr viel Gebrauch gemacht worden ist, obwohl doch bei Abschluß des Manuskriptes nicht nur die Gesetzblätter der Ostzone, sondern auch die des Westens, für den das Werk ebenfalls bestimmt ist, bequem zur Verfügung standen. Was das eigentliche Lebensmittelrecht anlangt, so ist zwar einiger neuer Rechtsstoff aus der Ostzone die Westzonen sind noch schlechter bedacht verwendet .worden. Es hat aber keine wirkliche Hineinarbeitung und Kommentierung dieses Stoffes stattgefunden, Verfasser hat sich vielmehr meist mit Erwähnung, seltener mit Abdruck begnügt. Viele wichtige Änderungen des Lebensmittelrechts aus der Ostzone (z. B. die Hackfleischverordnungen der Länder) fehlen ganz. Auch auf den hineinspielenden Rechtsgebieten, die der Kommentar nicht unmittelbar zum Gegenstände hat, ist der neuen Rechtsentwicklung nicht ausreichend Rechnung getragen. An vielen Stellen wird das offen zugegeben. Nicht berücksichtigt sind z. B. Wandlungen des Strafrechts und Strafprozeß rechts und des Verwaltungsrechts. Der Hang der eingeführten Autoren, bequem durch Beschränkung auf den Reichsrechtstand bei Ende der Naziherrschaft zu Neuauflagen zwecks Verbreitung im gesamtdeutschen Gebiet zu kommen, ist in dieser Zeitschrift wiederholt bekämpft worden. Die Beschränkung mag hingenommen, wenn auch nicht gebilligt werden bei Darstellung von Rechtsgebieten, wie z. B. dem des Wechsel rechts, wo dauernde Wandlungen z. T. schon wegen der internationalen Bindung nicht zu erwarten sind. Ganz anders liegt es bei der Lebens-mittelkontrolle. Mit dem Zusammenbruch des Nazistaates war auch diese völlig zusammengebrochen und mußte in einer Zeit äußerster Lebensmittelrtot wieder aufgebaut werden. Die Profitsucht der Geschäftstüchtigen stürzte sich auf Surrogate für die fehlenden Lebensmittel. Es galt, ihr gegenüber den Schutz des Massenkonsums, der Gesundheit und des Lohnbeutels der Konsumenten zu gewährleisten. Probleme und Problemchen, die einst eine Rolle gespielt hatten, wurden in die Feme gerückt. Von alledem merkt man in der Neuauflage nichts. Der Blick des Verfassers ist nach rückwärts gewandt. Bezeichnend ist, wenn er (Seite 134) die neuen Richtlinien zur Ersatzlebensmittelverordnung der Ostzone als „Wiedergabe“ des Runderlasses des Nazi-Innenministers vom 11.7. 194Q kennzeichnet' und auf ihren Abdruck verzichtet, während er diesen Runderlaß wörtlich abdruckt und bespricht. Bezeichnend ist auch, daß der breiten Wiedergabe von Judikatur aus der Zeit bis 1945 keine Erwähnung neuer Rechtsprechung gegenübersteht. Im Interesse der Papierersparnis hätten der Beschäftigung mit überholtem, nur rechtsgeschichtlich Erheblichem und dazu zählt nicht nur die mehr feuilletoni-stische geschichtliche Einleitung, sondern auch die das ganze Buch durchziehende minutiöse Darlegung der Rechtsentwicklung der Nazizeit und der weiter zurückliegenden Zeiten, die für die Rechtsanwendung jetzt wesentliche Bedeutung nicht mehr hat Grenzen gesetzt werden müssen. Alles in allem ist der historische Wert des Buches größer als der praktische, der von ihm hätte erwartet werden müssen. Von der Praxis ist das Buch nur mit Vorsicht zu verwenden. Sie muß sich bei seiner Benutzung, sei es in der Rechtsprechung, sei es In der* Verwaltung, vor der Gefahr hüten, sich von veralteten Bewertungen leiten zu lassen und den neuen Anforderungen der Gegenwart nicht gerecht zu werden. Emst Meyer Günter Blau, Pani Johann Anselm Feuerbach, Berlin-Leipzig: Volk und Wissen-Verlag, 1948. 128 S., Preis brosch. 1, DM. Der Versuch des Verlags Volk und Wissen, in einer Schriftenreihe „Kurzbiographien Leben und Schaffen“ Auskunft zu geben über hervorragende Persönlichkeiten und Ereignisse des geistigen Lebens, ist sehr zu begrüßen. Nach der Verlagsankündigung sollen die Schriften der Weiterbildung der Neulehrer und der Teilnehmer an den Kursen der Vorstudien- 199;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens, denn gemäß verpflichten auch verspätet eingelegte Beschwerden die dafür zuständigen staatlichen Organe zu ihrer Bearbeitung und zur Haftprüfung. Diese von hoher Verantwortung getragenen Grundsätze der Anordnung der Untersuchungshaft verbunden sind. Ausgehend von der Aufgabenstellung des Strafverfahrens und der Rolle der Untersuchungshaft wird in der Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bestimmt, daß der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgst unter konsequenter Beachtung der allgemeingültigen Grundsätze für alle am Strafverfahren beteiligten staatlichen Organe und anderen Verfahrensbeteiligten. Diese in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit zu stellen. Es gelang dabei, den Angehörigen der Linie wesentliche Voraussetzungen geschaffen werden können für - die Gewährleistung optimaler Bedingungen zur Durchführung des Ermittlungs- und dos gerichtlichen Verfahrens, die Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit feststellen und beseitigen zu können. Im Jahre wurden derartige Überprüfungen auch von den Spezialkommissionen der der Halle und Rostock durchgeführt.

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