Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 197

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 197 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 197); Begriffe folgend davon auszugehen haben, daß ein Spekulant nunmehr des früheren Kennzeichens als Gewerbetreibender, Kaufmann, Bankier entkleidet derjenige ist, der Waren hortet, weil er bei eitler etwaigen Währungsreform auf besonders gewinnbringende Absatzmöglichkeiten rechnet, derjenige, der bestimmte Geldsorten zurückhält, weil er für sie einen günstigeren Umtausch zu erzielen wähnt, derjenige, der planwirtschaftliche Anordnungen über bestimmte Richtlinien der Verarbeitung von Rohstoffen um eines höheren Gewinns willen nicht beachtet. Im Gegensatz zu ihm wird der Schieber vor allem den Verteilungsprozeß der Planwirtschaft dadurch stören, daß er zwangsbewirtschaftete Waren beiseiteschafft, um sie auf dem schwarzen Markt abzusetzen. Von diesen beiden Kategorien der Wirtschaftsverbrecher wird der Schieber überwiegen. Für die praktische Anwendung dieser beiden Begriffe wird es vor allem wichtig sein, im Einzelfalle abzugrenzen, wann man einen Angeklagten, der sich gegen das Wirtschaftsstrafrecht vergangen hat. als Spekulant oder Schieber zu betrachten hat; nicht jeder, der einmal gegen eine gesetzliche Bestimmung dieser Art verstoßen hat. ist unbedingt ein Schieber oder Snekulant. In den nicht so häufig vorkommenden Fällen des Soekulanten-tums wird es auf den Umfang des Spekulationsobiektes ankommen. Wenn ein Gewerbetreibender sich ein Warenlager ausgesnrochener Mangelwaren anlegt, auf den üblichen Gewinn durch ständigen Umsatz verzichtend. die böswillige Absicht durch heimliches Aufbewahren offenharend. wird man in ihm einen Speku-lanten zu erblicken haben. Wenn aber ein Kaufmann, obwohl er sich auch dadurch strafbar macht. Waren für seinen persönlichen Bedarf zurückhält, so wird er keinen Speknlationswillen haben. Bei dem Schieber wird es auf die ständige nutznießerisrhe Tätigkeit, ankommen. Der gelegentliche An- und Verkauf auf dem Schwarzen JVTarkt obwohl er selbstverständlich schon aus Absrhreckungseriinden hart bestraft werden muß, kennzeichnet den Täter noch nicht als Schieber. Insbesondere sind hierbei die sozialen Umstände zu berücksichtigen. Wer aus Not. eigene Sachen auf dem Schwarzen Markt veräußert, ist kein Schieber im Sinne dieses Gesetzes. Und auch derieniee. der aus Leichtsinn einmal ein Wirtschaftsdelikt dieser Art begangen hat, kann deswegen nicht als Schieber angesehen werden. wenn ihm der Vorsatz fehlte, sich ständig auf diese Weise einen unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen. 5$ 115. 128. 129 StPO. Nach Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde*) gegen ein rechtskräftiges Urteil stehen die die Untersuchungshaft betreffenden Entscheidungen dem Oberlandesgericht zu. OLG Potsdam, Beschluß vom 22.1.48 Ss 107/47. Der Generalstaatsanwalt hat die Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, weil . Da im Falle einer erneuten Hauptverhandlung vor dem Gericht des ersten Rechtszuges damit zu rechnen ist, daß der Täter nach § 1 Abs. 2 der KWVO wegen eines Verbrechens verurteilt wird und eine ungleich höhere Bestrafung zu erwarten hat, sind die tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen des § 112 StPO, insbesondere auch § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO, mithin das Vorliegen eines Fluchtverdachtes gegeben. Die Anordnung der Haft erfolgt grundsätzlich gemäß § 125 StPO durch den Amtsrichter. Da die Nichtigkeitsbeschwerde nach den Vorschriften über die Revision zu behandeln ist, so steht nach § 129 StPO dem Oberlandesgericht als dem zuständigen, mit der Sache zur Zeit befaßten Gericht die Entscheidung über die Verhaftung und Aufhebung bzw. Fortdauer der Untersuchungshaft solange zu, bis durch die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entweder die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet oder das rechtskräftige Urteil bestätigt wird. Der zu Verhaftende ist daher gemäß § 128 StPO nach seiner Festnahme dem Amtsrichter des Bezirks vorzuführen und von diesem dahin zu belehren, daß ihm entsprechend § 115 StPO das Rechtsmittel zusteht, bei dem Oberlandesgericht unter Angabe seiner Gründe seine Haftentlassung zu beantragen. *) Die in Brandenburg1 eingeführte Nichtigkeitsbeschwerde entspricht dem Antrag auf Kassation in den .übrigen TAndern der sowjetischen Besatzungszone. j Kap. I Art. 2 § 1 der NotVO v. 14. 6.1932. Wer Berufung eingelegt hat, kann auch nach deren Rücknahme nicht Revision gegen das Berufungsurteil einlegen. J OLG Potsdam, Beschluß v. 16.1. 48 Ss 121/47. Gegen das Urteil des Schöffengerichts Frankfurt vom 3.5. 1947 hatte die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Berufung eingelegt. Im Hauptverhandlungstermin vor der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Eberswalde hatte der Oberstaatsanwalt nach der Beweisaufnahme die Berufung zurückgenommen. Die Staatsanwaltschaft hält auf diese Tatsache hin die von ihr eingelegte Revision für zulässig, weil der Sinn der von dem Senat in ständiger Rechtsprechung angewendeten Bestimmung des § 1 Kap. I Art. 2 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 14. 6.1932. jener die §§ 312, 333 StPO einschränkenden gesetzlichen Vorschrift, nur darin bestehen könne, die zweimalige Anfechtung durch einen der am Strafverfahren Beteiligten zu verhindern. Einer derartigen Auslegung steht, aber der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen, das ausdrücklich das „Einlegen“ der Berufung als Hindernis für die Erhebung der Revision erklärt. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, eine Regelung in der von der Staatsanwaltschaft gewünschten Weise zu treffen, so würde er das fraglos auch zum Ausdruck gebracht haben. Tn der Rechtsprechung ist daher bisher im wesentlichen auch der Standpunkt vertreten worden, daß auch eine Zurücknahme der Berufung nicht die Einlegung der Revision rechtfertigt. Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Zweckmäßigke’ts-erwägungen sind obendrein weitgehend bei dem Gesetz über die Nichtigkeitsbeschwerde berücksichtigt worden. Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen. Zum Gesetz Nr. 10 und zur Direktive Nr. 38 des Kontrollrats Pronararwia für den Nationalsozialismus (Abschn. II Art. in A III der Dir 38). OLG Dresden, Urteil v. 4. 5.1948 ERKs 109/48. Aus den Gründen; Es steht außer Zweifel, daß in der deutschen Bevölkerung immer noch Gruppen von mehr oder weniger unbelehrbaren Menschen vorhanden sind, die bewußt oder unbewußt an der nationalsozialistischen Ideologie festhalten und die Hoffnung noch nicht aufgegeben haben, durch hetzerische, tendenziöse Propaganda weitere Kreise für ihre Einstellung gewinnen und durch Verbreitung gefährlicher Gerüchte und aufwiegelnde. zum mindesten beunruhigende Äußerungen im Trüben fischen zu können. Sie rechnen darauf, damit Störungen im neuen Staat hervorrufen zu können. Da aber nicht zu verhindern ist. daß bei Überhandnahme derartiger Machenschaften wenigstens vorübergehend gewisse Unruhen eintreten können, ist schon aus dieser Erwägung das Moment der Gefährdung des Friedens des deutschen Volkes“ zu bejahen. In gleicher Weise wie gegen die Reste des Faschismus muß der Kampf geführt werden gegen jene Kräfte, die der Entfaltung der neuen Demokratie Hindernisse zu bereiten suchen durch Äußerung und Verbreitung von Mißtrauen gegen die Ziele der neuen Demokratie und gegen ihre Organe. Diese Aufgabe obliegt nicht nur den demokratischen Organisationen, insbesondere den antifaschistischen Parteien, sondern allen Organisationen des Staates, in hervorragendem Maße der neuen Polizei sie wurde deutlich und konkret vom Angeklagten angegriffen und auch den Gerichten. Auch die Justiz hat mitzuwirken an der Gestaltung der Demokratie. Es geht heute gerade um eine demokratische Umgestaltung mit dem Ziel, das deutsche Volk nicht wieder zum Werkzeug reaktionärer Kräfte werden zu lassen, die aus imperialistischen Gründen den Frieden nicht wollen. Alle diese erst ietzt gewonnenen Erkenntnisse, die in der Zeit der Weimarer Republik noch nicht vorhanden oder aber nicht entsprechend wirksam waren, zwingen dazu, Ansichten wie die der Verteidigung daß nämlich die Äußerungen des Angeklagten nur „eine Fehlauffassung“ zum Ausdruck brächten, „die keine Rolle spiele“ entschieden zurückzuweisen. Sie verbieten es, antidemokratische Äußerungen oder Betätigungen als mit Demokratie vereinbar anzusehen, etwa wie 197;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit des stellen. Diese neuen qualitativen Maßstäbe resultieren aus objektiven gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten bei Her weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert nicht nur die allmähliche Überwindung des sozialen Erbes vorsozialistischer Gesellschaftsordnungen, sondern ist ebenso mit der Bewältigung weiterer vielgestaltiger Entwicklungsprobleme insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt zu wahren, sind bei der Realisierung dieser Aufgaben Grnnderfordernisao und durch alle eingesetzten Angehörigen konsequent zu gewährleisten durohzusetzen. Stets muß beachtet werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Un- Da den durch die U-Organe Staatssicherheit bearbeiteten Ermitt-lungsverfähren vielfach operative Bearbeitungsergebnisse zugrunde liegen und infolgedessen bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit ohne Haft enden, so hat die zuständige Untersuchungsabteilung dem Leiter des Untersuchungsorgans den Vorschlag zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterbreit.n.

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