Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 197

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 197 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 197); Begriffe folgend davon auszugehen haben, daß ein Spekulant nunmehr des früheren Kennzeichens als Gewerbetreibender, Kaufmann, Bankier entkleidet derjenige ist, der Waren hortet, weil er bei eitler etwaigen Währungsreform auf besonders gewinnbringende Absatzmöglichkeiten rechnet, derjenige, der bestimmte Geldsorten zurückhält, weil er für sie einen günstigeren Umtausch zu erzielen wähnt, derjenige, der planwirtschaftliche Anordnungen über bestimmte Richtlinien der Verarbeitung von Rohstoffen um eines höheren Gewinns willen nicht beachtet. Im Gegensatz zu ihm wird der Schieber vor allem den Verteilungsprozeß der Planwirtschaft dadurch stören, daß er zwangsbewirtschaftete Waren beiseiteschafft, um sie auf dem schwarzen Markt abzusetzen. Von diesen beiden Kategorien der Wirtschaftsverbrecher wird der Schieber überwiegen. Für die praktische Anwendung dieser beiden Begriffe wird es vor allem wichtig sein, im Einzelfalle abzugrenzen, wann man einen Angeklagten, der sich gegen das Wirtschaftsstrafrecht vergangen hat. als Spekulant oder Schieber zu betrachten hat; nicht jeder, der einmal gegen eine gesetzliche Bestimmung dieser Art verstoßen hat. ist unbedingt ein Schieber oder Snekulant. In den nicht so häufig vorkommenden Fällen des Soekulanten-tums wird es auf den Umfang des Spekulationsobiektes ankommen. Wenn ein Gewerbetreibender sich ein Warenlager ausgesnrochener Mangelwaren anlegt, auf den üblichen Gewinn durch ständigen Umsatz verzichtend. die böswillige Absicht durch heimliches Aufbewahren offenharend. wird man in ihm einen Speku-lanten zu erblicken haben. Wenn aber ein Kaufmann, obwohl er sich auch dadurch strafbar macht. Waren für seinen persönlichen Bedarf zurückhält, so wird er keinen Speknlationswillen haben. Bei dem Schieber wird es auf die ständige nutznießerisrhe Tätigkeit, ankommen. Der gelegentliche An- und Verkauf auf dem Schwarzen JVTarkt obwohl er selbstverständlich schon aus Absrhreckungseriinden hart bestraft werden muß, kennzeichnet den Täter noch nicht als Schieber. Insbesondere sind hierbei die sozialen Umstände zu berücksichtigen. Wer aus Not. eigene Sachen auf dem Schwarzen Markt veräußert, ist kein Schieber im Sinne dieses Gesetzes. Und auch derieniee. der aus Leichtsinn einmal ein Wirtschaftsdelikt dieser Art begangen hat, kann deswegen nicht als Schieber angesehen werden. wenn ihm der Vorsatz fehlte, sich ständig auf diese Weise einen unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen. 5$ 115. 128. 129 StPO. Nach Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde*) gegen ein rechtskräftiges Urteil stehen die die Untersuchungshaft betreffenden Entscheidungen dem Oberlandesgericht zu. OLG Potsdam, Beschluß vom 22.1.48 Ss 107/47. Der Generalstaatsanwalt hat die Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, weil . Da im Falle einer erneuten Hauptverhandlung vor dem Gericht des ersten Rechtszuges damit zu rechnen ist, daß der Täter nach § 1 Abs. 2 der KWVO wegen eines Verbrechens verurteilt wird und eine ungleich höhere Bestrafung zu erwarten hat, sind die tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen des § 112 StPO, insbesondere auch § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO, mithin das Vorliegen eines Fluchtverdachtes gegeben. Die Anordnung der Haft erfolgt grundsätzlich gemäß § 125 StPO durch den Amtsrichter. Da die Nichtigkeitsbeschwerde nach den Vorschriften über die Revision zu behandeln ist, so steht nach § 129 StPO dem Oberlandesgericht als dem zuständigen, mit der Sache zur Zeit befaßten Gericht die Entscheidung über die Verhaftung und Aufhebung bzw. Fortdauer der Untersuchungshaft solange zu, bis durch die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entweder die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet oder das rechtskräftige Urteil bestätigt wird. Der zu Verhaftende ist daher gemäß § 128 StPO nach seiner Festnahme dem Amtsrichter des Bezirks vorzuführen und von diesem dahin zu belehren, daß ihm entsprechend § 115 StPO das Rechtsmittel zusteht, bei dem Oberlandesgericht unter Angabe seiner Gründe seine Haftentlassung zu beantragen. *) Die in Brandenburg1 eingeführte Nichtigkeitsbeschwerde entspricht dem Antrag auf Kassation in den .übrigen TAndern der sowjetischen Besatzungszone. j Kap. I Art. 2 § 1 der NotVO v. 14. 6.1932. Wer Berufung eingelegt hat, kann auch nach deren Rücknahme nicht Revision gegen das Berufungsurteil einlegen. J OLG Potsdam, Beschluß v. 16.1. 48 Ss 121/47. Gegen das Urteil des Schöffengerichts Frankfurt vom 3.5. 1947 hatte die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Berufung eingelegt. Im Hauptverhandlungstermin vor der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Eberswalde hatte der Oberstaatsanwalt nach der Beweisaufnahme die Berufung zurückgenommen. Die Staatsanwaltschaft hält auf diese Tatsache hin die von ihr eingelegte Revision für zulässig, weil der Sinn der von dem Senat in ständiger Rechtsprechung angewendeten Bestimmung des § 1 Kap. I Art. 2 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 14. 6.1932. jener die §§ 312, 333 StPO einschränkenden gesetzlichen Vorschrift, nur darin bestehen könne, die zweimalige Anfechtung durch einen der am Strafverfahren Beteiligten zu verhindern. Einer derartigen Auslegung steht, aber der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen, das ausdrücklich das „Einlegen“ der Berufung als Hindernis für die Erhebung der Revision erklärt. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, eine Regelung in der von der Staatsanwaltschaft gewünschten Weise zu treffen, so würde er das fraglos auch zum Ausdruck gebracht haben. Tn der Rechtsprechung ist daher bisher im wesentlichen auch der Standpunkt vertreten worden, daß auch eine Zurücknahme der Berufung nicht die Einlegung der Revision rechtfertigt. Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Zweckmäßigke’ts-erwägungen sind obendrein weitgehend bei dem Gesetz über die Nichtigkeitsbeschwerde berücksichtigt worden. Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen. Zum Gesetz Nr. 10 und zur Direktive Nr. 38 des Kontrollrats Pronararwia für den Nationalsozialismus (Abschn. II Art. in A III der Dir 38). OLG Dresden, Urteil v. 4. 5.1948 ERKs 109/48. Aus den Gründen; Es steht außer Zweifel, daß in der deutschen Bevölkerung immer noch Gruppen von mehr oder weniger unbelehrbaren Menschen vorhanden sind, die bewußt oder unbewußt an der nationalsozialistischen Ideologie festhalten und die Hoffnung noch nicht aufgegeben haben, durch hetzerische, tendenziöse Propaganda weitere Kreise für ihre Einstellung gewinnen und durch Verbreitung gefährlicher Gerüchte und aufwiegelnde. zum mindesten beunruhigende Äußerungen im Trüben fischen zu können. Sie rechnen darauf, damit Störungen im neuen Staat hervorrufen zu können. Da aber nicht zu verhindern ist. daß bei Überhandnahme derartiger Machenschaften wenigstens vorübergehend gewisse Unruhen eintreten können, ist schon aus dieser Erwägung das Moment der Gefährdung des Friedens des deutschen Volkes“ zu bejahen. In gleicher Weise wie gegen die Reste des Faschismus muß der Kampf geführt werden gegen jene Kräfte, die der Entfaltung der neuen Demokratie Hindernisse zu bereiten suchen durch Äußerung und Verbreitung von Mißtrauen gegen die Ziele der neuen Demokratie und gegen ihre Organe. Diese Aufgabe obliegt nicht nur den demokratischen Organisationen, insbesondere den antifaschistischen Parteien, sondern allen Organisationen des Staates, in hervorragendem Maße der neuen Polizei sie wurde deutlich und konkret vom Angeklagten angegriffen und auch den Gerichten. Auch die Justiz hat mitzuwirken an der Gestaltung der Demokratie. Es geht heute gerade um eine demokratische Umgestaltung mit dem Ziel, das deutsche Volk nicht wieder zum Werkzeug reaktionärer Kräfte werden zu lassen, die aus imperialistischen Gründen den Frieden nicht wollen. Alle diese erst ietzt gewonnenen Erkenntnisse, die in der Zeit der Weimarer Republik noch nicht vorhanden oder aber nicht entsprechend wirksam waren, zwingen dazu, Ansichten wie die der Verteidigung daß nämlich die Äußerungen des Angeklagten nur „eine Fehlauffassung“ zum Ausdruck brächten, „die keine Rolle spiele“ entschieden zurückzuweisen. Sie verbieten es, antidemokratische Äußerungen oder Betätigungen als mit Demokratie vereinbar anzusehen, etwa wie 197;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden politisch-operativen Untersuchungshaft Vollzug durchzuführen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für ihn Hotwendigkeit, daß er die politisch-operative Arbeit in seinem Bereich voraus-schauend so lenkt, daß sie den stets steigenden Anforderungen entspricht.

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