Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 186

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 186 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 186); 5. Neben diesen soeben erwähnten endgültigen Maßnahmen sieht das Gesetz auch einige vorläufige Maßnahmen vor. a) Wenn der dringende Verdacht besteht, daß ein gegen die WirtschaftsstrafVO verstoßendes Delikt in einem Betrieb begangen worden ist, so kann in jeder Lage des Verfahrens die vorläufige Verwaltung dieses Betriebes durch einen Treuhänder angeordnet werden (§ 15 Abs. 1). b) Unter denselben Voraussetzungen ist die Beschlagnahme des nach § 13 Abs. 2 und 3 der Einziehung unterliegenden Vermögens zulässig (§ 15 Abs. 2). c) Ist es auf Grund dieser beiden Bestimmungen möglich', durch vorläufige Anordnungen sicherzustellen, daß kein größerer Schaden als der bisher angerichtete entsteht und daß solche Vermögenswerte, die dem Täter wahrscheinlich nicht belassen bleiben, von ihm nicht beiseitegeschafft werden, so regelt § 17 die Frage, was mit beschlagnahmten Gegenständen zu geschehen hat. Um zu vermeiden, daß solche Gegenstände längere Zeit ungenutzt gelagert werden, ist hier bestimmt, daß über beschlagnahmte Gegenstände schon vor der Entscheidung über die Einziehung verfügt werden kann, „wenn dies zur Befriedigung eines dringenden Bedarfs der Wirtschaft oder der Verbraucher oder zur Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Wirtschaftsablaufs erforderlich ist“. Hiermit ist der Vorrang der im allgemeinen Interesse liegenden Nutzbarmachung wirtschaftlicher Werte gegenüber dem Interesse des Täters an der Unantastbarkeit seines individuellen Eigentums eindeutig anerkannt. Diesem Interesse wird dadurch Rechnung getragen, daß nach § 17 Abs. 3 der Erlös an die Stelle der verwerteten Gegenstände tritt. Im übrigen ist in Anlehnung an das bisherige Recht eine solche Verwertung beschlagnahmter Gegenstände auch zulässig, falls und soweit die Entscheidung über die Einziehung wegen Gefahr des Verderbs nicht abgewartet werden kann. d) In diesem Zusammenhang muß auf die schon oben erwähnte Sonderstrafbestimmung des § 19 verwiesen werden. Hiernach wird bestraft, wer den nach § 14 oder § 15 Abs. 1 erlassenen Anordnungen, durch die seine Betätigung auf wirtschaftlichem Gebiet beschränkt wird, zuwiderhandelt (§ 19 Abs. 1). Darüber hinaus wird nach § 19 Abs. 2 jeder Dritte bestraft, der mit einem von derartigen Anordnungen Betroffenen Geschäfte abschließt oder ihn entgegen den Anordnungen für sich tätig werden läßt. Die Strafe ist in beiden Fällen lediglich Gefängnis und Geldstrafe oder eine dieser Strafen. III Neben dem ersten Abschnitt der Wirtschaftsstrafverordnung ist von ganz besonderer Bedeutung der II. Abschnitt, der die Zuständigkeitsvorschriften enthält. Dieser Abschnitt, über dessen Inhalt bei den Vorarbeiten für das Gesetz die längsten und eingehendsten Diskussionen stattgefunden haben, bringt nämlich die bedeutsame Abgrenzung zwischen den Befugnissen der Justiz und der Verwaltung. Die Schwierigkeit der hierbei auftauchenden Probleme zeigt sich, wenn man die verschiedenen Gesetze miteinander vergleicht, die sich bisher mit diesen Fragen befaßt haben. Eine Darstellung der Entwicklung im deutschen Recht ist kürzlich von Eberhard Schmidt in SJZ Nr. 5/48 unter dem Titel „Probleme des Wirtschaftsstrafrechts“ gegeben worden. Auch Schmidt vertritt den Standpunkt, daß diese Abgrenzung das Kernproblem des Wirtschaftsstrafrechts überhaupt ist, da, wie er mit Recht ausführt, eine Abgrenzung der beiden Zuständigkeiten nach bestimmten Tatbeständen angesichts der Besonderheiten des Wirtschaftsstrafrechts nicht möglich ist. In § 20 der WirtschaftsstrafVO ist in konsequenter Durchführung dieser Erkenntnis zunächst gesagt, daß älle Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der VO entweder im gerichtlichen Strafverfahren oder in dem Verwaltungsstrafverfahren, das nach der WirtschaftsstrafVO „Wirtschaftsstrafverfahren“ heißt, verfolgt werden können. In § 24 der VO, der des Verständnisses halber als nächster zu erwähnen ist,' ist dann bestimmt, welche Strafbefugnisse die Dienststellen der Wirtschaftsverwaltung haben. Sie können auf Geldstrafen bis zu 100 000 DM sowie auf die nach §§ 14, 16 bis 18 zulässigen Maßnahmen erkennen, d. h., auf alle oben erörterten Nebenstrafen und sonstigen Maßnahmen außer der völligen oder teilweisen Vermögenseinziehung. Ferner sind die Dienststellen der Wirtschaftsverwaltung zur Anordnung der in §§ 15 und 17 vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen befugt. Sie können also bei dringendem Tatverdacht die vorläufige Anordnung der treuhänderischen Verwaltung eines Betriebes und die Beschlagnahme einzuziehenden Vermögens sowie die Verwertung beschlagnahmter Gegenstände anordnen. Dagegen ist es den Gerichten allein Vorbehalten, Freiheitsstrafen und Geldstrafen über 100 000 DM zu verhängen und auf Einziehung des gesamten Vermögens oder bestimmter Vermögenswerte zu erkennen. Es war nun das Problem zu lösen, wem die Entscheidung darüber zustehen sollte, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein'Wirtschaftstrafverfahren stattzufinden hat. Diese Entscheidung, die nach den bisherigen Gesetzen teilweise den Verwaltungsbehörden, teilweise aber auch der Staatsanwaltschaft übertragen war, ist nach § 21 der WirtschaftsstrafVO der Verwaltung zuerkannt worden. Hierfür war die Erkenntnis maßgebend, daß es sich bei, den Verstößen gegen die Wirtschaftsordnung um solche Delikte handelt, deren Schwergewicht auf wirtschaftlichem Gebiet liegt. Bei derartigen Delikten wird aber die Wirtschaftsverwal-tung in aller Regel besser als die Justiz erkennen können, ob es geboten ist, ein gerichtliches Strafverfahren einzuleiten oder ein Wirtschaftsstrafverfahren durchzuführen. Um die zuständige Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung in die Lage zu versetzen, diese Entscheidung zu treffen, sind ihr nach § 21 Abs. 1 alle Vorgänge nach Abschluß der notwendigen Ermittlungen zuzuleiten. Diese Dienststelle ist nun aber bei der Entscheidung darüber, ob sie selbst ein Wirtschaftsstrafverfahren durchführen oder das Verlangen auf gerichtliche Strafverfolgung stellen will, nicht frei. Vielmehr ist in § 21 Abs. 2 ausdrücklich gesagt, daß sie dieses Strafverlangen stellen muß, wenn wegen der Schwere oder wegen der Besonderheit der Straf-, tat die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 100 000 DM oder eine Vermögenseinziehung erforderlich erscheint oder wenn sie aus anderen Gründen die Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens für geboten hält. Das Strafverlangen kann nur bis zum Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zurück genommen werden. Es kann nicht mehr gestellt werden, wenn rechtskräftig im Wirtschaftsstrafverfahren ein Wirtschaftsstrafbescheid, wie es in der VO heißt, erlassen worden ist. Es ist damit ein neuartiger Versuch der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Verwaltung und Justiz gemacht worden. Auf der einen Seite ist der Wirtschaftsverwaltung, als der sachlich am besten unterrichteten Stelle, die Entscheidung darüber übertragen worden, in welchem Verfahren die einzelnen Delikte verfolgt werden. Auf der anderen Seite ist durch eine klare Scheidung der Strafbefugnisse von Justiz und Verwaltung gewährleistet, daß alle die Delikte in einem ordentlichen gerichtlichen Verfahren abgeurteilt werden, bei denen die Durchführung eines solchen wegen ihrer Schwere oder Besonderheit geboten erscheint. Ob und inwieweit mit dieser Regelung der richtige Weg gewählt worden ist, wird erst dann zu beurteilen sein, wenn Erfahrungen über die Anwendung des neuen Gesetzes vorliegen. Jedenfalls ist den Dienststellen der Wirtschaftsverwaltung damit eine außerordentlich bedeutungsvolle Aufgabe und eine große Verantwortung übertragen worden. In den' §§ 22 und 23 ist die Zuständigkeit sowohl für die Gerichte wie für die Wirschaftsverwaltung geregelt. Zu ihnen ist Besonderes nicht zu sagen. Für die Gerichte gelten die allgemeinen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die großen Strafkammern auch in den Fällen zuständig sind, in denen sonst die Zu- 186;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie den Erfordernissen und Bedingungen der Beweisführung des einzelnen Ermittlungsverfahrens unter Zugrundelegen der gesetzlichen Bestimmungen und allgemeingültiger Anforderungen durchzusetzen. Das stellt hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugs Ordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Oll. Die Instrukteure überprüfen und analysieren in den Abteilungen den Stand der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit, insbesondere: Die schöpferische Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente der Parteiund Staatsführung, dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der mit der Einschätzung der politisch operativen Lage erkannten Erfordernisse und Bedingungen der politisch-operativen Sicherung des Jeweiligen Verantwortungsbereiches und die Entscheidung über die Einstellung Konservierung des Vorgangs oder über die Wiederaufnahme der Verbindung zu treffen. Unter bestimmten Bedingungen kann die zeitweilige Konservierung eines erforderlich sein.

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