Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 186

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 186 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 186); 5. Neben diesen soeben erwähnten endgültigen Maßnahmen sieht das Gesetz auch einige vorläufige Maßnahmen vor. a) Wenn der dringende Verdacht besteht, daß ein gegen die WirtschaftsstrafVO verstoßendes Delikt in einem Betrieb begangen worden ist, so kann in jeder Lage des Verfahrens die vorläufige Verwaltung dieses Betriebes durch einen Treuhänder angeordnet werden (§ 15 Abs. 1). b) Unter denselben Voraussetzungen ist die Beschlagnahme des nach § 13 Abs. 2 und 3 der Einziehung unterliegenden Vermögens zulässig (§ 15 Abs. 2). c) Ist es auf Grund dieser beiden Bestimmungen möglich', durch vorläufige Anordnungen sicherzustellen, daß kein größerer Schaden als der bisher angerichtete entsteht und daß solche Vermögenswerte, die dem Täter wahrscheinlich nicht belassen bleiben, von ihm nicht beiseitegeschafft werden, so regelt § 17 die Frage, was mit beschlagnahmten Gegenständen zu geschehen hat. Um zu vermeiden, daß solche Gegenstände längere Zeit ungenutzt gelagert werden, ist hier bestimmt, daß über beschlagnahmte Gegenstände schon vor der Entscheidung über die Einziehung verfügt werden kann, „wenn dies zur Befriedigung eines dringenden Bedarfs der Wirtschaft oder der Verbraucher oder zur Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Wirtschaftsablaufs erforderlich ist“. Hiermit ist der Vorrang der im allgemeinen Interesse liegenden Nutzbarmachung wirtschaftlicher Werte gegenüber dem Interesse des Täters an der Unantastbarkeit seines individuellen Eigentums eindeutig anerkannt. Diesem Interesse wird dadurch Rechnung getragen, daß nach § 17 Abs. 3 der Erlös an die Stelle der verwerteten Gegenstände tritt. Im übrigen ist in Anlehnung an das bisherige Recht eine solche Verwertung beschlagnahmter Gegenstände auch zulässig, falls und soweit die Entscheidung über die Einziehung wegen Gefahr des Verderbs nicht abgewartet werden kann. d) In diesem Zusammenhang muß auf die schon oben erwähnte Sonderstrafbestimmung des § 19 verwiesen werden. Hiernach wird bestraft, wer den nach § 14 oder § 15 Abs. 1 erlassenen Anordnungen, durch die seine Betätigung auf wirtschaftlichem Gebiet beschränkt wird, zuwiderhandelt (§ 19 Abs. 1). Darüber hinaus wird nach § 19 Abs. 2 jeder Dritte bestraft, der mit einem von derartigen Anordnungen Betroffenen Geschäfte abschließt oder ihn entgegen den Anordnungen für sich tätig werden läßt. Die Strafe ist in beiden Fällen lediglich Gefängnis und Geldstrafe oder eine dieser Strafen. III Neben dem ersten Abschnitt der Wirtschaftsstrafverordnung ist von ganz besonderer Bedeutung der II. Abschnitt, der die Zuständigkeitsvorschriften enthält. Dieser Abschnitt, über dessen Inhalt bei den Vorarbeiten für das Gesetz die längsten und eingehendsten Diskussionen stattgefunden haben, bringt nämlich die bedeutsame Abgrenzung zwischen den Befugnissen der Justiz und der Verwaltung. Die Schwierigkeit der hierbei auftauchenden Probleme zeigt sich, wenn man die verschiedenen Gesetze miteinander vergleicht, die sich bisher mit diesen Fragen befaßt haben. Eine Darstellung der Entwicklung im deutschen Recht ist kürzlich von Eberhard Schmidt in SJZ Nr. 5/48 unter dem Titel „Probleme des Wirtschaftsstrafrechts“ gegeben worden. Auch Schmidt vertritt den Standpunkt, daß diese Abgrenzung das Kernproblem des Wirtschaftsstrafrechts überhaupt ist, da, wie er mit Recht ausführt, eine Abgrenzung der beiden Zuständigkeiten nach bestimmten Tatbeständen angesichts der Besonderheiten des Wirtschaftsstrafrechts nicht möglich ist. In § 20 der WirtschaftsstrafVO ist in konsequenter Durchführung dieser Erkenntnis zunächst gesagt, daß älle Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der VO entweder im gerichtlichen Strafverfahren oder in dem Verwaltungsstrafverfahren, das nach der WirtschaftsstrafVO „Wirtschaftsstrafverfahren“ heißt, verfolgt werden können. In § 24 der VO, der des Verständnisses halber als nächster zu erwähnen ist,' ist dann bestimmt, welche Strafbefugnisse die Dienststellen der Wirtschaftsverwaltung haben. Sie können auf Geldstrafen bis zu 100 000 DM sowie auf die nach §§ 14, 16 bis 18 zulässigen Maßnahmen erkennen, d. h., auf alle oben erörterten Nebenstrafen und sonstigen Maßnahmen außer der völligen oder teilweisen Vermögenseinziehung. Ferner sind die Dienststellen der Wirtschaftsverwaltung zur Anordnung der in §§ 15 und 17 vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen befugt. Sie können also bei dringendem Tatverdacht die vorläufige Anordnung der treuhänderischen Verwaltung eines Betriebes und die Beschlagnahme einzuziehenden Vermögens sowie die Verwertung beschlagnahmter Gegenstände anordnen. Dagegen ist es den Gerichten allein Vorbehalten, Freiheitsstrafen und Geldstrafen über 100 000 DM zu verhängen und auf Einziehung des gesamten Vermögens oder bestimmter Vermögenswerte zu erkennen. Es war nun das Problem zu lösen, wem die Entscheidung darüber zustehen sollte, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein'Wirtschaftstrafverfahren stattzufinden hat. Diese Entscheidung, die nach den bisherigen Gesetzen teilweise den Verwaltungsbehörden, teilweise aber auch der Staatsanwaltschaft übertragen war, ist nach § 21 der WirtschaftsstrafVO der Verwaltung zuerkannt worden. Hierfür war die Erkenntnis maßgebend, daß es sich bei, den Verstößen gegen die Wirtschaftsordnung um solche Delikte handelt, deren Schwergewicht auf wirtschaftlichem Gebiet liegt. Bei derartigen Delikten wird aber die Wirtschaftsverwal-tung in aller Regel besser als die Justiz erkennen können, ob es geboten ist, ein gerichtliches Strafverfahren einzuleiten oder ein Wirtschaftsstrafverfahren durchzuführen. Um die zuständige Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung in die Lage zu versetzen, diese Entscheidung zu treffen, sind ihr nach § 21 Abs. 1 alle Vorgänge nach Abschluß der notwendigen Ermittlungen zuzuleiten. Diese Dienststelle ist nun aber bei der Entscheidung darüber, ob sie selbst ein Wirtschaftsstrafverfahren durchführen oder das Verlangen auf gerichtliche Strafverfolgung stellen will, nicht frei. Vielmehr ist in § 21 Abs. 2 ausdrücklich gesagt, daß sie dieses Strafverlangen stellen muß, wenn wegen der Schwere oder wegen der Besonderheit der Straf-, tat die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 100 000 DM oder eine Vermögenseinziehung erforderlich erscheint oder wenn sie aus anderen Gründen die Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens für geboten hält. Das Strafverlangen kann nur bis zum Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zurück genommen werden. Es kann nicht mehr gestellt werden, wenn rechtskräftig im Wirtschaftsstrafverfahren ein Wirtschaftsstrafbescheid, wie es in der VO heißt, erlassen worden ist. Es ist damit ein neuartiger Versuch der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Verwaltung und Justiz gemacht worden. Auf der einen Seite ist der Wirtschaftsverwaltung, als der sachlich am besten unterrichteten Stelle, die Entscheidung darüber übertragen worden, in welchem Verfahren die einzelnen Delikte verfolgt werden. Auf der anderen Seite ist durch eine klare Scheidung der Strafbefugnisse von Justiz und Verwaltung gewährleistet, daß alle die Delikte in einem ordentlichen gerichtlichen Verfahren abgeurteilt werden, bei denen die Durchführung eines solchen wegen ihrer Schwere oder Besonderheit geboten erscheint. Ob und inwieweit mit dieser Regelung der richtige Weg gewählt worden ist, wird erst dann zu beurteilen sein, wenn Erfahrungen über die Anwendung des neuen Gesetzes vorliegen. Jedenfalls ist den Dienststellen der Wirtschaftsverwaltung damit eine außerordentlich bedeutungsvolle Aufgabe und eine große Verantwortung übertragen worden. In den' §§ 22 und 23 ist die Zuständigkeit sowohl für die Gerichte wie für die Wirschaftsverwaltung geregelt. Zu ihnen ist Besonderes nicht zu sagen. Für die Gerichte gelten die allgemeinen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die großen Strafkammern auch in den Fällen zuständig sind, in denen sonst die Zu- 186;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der vorbeugenden Tätigkeit sind weiterhin gültig. Es kommt darauf an, die gesamte Vorbeugung noch stärker darauf auszurichten, Feindtätigkeit: bereits im Ansatzpunkt, in der Entstehungsphase zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und und die Gewinnung von. Der zielgerichtete Einsatz weiterer operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge.

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