Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 185

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 185 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 185); Geldstrafe bis zu 150 DM erkannt werden. Im einzelnen handelt es sich bei den Tatbeständen um all das, was damit zusammenhängt, daß jemand etwas ohne die erforderliche Bezugsberechtigung bezieht oder abgibt, daß er Bezugsberechtigungen zu Unrecht verwendet oder einem anderen überläßt oder daß er Gegenstände, die ihm mit einer bestimmten Auflage zugeteilt worden sind, für einen anderen als den vorgesehenen Zweck verwendet. d) § 6 lehnt sich an die Strafvorschriften der §§ 12 und 13 der Warenverkehrsordnung vom 18. August 1939 an und bedroht den mit Strafe, der von ihm geforderte Auskünfte nicht erstattet oder geforderte Besichtigungen verweigert. Die Änderungen in der Fassung des Gesetzes gegenüber dem bisherigen Rechtszustand sind unter Verwertung der Erfahrungen, die mit dem alten Gesetz gemacht worden waren, erfolgt. Neu ist die Strafvorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff. 3, nach. der bestraft wird, wer als Inhaber, Leiter oder Angestellter eines Betriebes entgegen einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder einer sonstigen rechtlichen Verpflichtung die Unterrichtung des Betriebsrates oder der Betriebsgewerkschaftsleitung über bedeutsame wirtschaftliche Verhältnisse oder Vorgänge des Betriebes verweigert, vereitelt oder erschwert. Durch diese Vorschrift ist auch von der strafrechtlichen Seite her sichergestellt, daß die Betriebsräte und die Betriebsgewerkschaftsleitungen ihr Recht auf Mitwirkung an den maßgeblichen Entscheidungen für den Betrieb durchsetzen können, und zwar auch, ■ soweit es sich um die neuen Aufgaben dieser Vertretungen der Arbeiter und Angestellten bei der Planung und Durchführung der Produktions- und sonstigen Fertigungsaufgaben handelt. e) Zwei neue Tatbestände enthält auch der § 7. Nach dessen Abs. 1 Ziff. 1 wird bestraft, wer durch unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben über Verhältnisse oder Vorgänge, die für die Wirtschaft bedeutsam sind, Anordnungen oder Entschließungen der Wirtschaftsverwaltung beeinflußt. Diese Vorschrift richtet sich gegen den, der, ohne dazu aufgefordert zu sein, die Wirtschaft dadurch stört, daß er durch solche falschen Angaben Einfluß auf die Entschließungen der Wirtschaftsverwaltungen nimmt. § 7 Ziff. 2 richtet sich gegen die Angestellten der Wirtschaftsverwaltungen selbst. Wenn diese an sie ergangene Anordnungen nicht oder falsch ausführen, oder deren Ausführung vereiteln oder erschweren und dadurch den Wirtschaftsablauf erheblich stören, können sie jetzt nicht nur, wie bisher, disziplinär, sondern auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. f) § 8 enthält im wesentlichen die strafrechtlichen Bestimmungen, die in der Verordnung über Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen enthalten waren und unterscheidet sich von einigen nicht so wesentlichen, verbessernden Abänderungen abgesehen von diesen dadurch, daß die Verpflichtung durch Handschlag nicht mehr Voraussetzung der Strafbarkeit ist. g) Abgesehen von der Sonderstrafvorschrift des § 19, auf die weiter unten noch einzugehen sein wird, sind damit die festumrissenen Tatbestände des Gesetzes erschöpft. § 9 enthält die für ein Wirtschaftsstrafgesetz heute unvermeidliche Blankett-strafvorschrift. Hiernach wird bestraft, wer wirtschaftsregelnden Anordnungen der Wirtschafts-Verwaltung zuwiderhandelt, wenn diese ausdrücklich auf die Wirtschaftsstrafverordnung Bezug nehmen und die Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung, die sie erlassen hat, zu ihrem Erlaß gesetzlich ermächtigt war. Die Bezugnahme auf die Wirtschaftsstrafverordnung ist nicht erforderlich bei wirtschaftsregelnden Anordnungen der Besatzungsmacht die also auch unter dem Strafschutz der Wirtschaftsstraf Verordnung stehen =■ und bei Vorschriften zur Durchführung von Anordnungen, die ihrerseits bereits auf die Wirt-schäftsstrafverordnung Bezug nehmen. Dieser Blankettvorschrift wird eine sehr erhebliche Be- deutung zukommen, da sie bei der Vielgestaltigkeit des Wirtschaftslebens laufend durch entsprechende Verordnungen oder Anordnungen der Wirtschaftsverwaltungen ausgefüllt werden wird. 4. Die Bestimmungen darüber, welche Strafen und sonstigen Maßnahmen außer den Freiheitsstrafen verhängt werden können, wenn Tatbestände der Wirt-schaftsstrafVO verwirklicht worden sind, befinden sich in den §§ 13 bis 18. a) ' § 13 Abs. 1 bestimmt zunächst, daß die Höhe der Geldstrafe, abgesehen von den leichten Fällen des I. § 5, bei allen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der WirtschaftsstrafVO unbeschränkt ist. Damit ist in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches eine Regelung übernommen, die sich schon mehrfach in einschlägigen wirtschaftsstrafrechtlichen Gesetzen befunden hat und deren Berechtigung darin liegt, daß es gerade auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts notwendig ist, unter Umständen mit außerordentlich hohen Geldstrafen einzuschreiten. b) In § 13 Abs. 2 und 3 ist die Frage der Vermögenseinziehung geregelt. Während die Einziehung bestimmter Vermögenswerte des Täters neben einer Bestrafung nach allen Vorschriften der VO wiederum abgesehen von den Fällen des § 5 zulässig ist, kann die Einziehung des gesamten Vermögens außer in den oben erwähnten Fällen des § 1 Abs. 1 nur dann angeordnet werden, wenn es sich um einen schweren Fall vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der VO handelt. Damit ist auch hinsichtlich der Vermögenseinziehung eine Differenzierung vorgenommen worden, wie sie der gesamten Grundtendenz des Gesetzes entspricht. c) In § 14 sind und zwar wiederum für alle Tatbestände außer § 5 die Maßnahmen vorgesehen, die angeordnet werden können, um die weitere Betätigung im Wirtschaftsleben für solche Personen zu beschränken, die sich gegen das Gesetz vergangen haben. Hiernach kann nämlich auf die Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens zehn Jahren aa) dem Täter die leitende Tätigkeit in einem Betriebe oder jede Tätigkeit auf dem Gebiete, auf dem die Straftat begangen worden ist, untersagt oder von Auflagen abhängig gemacht werden; bb) die treuhänderische Verwaltung seines Betriebes angeordnet werden; cc) die Schließung seines Betriebes angeordnet oder die Weiterführung von Auflagen abhängig gemacht werden. Diese Vorschriften geben die Möglichkeit, solche Täter, die ihren Betrieb dazu benutzt haben, wirtschaftsschädliche Handlungen zu begehen, für die Zukunft von jeder maßgeblichen Einflußnahme auf den Betrieb auszuschließen. Die Maßnahmen $es § 14 können im übrigen einzeln oder nebeneinander angeordnet werden. d) In diesem Zusammenhang mag. auf die Bestimmung des § 10 verwiesen werden, die in Anlehnung an entsprechende Vorschriften des bisherigen Rechts besagt, daß dann, wenn eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der VO in einem Betrieb begangen worden ist, alle in der VO außer den Freiheitsstrafen vorgesehenen Strafen auch gegen die Inhaber oder Leiter des Betriebes festgesetzt werden können, .wenn diese nicht nachweisen können, daß sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zur Verhütung der strafbaren Handlungen angewendet haben. Es handelt sich hier um eine Vorschrift, die gegen nachlässige Betriebsleiter mit gutem Erfolg wird angewendet werden können. e) Die Einziehung solcher Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht oder die zu einer solchen Handlung benutzt worden sind, ist' in § 16 geregelt. Die Einziehung ist ohne Rücksicht auf . Eigentumsverhältnisse oder sonstige Rechte Dritter zulässig; diese haben bei Gutgläubigkeit lediglich einen Entschädigungsanspruch. f) In § 18 ist vorgesehen, daß die öffentliche Bekanntmachung jeder Bestrafung nach der Wirt-schaftsstrafVO angeordnet werden kann. m;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 185 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 185) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 185 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 185)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind. Während die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die vorbereitend feetgelegten Maßnahmen verwirklicht werden. Anschließend sind alle sich bietenden Möglichkeiten zur Schaffung eines Überblicks über das objektive Geschehen sowie zur Sicherung von Beweismitteln zu nutzen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X