Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 175

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 175 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 175); Dem Wunsch, diese Unterlassung in der nächsten Auflage gutgemacht zu sehen, mag für zukünftige Bearbeitungen eine weitere Bitte hinzugefügt werden. Baumbach war von jeher für seine volkstümliche und originelle Ausdrucksweise bekannt und es war gerade diese Eigenschaft, die seinem Kommentar mit Recht viele Freunde gewonnen hat. Aber auch hier kann man des Guten zu viel tun, und in den letzten, besonders in den seit 1933 erschienenen Auflagen ist Baumbachs Wunsch, allgemeinverständlich zu schreiben, zuweilen in eine recht krasse Deutschtümelei ausgeartet, die das Gegenteil des erstrebten Zwecks zur Folge hatte. Ausdrücke wie „präjudiziell" und „Indizienbeweis“ mögen nicht sehr schön sein, aber immerhin weiß jeder Jurist und jeder gebildete Laie, was er sich darunter vorzustellen hat, während man das von den Baumbach’schen Prägungen „vorgreiflieh" (§ 148) und „Inzichtsbeweis“ (Einf. § 282, Anm. 3) nicht unbedingt sagen kann (Rez. glaubte im ersten Augenblick, der Druckfehlerteufel habe hier zweimal ein i für ein u gemacht, aber ein Studium der „Verdeutschungstafel“ die wir in Zukunft auch gerne missen können ergab, daß der Setzer unschuldig war!). Diese und ähnliche sprachlichen Übertreibungen sollten bei aller Pietät gegen den Begründer des Kommentars ausgemerzt werden. Wesentlich ist nur, daß der Geist, in dem Baumbach an dieses Werk herangegangen ist, erhalten bleibt, denm ihn bejahen wir auch heute noch und gerade heute! aus voller Überzeugung. Er kommt wohl nirgends so prägnant und in so typisch Baumbach’scher Manier zum Ausdruck, wie in jenen Sätzen aus dem Vorwort zur 4. Auflage von 1928, die wir hiermit der Vergessenheit entreißen möchten: „Auch der Zivilprozeß muß heraus aus dem Kellerloch des Formalismus. Eine Rechtspflege, die nicht dem Leben dient, sondern den Begriff vergottet, verdient mit Feuer und Schwert vertilgt zu werden." Dr. Hans Nathan Prof. Dr. Alfred Hueck, Recht der Wertpapiere. 4. durchgesehene Auflage. Berlin: Verlag für Rechtswissenschaft vorm. Vahlen, 1948. 124 S. Die im wesentlichen auf den Wechsel abgestellte grundrißmäßige Darstellung des deutschen Wertpapierrechts, für Studierende berechnet und für diesen Zweck stets als besonders brauchbar anerkannt, ist vermöge ihrer Klarheit, Gedrängtheit und Aufzeigung der praktischen Nutzbarkeiten auch von Referendaren und sonstigen Juristen mit Vorteil zu benutzen. Ist doch die Praxis durch die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Wertpapierrecht ganz entfremdet, während nunmehr infolge der Währungs- und Wirtschaftsreformen ein Wiederanläufen insbesondere des Wechselverkehrs erwartet werden kann. Die Neuauflage ist, räumlich sogar verkürzt durch den Übergang von Fraktur zur weltoffeneren Antiqua, im allgemeinen ein Abdruck der letzten Auflage von 1944. S. 104 geistert auch noch der Reichswirtschaftsminister herum. Daß nichts zu „entnazifizieren“ war, worauf das Vorwort Wert legt, ist bei der Materie, der Nazistisches nur gewaltsam hätte eingetrieben werden können, selbstverständlich. Ob nicht aber Zusammenbruch und Folgezeit doch zu gewissen Akzentverlagerungen hätten Anlaß bieten können? Entsprechend der weltwirtschaftlichen Reichweite der Wertpapierinstitutionen und der Tendenz zu wirtschaftlicher Großräumigkeit hätte wohl der Rechtsvergleichung und der Rechtsgeographie des Wertpapierrechts mehr Beachtung geschenkt werden können. Auch die dem Studierenden so wichtigen geschichtlichen Grundlagen werden lediglich für den Wechsel etwa ausführlicher erörtert. Daß nicht nur in der amerikanischen Besatzungszone, sondern auch in Ländern der sowjetischen der bestätigte Reichsbankscheck Ersatz gefunden hat, hätte mit leichter Mühe vermerkt werden können. Diese kleinen Wünsche beeinträchtigen natürlich in nichts die stets anerkannte Brauchbarkeit des Buches und seine oben angedeuteten Vorzüge Ernst Meyer Dr. G. Erdmann, E. G. Leydhecker, ABC des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung (Handlexikon Bd. 2 des „ABC des praktischen Kaufmanns"). Berlin-Frohnau: Hermann Luchterhand Verlag, 1948. Kart., 220 S. Preis 14,70 RM. Auf dem umfangreichen Gebiet des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts sind seit dem Zusammenbruch des Naziregimes im Jahre 1945 nicht nur wesentliche Änderungen der Rechtsvorschriften eingetreten, es ist auch eine grundlegende Wandlung des Inhalts der Begriffe zu verzeichnen. Dieser Umgestaltungsprozeß geht in Deutschland leider nicht einheitlich vor sich. Dabei weichen in den einzelnen Besatzungszonen nicht nur wichtige neue Gesetzesvorschriften des Sozialrechts erheblich voneinander ab, auch die Auslegung des übernommenen Reichsrechts zeigt zum Teil wesentliche Unterschiede. Diese Vielfalt der Materie stellt die Praxis täglich vor Schwierigkeiten. Die Verfasser haben sich der verdienstvollen Mühe unterzogen, stichwortartig die neuen Erkenntnisse des Sozialrechts in den einzelnen Besatzungszonen, die neuen Rechtsvorschriften und die in Kraft gebliebenen übernommenen gesetzlichen Bestimmungen aneinander zu fügen. Zahlreiche Quellenangaben erhöhen den Wert der Darstellung. Wenn auch ein Anspruch auf Vollständigkeit des sich in stürmischer Umbildung befindlichen Stoffes nicht erhoben werden kann, so bietet die Arbeit doch jedem, der mit dem Sozialrecht in Bertihurg kommt, als Nachschlagewerk eine Fülle von Hinweisen. Der Inhalt geht deshalb, über den Rahmen des mit der Buchreihe „ABC des praktischen Kaufmanns" angesprochenen Interessentenkreises weit hinaus. Dr. Holling Hans Berg, Übungen im bürgerlichen Recht. Berlin: Walter de Gruyter & Co., 1947. 136 S. Ein neuer Zuwachs zu den zahlreichen teils schon erschienenen, teils in Vorbereitung befindlichen Fallsammlungen und, um das vorweg zu nehmen: ein wertvoller Zu-, wachs, dessen Qualität die vieler Vorgänger übertrifft. Man sieht es diesen 16 Fällen und Lösungen an, daß sie nicht nur am Schreibtisch „ausgeheckt“ sind, sondern, wie wir im Vorwort erfahren, die Frucht einer langjährigen Fakultäts-Assistententätigkeit bei Professor Heinrich Lehmann darstellen, die den Verfasser gelehrt hat, mit welchen typischen Schwierigkeiten der Rechtsstudent kämpft. Gleichwohl gibt die Neuerscheinung Anlaß, die Frage der Nützlichkeit einer Schulung an Hand von Fallsammlungen einmal grundsätzlich aufzuwerfen. Zweifellos: das Leben stellt den Richter, den Staatsanwalt, den Rechtsanwalt vor „Fälle“; die Fallentscheidung ist die Form, in der neun Zehntel aller Juristen dem Recht dienen und es versteht sich daher von selbst, daß die Prüfung ihrer Fähigkeit, das theoretisch Gelernte in dieser Form praktisch anzuwenden, den wesentlichen Inhalt der Examina ausmacht und infolgedessen Gegenstand der Universitätsübungen und privater Arbeit sein muß. Gäbe es also eine Möglichkeit, dem Studenten instruktive Fälle zur Lösung an Hand zu geben, gleichzeitig aber zu verbürgen, daß er diese Lösung selbständig erarbeitet und sich erst hinterher darüber belehrt, wie der Fall richtig zu entscheiden war, so wären solche „Fälle“ eine ideale Schulungsmethode. Daß jedoch die Mehrheit der Studenten von Fallsammlungen, die auch die Lösung enthalten, einen anderen Gebrauch macht, wird niemand bestreiten, der die menschliche Natur kennt. Und in der Art dieses Gebrauchs Einpauken des Falles und seiner Lösung ohne eine andere eigene Arbeit als die des mechanischen Auswendiglernens liegt eine große Gefahr: der Student lernt nicht, sein Handwerkszeug zu gebrauchen, sich die Lösung neu herantretender Fälle selbständig zu erarbeiten und sie logisch aufzubauen, sondern er lernt Präzedenzfälle. Er wird"im Ernstfälle hilflos sein, sobald er mit einem etwas anders gelagerten Falle konfrontiert wird aber leider sagt er sich das nicht rechtzeitig, weil er nicht genügend Erfahrung hat, um zu wissen, daß praktisch jeder Fall anders gelagert ist! Berg ist dieser Gefahr gegenüber keinesweg blind, findet für sie sogar eine recht anschauliche Bezeichnung: er warnt in den einleitenden grundsätzlichen Bemerkungen den Studenten vor der „Tatbestandsquetsche“ womit er das Bestreben bezeichnet, einen gegebenen Tatbestand solange umzumodeln, bis er auf einen dem Bearbeiter bekannten „ähnlichen Fall“ paßt. Diese Warnung verknüpft er allerdings nur mit der Mahnung, an jeden Fall unvoreingenommen heranzugehen und sich nicht von vornherein auf die Lösung des ähnlichen Falles festzulegen sie bleibt also akademisch, solange der Student nur „ähnliche Fälle“ kennt und zum eigenen vorurteilslosen Herangehen an den Fall nicht in der Lage ist, weil er die weitere Anweisung Berg’s, die Musterlösung erst nach selbständiger schriftlicher Lösung des Falles durchzuarbeiten, nicht befolgt hat. Man wird danach die Beurteilung solcher Fallsammlungen darauf abzustellen haben, ob sie solche Qualitäten besitzen, daß sich selbst bei der unvermeidlichen mißbräuchlichen Benutzung noch ein Vorteil für den Studenten ergibt, oder ob bei ihnen der durch solche Benutzung angerichtete Schaden im Vordergründe steht. Zu der zweiten Kategorie möchte ich solche Fallsammlungen wie z. B. die bekannten Schaeffer’schen rechnen, die Hunderte von Fällen bringen und sich in der verhältnismäßig kurzen Lösung jedes Falles auf diesen selbst und die unmittelbar zur Anwendung gelangenden Vorschriften beschränken, ohne den Fall im Zusammenhang mit der gesamten Rechtsmaterie nach jeder Richtung hin zu analysieren und die Lösung systematisch zu entwickeln. Der vorliegende Band hingegen ist ein gutes Beispiel für die erste Kategorie. Er gibt nur wenige kurze Fälle, aber ihre Lösungen behandeln die jeweils in Frage kommenden Probleme so umfassend, unter Hinweis auf alle wichtigen Streitfragen, Mitteilung der Literatur und was den Praktiker besonders sympathisch berührt Analysierung des jeweils vorteilhaftesten Aufbaus, daß er zum mindesten ein ausgezeichnetes Repetitorium darstellt, selbst wenn der Student infolge undisziplinierten Gebrauchs des Buches nicht lernt, wie man selbständig Fälle löst; andererseits wird durch die geringe Anzahl der behandelten Einzelfälle erreicht, daß der Wert der Sammlung als Material zum Auswendiglernen von Präzedenzfällen nur geringfügig ist. Wenn also der Band als brauchbares und für den Studenten, der ihn bestimmungsgemäß gebraucht, sogar als ausgezeichnetes Lehrmittel empfohlen werden kann, so mögen gleichzeitig einige Fragen an den Verfasser gerichtet werden: Ist es wirklich notwendig, zur Belebung von Rechtsfällen immer wieder antiquierte Witzblattflguren aus der Mottenkiste zu ziehen, wie den Reitstunden nehmenden Referendar Flott, oder den Rittergutsbesitzer von Keller, der „sein totgeglaubtes Reitpferd als armseligen Karrengaul wiedersieht" und es aus Mitleid niederschießt (ä propos: Wie kommt Herr von Keller 175;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 175 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 175) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 175 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 175)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der selbst oder über das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen von Feindeinrichtungen in der genutzt werden können. Die von Verhafteten gegenüber den Mitarbeitern der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der entwickelte die Ständige Vertretung der in der DDR. in der- akkreditierte - Journalisten Botschaften nichtsozialistischer Staaten, in der diplomatische Einrichtungen der im sozialistischen Ausland weitere staatliche Einrichtungen der Parteien, sonstige Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der und im nichtsozialistischen Ausland, einschließlich Charakter und Basis dieser Organisationen, Vereinigungen und Gruppen. Die Öffentliehkeitswlrksamkelt und der Charakter der Straftat und das möglicherweise daraus resultierende Feindinteresse.

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