Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 174

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 174 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 174); Nachrichten / Literatur Senatspräsident Dr. Großmann 70 Jahre. Am 8. August 1948 ist der Senatspräsident am Oberlandesgericht Gera. Dr. Hermann Grossmann, 70 Jahre alt geworden. Dr. Grossmann, der, nachdem er bis 1930 Senatspräsident am Kammergericht und von 1930 bis 1933 Reichsgerichtsrat gewesen war, wurde nach 1933 in den Ruhestand versetzt, weil er bereits in der Weimarer Republik mehrfach seine aufrechte demokratische Gesinnung bewiesen hatte. Er gehörte zu den wenigen deutschen Richtern, die öffentlich gegen das bekannte Magdeburger Urteil, durch das der damalige Reichspräsident Ebert des Landesverrats bezichtigt wurde, auftrat und die Forderung erhob, daß es Pflicht der Richter der Republik sei, im Geiste dieser Republik und nicht gegen sie Recht zu sprechen. Aus der demokratischen Partei kommend, war er 1929 der sozialdemokratischen Partei beigetreten, der er sich auch nach 1945 wieder anschloß, um nach der Vereinigung der beiden Arbeiterparteien Mitglied der SED zu werden. Er stellte sich nach 1945 der Justiz sofort wieder zur Verfügung und ist seit Juni 1946 S'enatspräsident am Oberlandesgericht in Gera, dessen Strafsenat er vorsitzt. Die fortschrittliche, auch in dieser Zeitschrift häufig zitierte Rechtsprechung dieses Oberlandesgerichts dürfte nicht zuletzt auf die Arbeit dieses aufrechten Richters, der zudem über ein hervorragendes Wissen verfügt, zurückzuführen sein. Wir beglückwünschen ihn zu seinem 70. Geburtstag und hoffen, daß er der neuen Justiz noch möglichst lange erhalten bleibt. Bücher Adolf Baumbach, Zivilprozeßordnung. 18. Aufl. München-Berlin: Biederstein-Verlag, 1947. 1812 S. Für die Freunde dieses populären Handkommentars zur ZPO ist das Erscheinen seiner Neuauflage der ersten nach dem Tode des Verfassers eine aufrichtige Freude: es bedeutet darüber hinaus für jeden Juristen die Ausfüllung einer schmerzlich empfundenen Lücke. Auf keinem Gebiet des Zivilrechts haben Hitlerregime, Krieg, „Entnazifizierung" und die erzwungene Föderalisierung Deutschlands ein derart heilloses Wirrwarr angerichtet, wie auf dem des Zivilprozesses; um festzustellen, welche Fassung des Gesetzes in den verschiedenen Zonen und Ländern jeder Zone in Anwendung ist, bedurfte es bei zahllosen Vorschriften jeweils eines langwierigen Quellenstudiums. Hier bringt der neue „Baumbach“ eine hoch willkommene Hilfe. Der Verlag bezeichnet die Neuerscheinung als „durchgesehene und ergänzte" Auflage. Diese Bezeichnung wird dem Umfange der hier geleisteten Arbeit nicht ganz gerecht, der eine Klassifizierung als „Neubearbeitung" verdient hätte. Der Herausgeber hatte eine dreifache Aufgabe: erstens die Ausmerzung der nazistischen Zutaten und des Nazijargons, zweitens die Verarbeitung der seit 1945 bekannt gewordenen neuen Rechtsprechung, drittens die Darstellung des Rechtszustandes in den verschiedenen Ländern und Zonen unter Berücksichtigung der zahlreichen neuen verfahrensrechtlich bedeutsamen Vorschriften, die sowohl von den Besatzungsmächten, wie von deutschen Gesetzgebungs- und Verwaltungsstellen erlassen worden sind. Die erste Aufgabe war in diesem Falle die einfachste. Von den gebräuchlichen Kurzkommentaren gehört der Baumbach-sche zu denjenigen, die der Naziinfektion am wenigsten erlegen sind, im Gegensatz z. B. zu seinem „Stallgenossen", dem durch und durch verseuchten Palandt’schen Kommentar zum BGB. Baumbach hat dem Geist der Nazijustiz kaum irgendwelche Zugeständnisse gemacht; was sich hier und da an Zugeständnissen findet, ist rein äußerlich, d. h. liegt auf dem Gebiet des „Jargons" und ist ebenso einfach beseitigt, wie es seiner Zeit hinzugefügt wurde so einfach, daß die Leichtigkeit dieser Operation oft geradezu belustigend wirkt, weil sie zeigt, wie nichtssagend dieser ganze aufgeblasene Phrasenschwulst war. Aus „Volksgemeinschaft" ist „Allgemeinheit“ (z. B. § 138, Anm. 1 D, Gr. § 606, § 607, Anm. 2) oder „staatliche Gemeinschaft" (z. B. Einl. III, 3 A) geworden, statt „Belange der Volksgemeinschaft" heißt es jetzt „öffentliche Belange" (Einl. III, 2 A), und die „Volksgenossen" die ihrerseits bis 1933 schlicht „Publikum“ hießen haben sich jetzt in „sonstige Personen" verwandelt (Gr. § 128, Anm. 2); wenn früher ein Standpunkt „nicht nur dem neuen Rechtsdenken, sondern auch dem Gesetz" widersprach, so widerspricht er jetzt nur noch dem Gesetz (Gr. § 128, Anm. 2 A); „krankte" in der vorhergehenden Auflage „das geltende Recht an liberalisti-schen Erinnerungen“, so geht jetzt „die ZPO von liberalen Grundsätzen aus“ (Gr. § 128, Anm. 3B), und die Auffassung „des Prozesses als Sport und Spiegelfechterei" ist nicht mehr „ein überholtes liberalistisches Gebilde", sondern „widerspricht einer geläuterten Auffassung" (§ 138, Anm. 1 D). Man sieht: es ist die nazistische Phraseologie, die beseitigt werden mußte von tiefergehendem faschistischen Ideengut hat sich Baumbach, zu seiner Ehre sei es wiederholt, freigehalten, insbesondere da, wo es am nächsten lag, nämlich in den Anmerkungen zum Eheverfahren, Bereits schwieriger muß unter den erschwerten Umständen der Quellenbeschaffung die Lösung der zweiten Aufgabe, die Verarbeitung der Ergebnisse der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung, gewesen sein. Soweit Stichproben ergeben und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kommentar mit dem Stande vom 1. 7.1947 abschließt ist sie zufriedenstellend gelöst worden. Lediglich als Beispiele seien die Anmerkungen zu § 644 und zu § 203 erwähnt, welche die gerade zu diesen Vorschriften zahlreich ergangenen Entscheidungen aus letzter Zeit mit erfreulicher Vollständigkeit berücksichtigen. Bei weitem den umfänglichsten und mühevollsten Teil der Bearbeitung verkörpern die Anmerkungen über den Rechtszustand in den einzelnen Zonen und Ländern betreffend die Fassung, in der das Gesetz jeweils angewendet wird und es muß gesagt werden, daß der Herausgeber sich dieser Arbeit mustergültig entledigt hat. Im allgemeinen haben sich die Herausgeber neuer Textausgaben, insbesondere des BGB, damit begnügt, nur die nach ihrer durchaus nicht immer maßgeblichen Meinung in Zukunft anwendbare Fassung des Gesetzes wiederzugeben, womit dem Benutzer, der sich ein eigenes Urteil über die Anwendbarkeit dieser oder jener Fassung bilden will, nicht geholfen ist. Es ist der große Vorzug des neuen Baumbach, daß er dieser Übung nicht folgt, sondern sämtliche in Frage kommenden Fassungen des Gesetzes nicht nur abdruckt, sondern auch kommentiert selbst wenn es dazu führt, daß sich zuweilen die Wiedergabe von drei verschiedenen Texten erforderlich macht (wie bei den Vorschriften über die Berufung, wo zu den Fassungen von 1924 bzw. 1933 und 1943 für die britische Zone noch die Fassung der VO vom 9. 6.1947 hinzukommt). Eine auch nur flüchtige Durchsicht des Kommentars bietet einen einzigartigen Anschauungsunterricht hinsichtlich des Grades, bis zu dem die unheilvolle Atomisierung des deutschen Rechtszustandes bereits gediehen ist: die Zahl der Bestimmungen, die in den 17 deutschen Ländern uneinheitlich angewandt werden, ist Legion und es ist in erster Linie die Darstellung dieser Verschiedenheiten und der neuen Landesgesetzgebungen, die den Umfang des Kommentars gegenüber der vorhergehenden Auflage um nicht weniger als 125 Seiten hat anschwellen lassen. Daß sich bei der Fülle des zusammengetragenen Materials und der Schnelligkeit der zentrifugalen Entwicklung Irrtümer und kleinere Unrichtigkeiten nicht gänzlich ausschalten ließen, ist durchaus verständlich; z. B.: die VO der Deutschen Justizverwaltung der sowjetischen Besatzungszone über die Zuständigkeit der Rechtspfleger datiert nicht vom 20. 6. 1946, sondern vom 20. 6.1947 (Schlußanh. VI) und daß die gleiche Justizverwaltung „auch höchstinstanzliche Exekutivbefugnisse in Anspruch nehme“ (Einl. II, 1 C), ist in dieser Form nicht zutreffend, gibt zum mindesten zu Mißverständnissen Anlaß. Ein ernsterer Fehler ist bei der Wiedergabe der §§ 63, 64 GVG unterlaufen, Insofern diese entgegen der zu Anm. 3 der Einl. z. GVG geäußerten richtigen Absicht, das Gesetz in der Fassung vom 22. 3.1924 unter Berücksichtigung der Änderungen bis 30.1. 1933 abzudrucken tatsächlich in der Fassung des Gesetzes vom 4. 7. 1933 erscheinen, obwohl diese Fassung, wie der Kommentar zu § 64 a richtig bemerkt, schon durch Gesetz vom 24.11. 1937 wieder aufgehoben worden war und in jedem Falle gemäß Art. I KRGes. 4 nicht mehr maßgebend sein kann. Die Folge ist, daß in dem nun abgedruckten Text zwar laufend vom Präsidium des DG die Rede ist, die Bestimmung darüber, wie sich das Präsidium zusammensetzt, jedoch fehlt, weil sie durch das Gesetz vom 4. 7.1933 aus § 64 a. F. herausgenommen und in den neuen § 64 a versetzt worden war. Schade also, daß der Irrtum nicht wenigstens noch bis zu diesem Paragraphen vorgehalten und auch zu dessen Abdruck geführt hat dann hätte ein Student, dessen einziges Rüstzeug der neue Baumbach ist, auch etwas über die Organisation des Präsidiums eines LG erfahren! Im ganzen ist jedoch die Lösung auch dieses dritten Teils der Aufgabe als wohlgelungen zu bezeichnen, und man wüßte gern, wem man die wichtige Bereicherung der Literatur, die die Neuauflage zweifellos darstellt, eigentlich verdankt. Aber hier ergibt sich eine Überraschung: der Verlag verschweigt den Namen des Herausgebers! Er sagt im Vorwort: „Die vorliegende Neuauflage hat der Verfasser noch selbst bearbeitet. Nach Einschaltung der Änderungen, die durch die jüngste Rechtsentwicklung notwendig geworden sind, übergeben wir das Werk der Öffentlichkeit“. Nun, Baumbach ist im März 1945 gestorben, und die Bearbeitung, die er selbst noch der letzten, erst im Februar 1943 erschienenen Auflage angedeihen lassen konnte, kann nur geringfügig gewesen sein, besonders wenn man erwägt, daß die einzigen wesentlichen verfahrensrechtlichen Gesetze aus diesen zwei Jahren die beiden Kriegsmaßnahmenverordnungen waren und gerade deren Kommentierung, wie sie, bedingt durch die Entwicklung seit 1945, jetzt vorliegt, eine etwaige frühere Kommentierung durch Baumbach selbst obsolet gemacht hat. Die gesamte oben geschilderte Neubearbeitung kann erst nach dem Zusammenbruch des Hitlerregimes, also nach Baumbachs Tode geleistet worden sein warum also diese unangebrachte und bei Veröffentlichungen dieser Art ganz unübliche Zurückhaltung? 174;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 174 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 174) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 174 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 174)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage der in den dienstlichen Bestimmungen für die und Bezirks Koordinierungsgruppen enthaltenen Arbeitsgrundsätzen von den Leitern der Bezirksverwaltun-gen Verwaltungen festzulegen. Die detaillierte Ausgestaltung der informationeilen Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz der und der Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen den zweckmäßigen Einsatz aller anderen, dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden Kräfte, Mittel und Methoden für den Gegner unerkannt geblieben sind, wie und welche politisch-operativen Ergebnisse zur Aufdeckung und Liquidierung des Feindes erzielt wurden und daß es dem Gegner nicht gelang, seine Pläne, Absichten und Maßnahmen zu realisieren. Diese Ergebnisse dürfen jedoch nicht zur Selbstzufriedenheit oder gar zu Fehleinschätzungen hinsichtlich des Standes und der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie der Untersuchungsprinzipien jederzeit gesichert. Die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Linie war darauf gerichtet, sie zu befähigen, unter allen Lagebedingungen in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Mitarbeiter und Objekte Staatssicherheit , ins- und anschließend im Strafvollzug ich auch konkret auf die besonderewährend der Untersuchungshaft zu realisieren.

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