Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 172

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 172 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 172); Staatsbürger zum Militärdienst oder zur Teilnahme äh Kriegshandlungen gezwungen werden und daß ihm aus der Geltendmachung dieses Rechts kein Nachteil erwachsen kann. Nur hingewiesen werden kann auf die VO Nr. 170 der Landesregierung Württemberg-Baden über den Strafvollzug vom 16.7.1947 (RegBl. S. 133), die eine völlig neue Kodifizierung aller Vorschriften über den Strafvollzug bringt. Ihre Behandlung würde den Rahmen dieser Übersicht sprengen. Zu den in dem letzten Bericht (NJ 1947 S. 222) ausführlich behandelten Fragen, die mit der Wiedereinführung der Beteiligung der Laien an der Strafgerichtsbarkeit im Zusammenhang stehen, sind in der Zwischenzeit einige neue Bestimmungen erlassen worden. In Hessen erging am 12.1.1948 eine Anordnung des Staatsministeriums über die Besetzung der Strafkammern mit Richtern und Schöffen (GVOB1. S. 23), nach der die Strafkammern mit 3 Richtern und 2 Schöffen besetzt sind, wenn sie als erstinstanzliches Gericht oder als Berufungsgericht gegen ein Urteil des Schöffengerichts tätig werden. Im übrigen enthält die Anordnung Vorschriften über das Verfahren bei der Auswahl dieser Schöffen, die sich an das Verfahren für die Auswahl von amtsgerichtlichen Schöffen anlehnen. In Bayern wurde zunächst durch die VO Nr. 139 vom 10.12.1947 (GVOB1. S. 247) die VO über die Wiedereinführung der Schöffengerichte dahin geändert, daß sie erst am 1. 3.1948 in Kraft tritt. Dasselbe wurde durch die VO Nr. 145 vom 10.12.1947 (GVOB1. 1948 S. 16) für die VO über die Besetzung der Strafkammern mit Schöffen vom 16.12.1947 bestimmt. Beide VOen wurden durch weitere VOen vom 16.2.1948 (GVOB1. S. 25) dahin abgeändert, daß die Schöffengerichte und die mit Schöffen besetzten Strafkammern ihre Tätigkeit erst am 1. 7. 1948 aufnehmen1). Als Gesetz Nr. 117 erging am 19. 4.1948 (GVOB1. S. 62) in Bayern das Gesetz zur Änderung des 2. Abänderungsgesetzes zum StVG 1946, wodurch der durch das erwähnte Gesetz neu eingefügte § 76 Abs. 2 StVG 1946 abgeändert wurde. Dieses Gesetz soll gleichlautend auch in den anderen Ländern der Zone ergehen1 2)3). In Hessen und Bayern ist ein Gesetz über die Zuweisung von Rechtsmitteln an ein oberstes Landgericht ergangen, das auch in den anderen Ländern ergehen wird (Bayern: Gesetz Nr. 106 vom 27.3.1948 GVOB1. S. 50; Hessen: Gesetz vom 25.3.1948 GVOB1. S. 48). Hiernach kann durch die Gesetzgebung eines Landes „die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen abweichend von den geltenden Bestimmungen einem obersten Landesgericht zugewiesen werden“4). Auf zivilrechtlichem Gebiet ist zunächst nachzutragen, daß das in dem letzten Bericht (NJ 1947 S. 225) erwähnte Gesetz über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen in der Zwischenzeit auch von Hessen, Bayern und Baden erlassen worden ist, und zwar in Hessen durch Gesetz vom 30.10. 1947 (GVOB1. S. 95), in Baden durch Gesetz vom 29.10.1947 (RegBl. S. 170) und in Bayern durch Gesetz vom 1. 4. 1948 (GVOBI. S. 56)5 6). Auch das früher (NJ 1947 S. 225) behandelte Gesetz zur Ergänzung des Verschollenheitsgesetzes ist jetzt von allen Ländern erlassen worden (in Hessen durch Gesetz vom 30.10.1947 GVOB1. S. 45 , in Bremen durch Gesetz vom 6.12.1947 GesBl. S. 288 , und in Baden durch Gesetz Nr. 905 vom 29.10.1947 RegBl. S. 170 . In Hessen und Bremen ist inzwischen das Ende der Frist des § 4 Abs. 1 des Verschollenheitsgesetzes für Teil- 1) Übergangsvorschriften bringt die bayrische VO vom 8. 6. 1948 (G-VOB1. S. 106i. 2) Inzwischen ergangen in Baden durch Gesetz vom 5. 4.1948 (RegBl. S. 59), in Hessen durch Gesetz vom 15 . 4.1948 (GVOB1. S. 65) und in Bremen durch Gesetz vom 14.5.1948 (GesBl. S. 68). 3) In Bremen wurde durch VO vom 4. 6. 1948 (GesBl. S. 79) § 28 der VO über die Wiedereinführung der Schöffengerichte und Schwurgerichte vom 7.10.1947, der die Zuständigkeit des Schwurgerichts betrifft, geändert. 4) In Bayern ist durch Gesetz Nr. 124 vom 11. 5.1948 (GVOBI. S. 83) das bayrische Oberste Landesgericht wiedererrichtet worden. 6) Die Gesetze sind nachträglich dahin abgeändert worden, daß bei der Berechnung der Fristen nach § 10 Abs. 1 Miff. 2 4 ZVG die Zeit vom 1.1. 1945 bis 31.12.1947 nicht eingerechnet wird (vgl. Baden: Ges. vom 15.3.1948 RegBl. S. 53; Bremen: Ges. vom 29. 4.1948 Ges.-Bl. S. 66). nehmer des letzten Krieges auf den 30.6.1949 festgesetzt worden (Hessen: VO vom 6. 7.1948 GVOBI. S. 90; Bremen: VO vom 22. 7. 1948 GesBl. S. 106). In Hessen wurde durch die VO über die Wiedereinführung von Briefpfandrechten vom 10.11. 47 (GVOBI. S. 110) § 35 der 2. Kriegsmaßnahme-VO vom 27.9.44 (RGBl. I S. 229), der die Bestellung solcher Rechte verbot, mit Wirkung vom 15.10. 47 aufgehoben. In Baden erging als Gesetz Nr. 232 ein Gesetz über die Aussetzung von gerichtlichen Verfahren vom 11.2.1948 (RegBl. S. 47), das dieselbe Regelung enthält wie die in NJ 1947 S. 47 erwähnte hessische VO. In allen Ländern der Zone wurden die Gesetze über die Hemmung von Verjährungsfristen und ähnhchen Fristen mit der Maßgabe abgeändert, daß die Hemmung dieser Fristen bis zum Schluß des Jahres 1948 ausgedehnt wurde (Hessen: Gesetz vom 5. 2. 48 GVOBI. S. 19; Bayern: Gesetz vom 29.1. 48 GVOBI. S12; Bremen: Gesetz vom 27.1.48 GesBl. S. 9; Baden: Gesetz vom 5. 2. 48 RegBl. S. 26). In Hessen wurde durch VO vom 22.1.1948 GVOBI. S. 23 die VO über die Vereinfachung des Verfahrens in Pachtschutzangelegenheiten vom 6.10.1942 RGBl. I S. 585 aufgehoben. In Bremen erging am 17. 3.1948 in Anlehnung an die entsprechende Regelung für die britische Zone (vgl. NJ 1947 S. 261) eine VO zur Wiederherstellung aufgelöster Vereine. Schließlich ist "noch zu erwähnen das badische Gesetz Nr. 228 zur Änderung des Mieterschutzrechtes vom 4. 3.1948 (RegBl. S. 48), durch das die §§ 6, 7, 8, 9 Ziff. 3 des Ait. II der VO über Änderungen des Mieterschutzrechtes vom 7.11.1944 RGBl. I S. 319 mit der Maßgabe aufgehoben wurden, daß an ihre Stelle die sonst geltenden Bestimmungen des Mieterschutzgesetzes treten. Dies gilt allerdings nicht gegenüber Mietern, die innerhalb eines Jahres nach ihrer Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft ihre Rechte auf Rückgewähr der vermieteten Räume geltend machen. Außerdem wurde § 24 Abs. 1 des Mieterschutzgesetzes dahin abgeändert, daß dieses Gesetz auf Untermietverhältnisse dann anzuwenden ist, wenn der Untermieter die Räume mit einem Angehörigen ohne eigene Wohnung bewohnt, darin eine selbständige Wirtschaft oder Haushaltung führt oder sie ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat. Anhängige Prozesse auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen sind zur Hauptsache für erledigt zu erklären. Zwangsvollstreckungen aus vollstreckbaren Titeln, die auf diesen Vorschriften beruhen, finden nicht mehr statt. Auf dem Gebiete des Handelsrechts ergingen in Bayern und Baden die Gesetze zur Ergänzung der VO über Ma ßnahmen auf dem Gebiete des Rechts der Handelsgesellschaften und der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die von allen Ländern der Zone erlassen werden sollen (Baden: Ges. v. 12.1.48 RegBl. S. 16; Bayern: Ges, v. 14.1. 48 GVOBI. S. 2). Die Gesetze betreffen die Richtigstellung der Liste der Genossen und ändern § 18 der erwähnten VO vom 4.9.1939 (RGBl. I S.1694) dahin ab, daß sie ihm einen Abs. 3 hinzufügen, nach dem die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 2 auch dann gelten, „wenn der Vorstand infolge von Auswirkungen des Krieges verhindert war, die Urkunden über das Ausscheiden eines Genossen (§§ 65 69 des Genossenschaftsgesetzes) rechtzeitig dem Gericht zur Liste der Genossen einzureichen“. Gleichlautend in allen Ländern erging das Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter, das in dem Aufsatz von Steiniger „Zur heutigen Bedeutung nachträglicher Eheschließungen“ (NJ 1948 S. 42 ff.) behandelt worden ist (vgl. Bayern: Ges. v. 31.12.47 GVOBI. 48 S. 2; Hessen: Ges. v. 3.1. 48 GVOBI. S. 17; Bremen: Ges. v. 3.1. 48 GesBl. S. 7; Baden: Ges. v. 12. 1.48 RegBl. S. 17). Weiterhin ist zu verweisen auf die ebenfalls von allen Ländern gleichlautend erlassene 3. VO zu dem früher erwähnten Gesetz über die Änderung von Familien- und Vornamen (Löschung und Änderung von jüdischen Zwangsnamen), durch die angeord- 172;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit im undÄacIrdem Operationsgebiet. Die Arbeit der operativer. Diensieinneitenvet bwehr mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Grundsätze für die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet, Zusammenwirken mit den staatlichen und Wirtschaft sleitenden Organen und gesellschaftlichen Organisationen und Institutionen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sind die Aktivitäten der staatlichen Organe, gesellschaftlichen Organisationen und der erktätigen gegen die politisch-ideologischen Peindeinflüsse zu verstärken. Deshalb ist es eine wesentliche Aufgabe Staatssicherheit , in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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