Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 167

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 167 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 167); belegene Vermögen der enteigneten Unternehmen beschränkt, so muß diese Auffassung logischerweise den gleichen Standpunkt vertreten, soweit es sich um die Wirkung des entsprechenden Ges. Nr. 52 handelt. Dir. Dr. Nathan Strafrecht §§ 246, 266, 267, 271, 272 StGB; § 1 KWVO. Unrechtmäßig ausgegebene Lebensmittelkarten keine Unterschlagung, sondern ein Wirtschaftsverbrechen. Vermögensvorteil durch Besitz von Bezugsberechtigungen. OLG Potsdam, Urteil v. 30. 3.1948 Ss 125/47. Die Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 5. 3.1947 der Unterschlagung und der Urkundenfälschung in je einem Falle schuldig befunden und deshalb anstelle einer an sich verwirkten Gesamtgefängnisstrafe von einem Monat mit einer Geldstrafe von 150. Mark belegt worden. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Durch Schriftsatz vom 23.12.1947, eingegangen am 12.1.1948, hat der Generalstaatsanwalt Nichtigkeitsbeschwerde erhoben mit dem Anträge, das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer C. zu verweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innerhalb Jahresfrist eingelegt, auch tatsächlich und rechtlich begründet worden. Gegen ihre Zulässigkeit bestehen daher keine Bedenken. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verurteilte war vom 21.11.1945 bis 27.11.1946 bei der Kartenstelle des Ernährungsamtes C. als Angestellte beschäftigt. Für Oktober und November 1946 gab sie an 6 nicht bezugsberechtigte Personen Lebensmittelkarten verschiedener Gruppen aus. Ferner hat sie in einem Falle von der Ortspolizeibehörde unter Angabe eines falschen Namens die Ausstellung einer Aufenthaltsersatzgenehmigung erwirkt, indem sie vorgab, die Erstschrift des Ausweises verloren zu haben. Die ihr ausgehändigte Aufenthaltsersatzgenehmigung war mit der Bezeichnung „Duplikat“ versehen. Dieses Wort entfernte die Verurteilte durch Ausradieren von der Urkunde. Das Amtsgericht ist in seinem Urteil zu der Feststellung gelangt, daß die Angeklagte in einem Falle Lebensmittelkarten, die sich in ihrem Gewahrsam befunden hätten, sich rechtswidrig zugeeignet und später an Dritte weitergegeben habe Vergehen gegen § 246 StGB * , und daß sie eine öffentliche Urkunde, nämlich eine Aufenthaltsgenehmigung, dadurch verfälscht habe, daß sie das auf ihr befindliche Wort „Duplikat“ ausradiert habe Vergehen gegen § 267 StGB . Für die Unterschlagung hat das Gericht eine Gefängnisstrafe von 3 Wochen, für die Urkundenfälschung eine solche von 2 Wochen als angemessen angesehen und die Einzelstrafen gemäß § 73 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Monat Gefängnis zusammengezogen, die das Gericht mit Rücksicht auf die bisherige Unbestraftheit und das jugendliche Alter der Angeklagten auf Grund des § 27 b StGB in eine Geldstrafe von 150. Mark umgewandelt hat. Der Generalstaatsanwalt stützt die Nichtigkeitsbeschwerde sowohl auf § 1 Buchstabe a wie auf § 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11.9.1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 23). Das Gericht hat außer Acht gelassen, daß die Verurteilte die zu verteilenden Lebensmittelkarten in amtlicher Eigenschaft empfangen und verwahrt habe. Durch das Beiseiteschaffen der Lebensmittelkarten habe sie also eine Amtsunterschlagung unter den erschwerenden Umständen des § 351 StGB begangen. Gleichzeitig habe sie gegen § 1 Abs. 2 Kriegswirtschaftsverordnung verstoßen, indem sie Bescheinigungen über Bezugsrechte (Lebensmittelkarten) beiseite geschafft und durch deren unzulässige Ausgabe den ordentlichen Umlauf der Lebensmittelkarten unterbrochen habe. Bei der Erschleichung der Aufenthaltsersatzgenehmigung liege eine schwere mittelbare Falschbeurkundung nach den §§ 271, 272 StGB vor. Außerdem verstoße die milde Strafe gröblich gegen die Gerechtigkeit. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalstaatsanwalts ist als gerechtfertigt anzusehen, wenn auch der Senat teilweise von einer anderen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ausgeht. Sie greift zunächst einmal insoweit durch, als gerügt wird, daß das Gericht Abs. 2 des § 1 der Kriegswirtschaftsverordnung nicht angewandt habe. Nach dieser Vorschrift ist derjenige zu bestrafen, der Bescheinigungen über eine Bezugsberechtigung beiseiteschafft; das hat die Verurteilte hier getan, indem sie 6 Karten an nicht bezugsberechtigte Personen ausgegeben und durch diese unzulässige Ausgabe die ordnungsmäßige Verteilung der Lebensmittelkarten und der Lebensmittel gestört hat. An der vorsätzlichen Begehung dieser Straftat ist gleichfalls nicht zu zweifeln. Der Senat hat jedoch nicht annehmen können, daß in der Handlung der Verurteilten zugleich eine Unterschlagung nach § 246 StGB zu erblicken ist, womit auch die Anwendung der verschärften Vorschrift des § 351 StGB über die Amtsunterschlagung entfällt. Zum Begriff der Unterschlagung gehört, daß der Täter eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet. Zwar hatte die Verurteilte die von ihr unrechtmäßigerweise ausgegebenen Lebensmittelkarten in Gewahrsam. Es kann aber nicht angenommen werden, daß sie diese Karten sich zugeeignet habe. Hierzu würde gehören, daß die Zuführung der Sache in das eigene Vermögen unter Ausschluß des Eigentümers von der Verfügungsgewalt bewirkt wird. Der Senat steht aber auf dem Standpunkt, daß die öffentliche Hand, im vorlegenden Falle das Land Brandenburg, das Eigentum an den Lebensmittelkarten behält, gleichviel ob diese Karten ordnungsmäßig oder pflichtwidrig ausgegeben werden. Er folgert dies nicht nur aus dem Charakter der Bezugsausweise, die im Interesse einer gerechten und gleichmäßigen Verteilung der vorhandenen Vorräte dem einzelnen Berechtigten nur ausgehändigt werden, um ihm den Bezug der ihm zustehenden Menge zu sichern, sondern auch aus dem Verfahren, das bezüglich der Aushändigung und der weiteren Behandlung dieser Ausweise vorgeschrieben ist. Der Berechtigte erhält die ihm zukommende Ware nur gegen Aushändigung des Bezugsausweises oder eines hierfür bestimmten Abschnittes desselben, der dann von dem Bezugsausweis abgetrennt wird. Die einzelnen Abchsnitte oder Ausweise hat der Verkäufer oder Verteiler wieder zu sammeln und bestimmten Stellen der öffentlichen Hand (Ernährungsämtern und dergl.) wieder zurückzureichen. Eine Überführung der Karten in das eigene Vermögen unter Ausschluß des Eigentümers von der Verfügungsgewalt findet somit nicht statt. Die privatrechtliche Ansicht, daß hier auch das Eigentum an dem Stück Papier, auf das der Bezugsausweis gesetzt ist, eine Rolle spiele, somit auch in derartigen Fällen ein Vermögensdelikt in Betracht kommen könne, scheidet nach Auffassung des Senats da es sich hier um ein Wirtschaftsvergehen besonderer Art handelt aus. Bei der Durchführung der Planwirtschaft ist der Bedeutungsinhalt des Bezugsausweises der dem Inhaber die Berechtigung verleiht, die wichtigsten Wirtschaftsgüter unter Aufwendung des Kaufpreises zu erwerben, gegenüber dem bloßen Werte an dem Blatt Papier so überwiegend, daß dieser überhaupt nicht in Betracht kommt. Eine abweichende Beurteilung hätte nur dann Platz zu greifen, wenn die Straftat sich auf den Erwerb des Papiers als solchen erstreckt, also z. B. der Angestellte eines Ernährungsamtes 10 000 Lebensmittelkarten als Altpapier einem Händler überläßt. In einem solchen Falle würde eine Bestrafung wegen Diebstahls, Unterschlagung usw. in Betracht kommen können. Das Urteil des Amtsgerichts, das den § 246 StGB zugrunde gelegt hat, war daher schon aus diesem Grunde aufzuheben. Auch § 266 StGB hätte im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung gelangen können, da durch die Tat der Verurteilten eine Schädigung fremden Vermögens nicht eingetreten ist. Was die Erschleichung der Aufenthaltsersatzgenehmigung anlangt, so ist nach den bisherigen Feststellungen nicht hinreichend deutlich ersichtlich, zu welchem Zweck sie erfolgt ist, ob insbesondere daraufhin eine weitere Lebensmittelkarte zur Aushändigung gelangt ist. Möglicherweise würde auch hier ein weiterer Verstoß gegen die Kriegswirtschaftsverordnung in Frage kommen. Zugleich wird die Tat neben der Urkundenfälschung durch das Ausradieren des Wortes „Duplikat“ den Tatbestand des § 271 StGB erfüllen, 167;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

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