Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 158

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 158 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 158); Betracht kommenden Personenkreisen die gleiche sein; wenn ich mich im folgenden auf die Rechtsanwaltsgebührenordnung beziehe, so glaube ich, die Diskussion damit auf eine Grundlage gestellt zu haben, die allgemeine Gültigkeit beanspruchen darf. § 85 RGO lautet: „Dem Auftraggeber gegenüber werden die Gebühren des Rechtsanwalts fällig, sobald über die Verpflichtung, dieselben zu tragen, eine Entscheidung ergangen ist, sowie bei Beendigung der Instanz oder bei Erledigung des Auftrags.“ Diese Bestimmung räumt freilich nicht die Tatsache aus der Welt, daß dem Anwalt schon bei Beginn der Ausführung des Auftrags Unkosten entstehen, und es wäre ihm nicht zuzumuten, die dafür erforderlichen Beträge aus seiner Tasche zu verauslagen, abgesehen von der Gefahr, daß er sie von einem faulen Kunden nicht erstattet bekommt. Er läßt sich deshalb in der Regel bei Auftragserteilung einen Betrag zahlen, der etwa den später fällig werdenden Kosten entspricht. Diese Zahlung kann rechtlich verschieden beurteilt werden. Sie kann sein: ein Pfand, -ein Dar lehn, ein Vorschuß. Die Beurteilung einer solchen Zahlung als Pfand befriedigt nicht; der Beauftragte wäre dabei verpflichtet, das Geld unberührt zu lassen, es sozusagen als Depot zu verwahren, womit der Zweck der Zahlung ins Gegenteil verkehrt würde. Ein Darlehn (§ 607 BGB) ist eine Kreditgewährung. Schon deshalb paßt auch diese Konstruktion nicht auf den hier behandelten Fall; der Beauftragte wirdl sich von dem wirtschaftlich oft schlechter gestellten Auftraggeber nichts kreditieren lassen, ebensowenig wird es diesem einfallen, das Unternehmen des von ihm Beauftragten durch Kredit flott zu halten. Richtig dürfte sein, die Zahlung als Vorschuß aufzufassen (im Einldang damit § 84 RGO: „Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber angemessenen Vorschuß fordern“). Vorschuß ist die „Vorausleistung auf zu erwartende Gegenleistung in Erfüllungsabsicht“. Die Parteien haben dabei also die Absicht, die Zahlung als Erfüllung der (später fällig werdenden) Gebührenforderung gelten zu lassen. Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird (§ 362, Abs. 1 BGB). Danach ist immerhin folgender Standpunkt diskutabel: Wenn der Auftraggeber auf eine später mit 200. Mark berechnete Gebührenforderung 100. Mark Vorschuß gezahlt hat, ist die Forderung in dieser Höhe erloschen; der Anwalt kann also nur noch 100. Mark in neuem Geld liquidieren, kann dagegen ' nicht den Vorschuß auf 10. Mark umwerten und noch 190. Mark verlangen. Aber diese Ansicht hält einer genaueren Prüfung nicht stand. Man muß dem Beauftragten bei Annahme eines Vorschusses auf eine noch nicht fällige Leistung den Vorbehalt gestatten, daß er die Leistung unter der Bedingung annimmt, sie werde stabil bleiben. Andernfalls handelte er unwirtschaftlich, was ihm nicht zugemutet werden kann. Dies ist ein wirtschaftlich so durchschlagender Gesichtspunkt, daß sich ihm auch der Schuldner anschließen muß. Mit dem Vorschuß wird ja gerade bezweckt, den Wert der Forderung, der bei Fälligkeit der Gebühren besteht, zu decken; daraus folgt, daß die Bewertung der Leistung auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen ist. Auch der gerade im Aufwertungsrecht eine so große Rolle spielende § 242 BGB dürfte zu keinem anderen Ergebnis führen. Während es sich bei der Vorschußzahlung für den Auftraggeber jeweils nur um einen Fall handelt, wird der Beauftragte davon hundert- und mehrfach betroffen. Es wäre also unbillig, wollte man ihn die ganze Schwere der Umwertung tragen lassen. Nicht unberücksichtigt darf dabei auch die steuerliche Veranlagung bleiben, wonach der Beauftragte seine Einkommensteuer in neuem Geld zu leisten hat. Gerade der Lastenausgleich erfordert, daß der vor der Währungsreform erhaltene Vorschuß im Verhältnis 10 :1 umgewertet wird. Assessor G. Harkenthal, Aschersleben II. Harkenthals Ergebnis wird weder dem Sinn noch dem Wortlaut der Verordnung über die Währungsreform gerecht. Seine zunächst entwickelte rechtliche Analyse, wonach die Gebührenforderung in Höhe des Nennwerts des darauf gezahlten Vorschusses erlischt, ist nicht nur „diskutabel“, sondern m. E. der allein mögliche Standpunkt, gegen den die von ihm ins Feld geführten Einwendungen nicht durchgreifen. Wenn auch der Wortlaut der Ziffer 18 der VO vom 21.6.1948, wonach „die innerdeutschen Schuld- und Vertragsverpflichtungen, die vor der Durchführung der Währungsreform entstanden sind, unverändert bleiben und nicht der Umwertung unterliegen“, an Klarheit zu wünschen übrig läßt, so ist doch der Sinn der Vorschrift eindeutig: schwebende Vertragsverhältnisse sind so zu behandeln, als habe eine Währungsreform überhaupt nicht stattgefunden. Das bedeutet, daß eine vor der Reform bewirkte Zahlung das volle Äquivalent für die entsprechende nach der Reform vorgenommene oder vorzunehmende Leistung ist und umgekehrt die nach der Reform zu bewirkende Zahlung für eine vorher gemachte Leistung den der ursprünglichen Vereinbarung entsprechenden Nennwert haben muß. Das Gesetz macht auch keinen Unterschied zwischen gegenseitigen und einseitig verpflichtenden Verträgen, d. h. auch für die letzteren gilt die Unbeachtlichkeit der Währungsreform: ein in alter Währung gegebenes Darlehn ist bei Fälligkeit nach der Reform im gleichen Nennwert neuer Währung zurückzuzahlen, ein vor der Reform gegebenes Schenkungsversprechen ist nach der Reform im Nennwert des Versprechens, jedoch in neuer Währung zu erfüllen. Von diesem Grundsatz gibt es abgesehen von den Sonderfällen der Ziff. 18, a c der VO vom 21.6.48 und abgesehen selbstverständlich von Ansprüchen aus Bankkonten u. ä. nur eine einzige Ausnahme, nämlich den Fall des Abschnitts VIII Ziff. 3 der Durchführungsbestimmungen vom 21.6.1948: war der Zahlungsanspruch bereits vor dem 24.6.1948 fällig und konnte er durch Verschulden des Gläubigers nicht erfüllt werden, so unterliegt er der Umwertung, d. h. er ist durch Zahlung des zehnten Teils des Nennwerts in neuer Währung zu erfüllen1). Weitere Ausnahmen kennt die VO nicht und es ist müßig, darüber zu streiten, ob eine andere Regelung besser gewesen wäre. Die Form, in der die Neuordnung der Währung durchgeführt worden ist, ist ja kein Zufall, sondern das Ergebnis bestimmter wirtschaftspolitischer Erwägungen und Absichten, und daß bei jeder von einer bestimmten gesetzgeberischen Absicht diktierten generellen Regelung in Einzelfällen ein unbilliges Ergebnis mit unterlaufen mag, ist leider unvermeidlich. Eine Währungsreform, deren mitbestimmende ökonomische Tendenz auf die Gleicherhaltung der „bestehenden Preise für Waren und Dienstleistungen aller Art, der Löhne und Gehälter der Arbeiter und Angestellten, der Steuern und Abgabensätze, der Pensionen, öffentlichen Renten und Stipendien“ gerichtet ist und die mit einer Bevölkerung rechnet, die in ihrer Mehrheit von ihrer Arbeit lebt und nicht von ihrem Vermögen, konnte für die Abwicklung von Schuldverhältnissen gar keine andere generelle Regelung treffen, als es geschehen ist. Wie steht es nun aber mit Harkenthals Einwendungen? Ist die oben festgestellte Rechtslage, angewandt auf den Fall der Verrechnung von Vorschüssen, wirklich so unbillig, wie er meint? Harkenthal sieht die Unbilligkeit darin, daß der Rechtsanwalt oder andere Berufstätige, in deren Beruf Vorschußzahlungen üblich sind „von der Vorschußzahlung hundert- und mehrfach betroffen“ werde und infolgedessen „die ganze Schwere der Umwertung zu tragen habe“. Unausgesprochen liegt dieser Argumentierung die Idee zugrunde, daß der Rechtsanwalt die Vorschüsse gesondert aufbewahre 1) Es ist darauf hinzuweisen, daß dieser Tatbestand mit dem des Gläubigerverzuges im Sinne der §§ 293 ff. BGB nicht identisch ist. Auf der einen Seite erfordert der Gläubigerverzug nach BGB bekanntlich kein Verschulden, auf der anderen Seite verlangt die obige Vorschrift nicht, daß unter allen Umständen die Voraussetzungen der §§ 293 ff. BGB erfüllt sind. Das wird insbesondere von dem Erfordernis des tatsächlichen Angebots zu gelten haben: wenn ein Schuldner z. B. deshalb nicht zahlen konnte, weil, wie es häufig vorgekommen ist, der Gläubiger sein Ladengeschäft für einige Wochen vor der Währungsreform einfach zuschloß, um angeblich oder wirklich auf Ferien zu gehen, und dem Schuldner eine andere Anschrift nicht bekannt war, so dürfte der Fall des Abschnitts VIII Ziff. 3 der DfBest. gegeben sein, auch ohne daß mangels tatsächlichen Angebots Gläubigerverzug vorliegt. 158;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 158 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 158) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 158 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 158)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gosell-schaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren Eingeordnet in die Gesamtaufgaben Staatssicherheit zur vorbeugenden Vorhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher in der Tätigkeit der Linie Untersuchung und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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