Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 152

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 152 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 152); Beziehung zweifelhaften Belastungen aus Abt. II und III der als volkseigen einzutragenden Grundstücke dem Justizministerium sofort zu melden, damit dieses die Entschließung der zuständigen Stelle17) herbeiführen kann und damit die Frage der Löschung oder Nichtlöschung bereits im Ersuchen um Eintragung der Ergänzung des Eigentümervermerks für den Grund-buchr.ichter klipp und klar befürwortet werden kann. Zu melden sind auch alle bei Durchführung der Landesgesetzgebung bereits erfolgten Löschungen von oben unter a bis d bezeichneten Rechten, wenn die Löschungen bei Anwendung der jetzt maßgeblichen Grundsätze zu Unrecht erfolgt sein würden. So hatte vom Grundsatz lastenfreien Übergangs, der dem Enteignungsrecht allgemein eigen ist, bisher von den Ländern nur Mecklenburg in seinem Gesetz die Grunddienstbarkeiten sogar ohne Einschränkung ausgenommen. In den anderen Ländern konnten sie gelöscht werden. Um zu Unrecht erfolgte Löschungen zu bereinigen, ist Unterrichtung des Justizministeriums geboten. Schließlich verfügten Betriebe auch über Rechte an Grundstücken. Um in Bezug auf diese die Grundbücher mit der wirklichen Rechtslage in Einklang zu bringen (Löschung des sequestrierten Rechtsträgers), bedient man sich des in den Instruktionen geregelten Verfahrens und sieht für diese weniger bedeutungsvollen Fälle von dem Institut des vordringlichen Ersuchens nach Ziff. 5 der l.AusfVO ab. Die formellrechtliche Regelung, wie sie in der l.AusfVO zu Befehl Nr. 64, in den Instruktionen und in der Anordnung niedergelegt ist, dient lediglich dem Zweck, Handelsregister und Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage, wie sie sich aus der Rechtssetzung bei Abschluß der Sequestrierungen ergibt, in Einklang zu bringen. Sie hat im wesentlichen nur einmalige Bedeutung. Für spätere Veränderungen im Handelsregister der volkseigenen Betriebe und im Grundbuch der diesen gehörenden Grundstücke kommt nicht dieses formellrechtliche Sonderrecht in Betracht, sondern das allgemeine formelle Recht, wie es sich aus Handelsgesetzbuch und Grundbuchordnung nebst den Ausführungsbestimmungen ergibt. Es ist aber zu beachten, daß gewisse Vorschriften des Sonderrechts bleibende Bedeutung beanspruchen. Es ist schon oben auf die Ausschaltung des § 36 HGB für die volkseigenen Betriebe hingowiesen worden. Die volkseigenen Betriebe müssen im Handelsregister geführt werden. Ihre Eintragung hängt nicht mehr vom Belieben eines Anmeldeberechtigten ab. Es greift vielmehr der § 33 HGB über Eintragung juristischer Personen ein, woraus sich übrigens auch ergibt, daß nach geschehener Eintragung gemäß den Instruktionen der Handelsregisterrichter um Einreichung der Unterschriftszeichnung gemäß § 35 HGB bemüht sein muß, wie er auch auf Einreichung der Satzung der Vereinigungen, der „Urkunde über die Bestellung des Vorstandes“ (§ 33 HGB) und der Eröffnungsbilanz (12 Anlage A und B zu Befehl N. 76) nach der Eintragung, die von Einreichung dieser Stücke nicht abhängig gemacht werden kann, Bedacht zu nehmen hat. Ist die Eintragung der volkseigenen Betriebe im Handelsregister obligatorisch, so ist auch ihr Ausscheiden aus dem Handelsregister nicht ohne weiteres möglich. Ebenso gilt für den Grundbesitz der volkseigenen Betriebe nach der Sequestrationsabschlußgesetzgebung nicht mehr der Grundsatz der Buchungsfreiheit (§ 3 Abs. 2 GBO). Ein beliebiges Ausscheiden aus dem Grundbuch ist deshalb nicht mehr möglich. Ziff. 2 des Befehls Nr. 64 legt ausdrücklich fest, daß das Volkseigentum unantastbar ist. Die Veräußerung volkseigener Industriebetriebe an Privatpersonen und Organisationen wird dort verboten. Der Gesichtspunkt des Schutzes des Volkseigentums und der volkseigenen Betriebe spiegelt sich darin wider. Ihm werden Grundbuchrichter und Handelsregisterrichter auch bei Bearbeitung der Anträge und Anmeldungen, die an sie nach Abschluß der aus Befehl Nr. 64 und dem begleitenden Recht sich ergebenden Operationen der freiwilligen Gerichtsbarkeit herantreten, gesteigerte Beachtung schenken müssen, auch soweit nicht noch besondere formellrechtliche Schutzbestimmungen ergehen. 17) Z. B. des Ministers bei Grunddienstbarkeiten, Ziff. 3 und 4 der 1. AusfVO. Mit den Augen des Volksrichters Von Amtsgerichtsrat Hellmuth R eh s e , Fürstenwalde Mit den Augen des Volksrichters und mit denen des früheren Buchdruckers soll, gestützt auf Erfahrungen und Erkenntnisse, die wir „ältesten“ Volksrichter in einer nunmehr rund zweijährigen Praxis gesammelt haben, versucht werden, die geistigen Grundlagen unserer Arbeit zu prüfen, um uns erneut der Verpflichtung und Verantwortung bewußt zu werden, die wir gegenüber dem ganzen Volke, besonders aber gegenüber den Volksschichten übernommen haben, aus denen wir stammen. Eine solche Betrachtung tut not. Denn nur, wenn wir erkannt haben und uns ständig dessen bewußt bleiben, wozu und warum wir da sind, was wir wollen und sollen, gewinnen wir das Selbstgefühl und Selbstvertrauen, das wir brauchen, um trotz aller Schwierigkeiten und Widerstände die uns gestellten Aufgaben zu erfüllen. I. Versuchen wir zunächst, uns klar zu machen, was das eigentliche Wesen des Volksrichters ausmachen soll. Er soll ein Richter sein, der in seinem Denken und Fühlen mit dem ganzen Volke, insbesondere aber mit dessen überragender Mehrheit, d. h. mit der Masse der werktätigen Bevölkerung, verbunden ist und bleibt. Unter werktätiger Bevölkerung verstehen wir die Millionen, die, wie Treitschke einmal zynisch sagte, mechanisch arbeiten müssen, damit einige Tausende dichten, malen und forschen können. Weil wir in unserer Mehrheit aus diesen Millionen kommen, darum vermögen wir wie diese zu denken und zu empfinden und glauben deshalb, daß wir nicht nur Volksrichter genannt werden, sondern es auch tatsächlich sind. Aber Abenroth hat den Finger in die Wunde, gelegt, wenn er in seinem Aufsatz: „Über die Notwendigkeit rechtskundlichen Unterrichts in Schule und Volkshochschule“, Neue Justiz, Heft 7/1947 S. 159 ausführte: „Die Volksrichter der Ostzone sind zwar durch ihre Herkunft und politische Vergangenheit davor bewahrt, sich von vornherein als Glieder einer bevorrechtigten Klasse zu fühlen. Wer aber vermag zu garantieren, daß sie im ewigen Gleichmaß des Dienstes sich nicht doch auf die Dauer dem volksfremden Standesdünkel anpassen, den der alte Juristenstand nicht selten entwickelt hatte.“ Wir müssen leider feststellen, daß diese Befürchtung nicht ganz aus der Luft gegriffen ist. Wenn es sich dabei auch nur um vereinzelte Ausnahmen handelt, so gibt es doch einige unter uns, die dieser Gefahu zu erliegen scheinen, die beginnen, den Amtsgerichtsratstitel herauszukehren und gar nicht beglückt sind, wenn sie Volksrichter genannt werden. Damit aber, und das sollten sie sich ganz scharf einprägen, verlieren sie ihre Daseinsberechtigung, früher oder später. Der Titel Volksrichter ist ein Ehrentitel, ein Vorschußlorbeer auf Verdienste, die wir jeden Tag neu unter Beweis zu stellen haben und die darin bestehen müssen, daß wir in unserer praktischen Rechtsanwendung, selbstverständlich im Rahmen der geltenden Gesetze und des geltenden Rechts, das Rechtsempfinden der breiten Masse des Volkes zum Ausdruck bringen. Dieses Rechtsempfinden beruht auf dem Verlangen nach sozialer Gerechtigkeit, nach Verwirklichung eines Zustandes, in dem jedem Menschen, gleichviel ob Hand- oder Kopfarbeiter, das an materiellen und kulturellen Gütern gewährt wird, was er braucht, um seine Bedürfnisse in vollem Umfange befriedigen zu können. In diesem-Sinn kann auch der akademische Richter ein Volksrichter sein oder werden. Dazu ist aber notwendig, daß er das Fühlen, Denken und Leben unseres Volkes an der Quelle selbst studiert. Denn die Mehrzahl der akademischen Richter kennt ja das Leben des arbeitenden Volkes, des Arbeiters schlechthin, gar nicht! Woher sollte er es auch kennen? Auf dem Wege zum Abitur und in den Hörsälen der Universität ist er dem Arbeiter nicht begegnet. Der Arbeiter aber, den der Richter in seinem Amtszimmer zu Vernehmungen empfängt, den er vor dem Richtertisch als Angeklagten oder als Partei ständig vor Augen hat, ist ein ganz besonderer Arbeiter, nicht der Arbeiter, 152;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 152 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 152) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 152 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 152)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten der aggressiven imperialistischen Mächte, besonders der und Westdeutschlands, gewürdigt und ihre Verantwortung bei der Schaffung und Verwirklichung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der Periode der Vollendung des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik klar Umrissen. Die Beschlüsse der Partei , die sozialistische Verfassung, das Grundgesetz der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß diese Elemente der Konspiration sich wechselseitig ergänzen und eine Einheit bilden. Ihr praktisches Umsetzen muß stets in Abhängigkeit von der operativen Aufgabenstellung, den konkreten Regimebedingungen und der Persönlichkeit der Verhafteten umfaßt es, ihnen zu ermöglichen, die Besuche mit ihren Familienangehörigen und anderen nahestehenden Personen in ihrer eigenen Bekleidung wahrzunehmen.

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