Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 151 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 151); der enteigneten Objekte Bezug nehmen, nur einen Teil der inzwischen sequestrierten und enteigneten Betriebe umfassen. Die anderen wurden hinterher durch Beschlüsse der Landessequestrierungskommissionen auf der landesrechtlichen Grundlage oder in ihrer analogen Anwendung enteignet. Dies Verfahren war schon in den SMAD-Befehlen Nr. 97 (vom 23. März 1946) und Nr. 154/181 im Keime vorgesehen. Der letztere Befehl geht davon aus, daß Betriebe zu Unrecht auf die Listen gekommen oder zu Unrecht nicht auf die Listen gesetzt sein könnten und eröffnet insofern den Landeskommissionen ein Tätigkeitsgebiet, für das Beschwerdemöglichkeit bei der Zentralen Deutschen Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme und endgültige Bestätigung durch die entsprechende Kommission bei der SMAD vorgesehen wird10). Bei dieser Sachlage war eine befriedigende einheitliche Fassung des hier auch für das Handelsregister obligatorisch gewordenen Hinweises auf die Enteignungsgrundlagen nur durch die Bezugnahme einerseits auf das Landesgesetz andererseits auf die Kommissionsbeschlüsse möglich. Wörtlich vorgeschrieben ist auch für das Grundbuch die Ausfüllung der Eigentümerspalte, ebenso für das Handelsregister ein Vermerk in Spalte 3 der Abteilung A, und zwar beginnend mit den Worten „Eigentum des Volkes“. Gegenüber dieser zwingenden Bestimmung kann natürlich kein Richter Bedenken daraus herleiten, daß nach der früher herrschenden Rechtslehre nur das im Staat organisierte Volk Rechtsfähigkeit besitze, daß es aber nicht für sich Träger von Rechten sein könne. Ebenso entfallen alle Bedenken daraus, daß nach der bisherigen Enteignungsgesetzgebung das Land Eigentümer sei und der Rechtsgrund, aus dem an seine Stelle jetzt das Volk trete, nicht ersichtlich werde. Alle diese Fragen zu klären, den Begriff des „Volkseigentums“ zu analysieren und zu erläutern und die überragende Bedeutung klarzulegen, die er im Zuge unserer gegenwärtigen gesellschaftlichen Entwicklung spielt, wird Sache der fortschrittlichen Wissenschaft und ggf. der Spruchpraxis sein, soweit dieser überhaupt noch eine Tätigkeit auf diesem Gebiet eröffnet ist; den Registerrichter bekümmern diese Fragen, nicht. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß, wie schon die Überschriften der Landesenteignungsgesetze ergeben, von vornherein das Eigentum des Landes als fiduziarisches Eigentum für den Treugeber, das gesamte deutsche Volk, gedacht war und daß schon längst vor dem Befehl Nr. 64 sich der Brauch eingebürgert hatte, statt von landeseigenen von volkseigenen Betrieben zu sprechen. Eine bisher nichtgekannte Neuerung bringt das in Ziff. 5 der 1. AusfVO vorgesehene vordringliche Eintragungsersuchen für das Grundbuchamt auch insofern, als die Eigentümereintragung zerrissen wird. Etwas ähnliches kennen wir nur von der Vormerkung her. Zunächst ist nämlich lediglich das „Eigentum des Volkes“ einzutragen und der im Grundbuch bisher eingetragene Eigentümer des Grundstücks, welches infolge Betriebsenteignung volkseigen geworden ist, in der üblichen Weise zu löschen. Die Eintragung des „Treuhänders“ (Vereinigung, Selbstverwaltungsorgan) erfolgt später. Um die Vervollständigung zu sichern, erlegt die Anordnung dem Grundbuchrichter die Pflicht auf, darüber zu wachen und bei Verzögerung des Schlußersuchens dem Justizministerium Meldung zu machen. Das zweite dort geregelte vordringliche Ersuchen betrifft das Handelsregister, und zwar die Löschung der sequestierten Betriebe oder der etwa schon nach Enteignung eingetragenen Körperschaften, auf die der Betrieb übergegangen ist. In den Instruktionen (Ziff. 6) war diese Löschung gleichzeitig mit Eintragung der durch die Neuorganisation geschaffenen Betriebsträger vorgesehen; offenbar weil die Durchführung der Neuorganisation Zeit beansprucht und die Neueintragung hinausschiebt, nimmt man die Löschung vorweg. Die Frage der Löschung der sequestrierten Einzelfirmen und Gesellschaften hatte s. Z. zu lebhaften und interessanten rechtlichen Erörterungen und Beantwortungen Anlaß gegeben. Es sind die verschiedensten io) Befehl Nr. 97 und die ihm beigelegte VO vom 29. März 1946. Entscheidungen in der sowjetischen Besatzungszone wie in den Westzonen bekannt geworden. Die Befürworter genereller Löschung hatten einen schwierigen Stand. Sie suchten sich zuweilen mittels des Gesetzes über die Auflösung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9.10.1934 (RGBl. I S. 914) zu helfen. Auch das Problem der Sequestrierung des Firmenrechts spielte dabei eine Rolle. Alle diese Kontroversen sind jetzt jedenfalls für den Registerrichter völlig gegenstandlos geworden. Der Gesetzgeber hat allgemein die Löschung der sequestrierten Betriebsinhaber wie der an ihre Stelle Getretenen angeordnet. Die materiellen Rechtskonstruktionen und -konsequenzen daraus zu entwickeln, mag wieder der Wissenschaft und Spruchpraxis überlassen bleiben. Der Registerrichter hat jedenfalls dem Ersuchen zu entsprechen und kann ihm auch nicht etwa Bestimmungen des HGB wie die §§ 13, 13a entgegenhalten. Ist in der Ostzone der Zweigniederlassungsbetrieb einer Aktiengesellschaft, die ihren Sitz in einer Westzone hat, enteignet worden, so ist der Handelsregisterrichter der Zweigniederlassung für die Erledigung des Löschungsersuchens zuständig und kann den Ersuchenden nicht an das Handelsregistergericht des Gesellschaftssitzes verweisen. Diesem wird er lediglich die erfolgte Löschung bekanntgeben. Solche Bekanntmachung an westzonale Handelsregistergerichte wird auch erforderlich sein, wenn umgekehrt sich hier der Sitz der Gesellschaft befindet, deren Ostzonenbetrieb enteignet wird, die betroffene Gesellschaft aber über Zweigniederlassungen in den Westzonen verfügt. Und zwar wird die Bekanntmachung an das Gericht jeder Zweigniederlassung ergehen müssen. Auch wenn Gesellschaftssitz und Zweigniederlassungen in verschiedenen Ländern der Ostzone liegen, wird ohne Rücksicht auf den § 13 HGB,von jedem Gericht dem gestellten Ersuchen nachzukommen und den anderen Gerichten von der erfolgten Löschung Mitteilung zu machen sein. Alle weiteren Eintragungen, von den beiden erörterten vordringlichen abgesehen, Begeln sich nach den Instruktionen. Auf dem Gebiet des Handelsregisters kommen nur die Eintragungen der neuen Betriebsträger auf Grund der Neuorganisierung in Abt. A des Handelsregisters in Betracht. Es ist der Wille des Gesetzgebers, daß diese sich ein tragen lassen müssen11). § 36 HGB ist demnach für volkseigene Betriebe ausgeschaltet. Über die Unterbringung der Eintragungen trifft A 2 der Anordnung nähere Bestimmung. Im Grundbuch ist einmal in der Eigentümerspalte die Bezeichnung des Rechtsträgers auf Grund der Neuorganisation zu ergänzen; weiter sind bei Vornahme dieser Ergänzung von Amts wegen alle Lasten in Abt. II und III, die buchmäßig das Eigentum des Enteigneten belasten, zu löschen, eingeschlossen Verfügungsbeschränkungen, Vormerkungen, Widersprüche, Rechte an Rechten an Grundstücken* 12). Ausgenommen sind aber: a) Grunddienstbarkeiten (z. B. Wegerechte und Wasserrechte), soweit sie öffentlichen Interessen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechen (in Ziff. 15 der Instruktionen werden diese Grunddienstbarkeiten fälschlich „Nutznießungen (Servitute)“ genannt13). b) Rechte von Ausländern14). c) Grundpfandrechte, welche nach dem 8.5.1945 gegenüber den neuen Kreditinstituten der sowjetischen Besatzungszone entstandene Verbindlichkeiten sichern15 *). d) Grundpfandrechte,* welche nach dem 8.5.1945 im normalen Geschäftsverkehr entstandene Verbindlichkeiten sichern10). Da es oft zweifelhaft sein kann, ob die einzelnen Rechte unter die Kategori.en a bis d fallen, sind durch Ziff. B 6 der Anordnung die Grundbuchämter gehalten, die in Frage kommenden Grundbuchblätter sofort einer Durchsicht zu unterziehen und alle in der U) Ziff. 3 der Instruktionen. 12) § 15 b der Instruktionen, B 4 der Anordnung. 13) Vgl. Ziff. 3 Abs. 4 der 1. AusfVO. ii) Vgl. Ziff. 15 b der Instruktionen. 15) Vgl. Ziff. 3 Abs. 2 der 1. AusfVO. io) Vgl. Ziff. 3 Abs. 3 der 1. AusfVO, 151;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der sozialistischen Ideologie bildeten sich im Verlauf der Bahre seit der Bildung Staatssicherheit , als Schutz- und Sicherheitsorgan der Arbeiterklasse, ganz spezifische tschekistische Traditionen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Sicherheit der und der anderen tschekistischen Kräftesowie der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des umfassenden Schutzes bei. Grundsätze MöäW Vereinbarung erfolgt auf der Grundlage der durch liF ßenossen dem Staatssicherheit in freiwilliger Entscheidung abgegebenen Verpflichtung vom zur inoffiziellen Zusammenarbeit.

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