Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 150

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 150 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 150); endgültig von einem Faktor der Beunruhigung. Die Sequestierungsverfahren hören auf2), die Zentrale Deutsche Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme und die anderen entsprechenden Kommissionen in den Ländern werden ebenso wie die Kommission bei der SMAD aufgelöst3), der Umfang dessen, was an Betrieben enteignet ist, wird ein für allemal listenmäßig festgelegt4). Die volkseigene Wirtschaft wird einheitlich in der ganzen Zone umorganisiert5 6). Für den Schutz des Volkseigentums wird Sorge getragen. Schließlich wird mittels der „Instruktionen für das Verfahren der gerichtlichen Eintragung der Betriebe, die in das Eigentum des Volkes übergegangen sind0)“ und mittels Ziff. 5 der 1. AusfVO zum Befehl Nr. 64 die handelsregisterliche und grund-buchliche Behandlung der Industriereform abschließend geregelt. Hierzu hat die Deutsche Justizverwaltung im Einvernehmen mit der Deutschen Wirtschaftskommission unter dem 16. Juni 1948 noch eine erläuternde „Anordnung zur Handelsregister- und Grundbuchführung bei Beendigung der Sequestierun-gen“ erlassen. Der Grundgedanke der neuen formellrechtlichen Regelung ist, dafür Sorge zu tragen, daß der durch die Abschlußgesetzgebung sich ergebende materielle Rechtszustand so schnell wie möglich im Handelsregister und Grundbuch widergespiegelt werde (vgl. Ziff. 2 des Befehls 64), wenn sich auch der vorgesehene Termin vom 15. Juli 19487) nicht durchgängig wird einhalten lassen. Zu dem Zweck sind Handelsregister- und Grundbuchrichter weitestgehend von aller materiellen Prüfung und Legitimationsprüfung, die Gelegenheit zum Erheben von verzögernden’ Bedenken und Beanstandungen bieten könnten, entlastet worden. Die vorzunehmenden Eintragungen erfolgen auf Grund von Ersuchen. Von solchen spricht die 1. AusfVO zum Befehl Nr. 64 ausdrücklich. Aber auch die „Anträge“, von denen in den „Instruktionen“ die Rede ist, sind tatsächlich Ersuchen8). Bei der Handelsregisterführung waren solche Ersuchen bisher unbekannt. Auch da, wo sie wohl am Platze gewesen wären, wie z. B. im Falle des § 290 AktG oder bei Anwendung des Gesetzes über die Auflösung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9.10.1934 (RGBl. I. S. 914), operierte man mit Eintragung von Amtswegen oder Eintragung auf Antrag. Die Charakteriserung als Ersuchen stellt klar, daß nur zu prüfen ist, ob das Ersuchen den formellen Erfordernissen entspricht (Ziff. 7 der Instruktionen), ob es die notwendigen Angaben (Ziff. 5 der Instruktionen) enthält und ob es von einer befugten Stelle ausgeht. Wer ersuchensberechtigt ist, ist in Ziff. 4 der Instruktionen, modifiziert durch Ziff. 5 der 1. AusfVO zu Befehl 64, entsprechend der vorgesehenen Neuorganisation der landeseigenen Betriebe und ihrer Verteilung auf zonengeleitete Betriebsvereinigungen, ländergeleitete Betriebsvereinigungen und kommunal geleitete Einzelbetriebe (Ziff. 3a, b, c, der Instruktionen) für jeden Fall festgelegt. Nur für die vordringlichen Eintragungen und Löschungen, die Ziff. 5 der 1. AusfVO im Auge hat, ist allgemein die Zuständigkeit der Landesregierungen für die Stellung des Ersuchens vorgesehen. Für diese vordringlichen Ersuchen formuliert die „Anordnung“ (A 1, B 3) die Ersuchenserfordernisse dahin: „Auf Ersuchen der Landesregierung oder der von dieser beauftragten Stelle, die der Ziff. 7 der Instruktionen entsprechen und auf den stattgefundenen Betriebsübergang und seine Grundlagen Bezug nehmen .“ 2) Ziff. 5 des Befehls Nr. 64, Ziff. 4 des Beschlusses der DWK Uber die Beendigung der Tätigkeit der Sequestrierungskommissionen vom 31. 3.1948 ZVOB1. S. 139 , Ziff. 4 der 1. AusfVO zum SMAD-Befehl Nr. 64 ■ Richtlinien Nr. 1 vom 28. 4. 1948 ZVOB1. S. 141. 3) Ziff. 6 des Befehls Nr. 64. 4) Ziff. 1, 3, 4 des Befehls Nr. 64, modifiziert durch Ziff. 2 der 1. AusfVO. 5) 2. AusfVO zum Befehl Nr. 64 Richtlinien Nr. 2 vom 28. 4. 1948 ZVOB1. S. 141, SMAD-Befehl Nr. 76 vom 23. 4. 1948 ZVOB1. S. 142 mit Anlagen A und B. 6) Anlage C zu dem genannten Befehl Nr. 76 ZVOB1. S. 145 . t) Ziff. 5 des Beschlusses der DWK vom 31. 3.1948 ZVOB1. S 139. 8) Auch der Antrag des Ministers für die kirchlichen Angelegenheiten nach § 2 Abs. 3 des Reichsgesetzes über den Grundbesitz der russisch-orthodoxen Kirche vom 25. Februar 1938 (RGBl. 1 S. 223) v.'ar in Wirklichkeit ein „Ersuchen“. Selbst der deutsche Gesetzgeber hielt also seine Terminologie nicht immer ein. Das Ersuchen ersetzt für den Grundbuchrichter die materiellen Eintragungsgrundlagen wie die Bewilligung des Betroffenen, den Nachweis der Unrichtigkeit usw. Aber auch das Erfordernis der Voreintragung des Betroffenen (§ 39 GBO) wird nach dem Willen des Gesetzgebers ersetzt. Mag als Eigentümer noch ein Rechtsvorgänger des Sequestrierten eingetragen stehen, mag das Eigentum außerhalb des Grundbuchs durch Enteignungsakt und sonstige Vorgänge über Land, Körperschaften des öffentlichen Rechts usw. in die Hand einer der neuen zonalen Vereinigungen gekommen sein, dem Ersuchen um Eintragung der letzteren ist stattzugeben, ohne daß zuvor Eintragung der Voreigentümer verlangt werden kann. Denkbar sind dagegen Beanstandungen eines Ersuchens aus sonstigen allgemeinen formellrechtlichen Bestimmungen und Grundsätzen heraus. So soll der Grundbuchrichter Eintragungsersuchen, deren Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft ist, nicht stattgeben (§ 16 GBO). Wird bei einer Landesvereinigung, die tatsächlich im Amtsgerichtsbezirk A sitzt, um deren Eintragung am Amtsgerichtsort B das Amtsgericht B ersucht, dann muß dieses das Ersuchen beanstanden, weil die gewünschte Eintragung mit der Wirklichkeit, der Geschäftstätgikeit und dem Geschäftssitz im Amtsgerichtsbezirk A in Widerspruch stehen würde. Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit in der Bücherführung wird es wesentlich sein, daß die ersuchenden Stellen bei ihren Ersuchen genau und gleichmäßig verfahren, ebenso wie allein von ihrer Schnelligkeit bei Stellung der Ersuchen die beschleunigte Herbeiführung des wirklichkeitsgetreuen Zustandes der öffentlichen Bücher abhängt. Bei der Registerführung selbst wird durch Vorschreiben des Wortlauts Einheitlichkeit erstrebt (Ziff. 11, 15a der Instruktionen). Auch die „Anordnung“ trifft in A 1 und B 3 über den Eintragungswortlaut Bestimmung, ebenso wie sie die einheitliche Unterbringung der erforderlichen Angaben in den einzelnen Spalten der Register regelt. Soweit die Anordnung den Eintragungswortlaut vorschreibt, beruht das sachlich einerseits auf Ziff. 9, 13, 5 der Instruktionen („Hinweis auf das Gesetz über die Enteignung9 *)“, andererseits auf der Entwicklung der Enteignungen in den einzelnen Ländern. Der den grundlegenden Sequestrierungsbefehlen Nr. 124 und 126 folgende SMAD Befehl Nr. 154/181 vom 21. Mai 1946 übergab die Betriebe der Sequestrierungsbetroffenen von der Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme bei der SMAD listenmäßig zusammengefaßt den einzelnen Ländern „in Besitz und Verfügung“. Den Ländern wurde somit die Möglichkeit eröffnet, das Eigentum an den Betrieben von sich aus zu ergreifen. Das geschah in den einzelnen Ländern in verschiedener Art: in Sachsen durch den Volksentscheid vom 30. Juni 1946 und das auf ihm beruhende Gesetz vom gleichen Tage „über die Übergabe von Betrieben der Kriegs- und Naziverbrecher in das Eigentum des Volke s“, das die Betriebe der Kriegsverbrecher usw. wie auch die Betriebe, „die aktiv den Kriegsverbrechern gedient haben“, enteignet und in das Eigentum des Volkes überführt; in Mecklenburg wurde durch das „Gesetz zur Sicherung des Friedens durch Überführung von Betrieben der faschistischen und Kriegsverbrecher in die Hand des Volkes“ vom 16. August 1946 das von den SMA-Befehlen 124/126 erfaßte Vermögen sowie die Betriebe, „die aktiv dem Kriegsverbrechen gedient haben“, zu Gunsten der Landesverwaltung enteignet; Brandenburg bestimmte in seiner Verordnung zur entschädigungslosen Übergabe von Betrieben und Unternehmungen in die Hand des Volkes vom 5. August 1946 die zu enteignenden Betriebe durch engen Anschluß an die übergebenen Listen, ebenso Sachsen-Anhalt (VO vom 30. Juli 1946 betr. die Überführung sequestrierter Unternehmen und Betriebe in das Eigentum der Provinz Sachsen) und Thüringen (Gesetz betr. die Übergabe von sequestrierten und konfiszierten Vermögen durch die SMA an das Land Thüringen vom 24. Juli 1946). Es ist nun zu beachten, daß die Listen, auf die einige Länder zur Umgrenzung 9) Die neutrale Fassung „Gelöscht“ in A1 fier „Anordnung“ entspricht Ziff. 6 der Instruktionen und will die Einzelfälle des Erlöschen der Firmen, der Gesellschaften, die Aufhebung der Zweigniederlassungen einbegreifen. 150;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen.

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