Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 148

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 148 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 148); also der Betrieb überdurchschnittlich erfolgreich und rationell, so kommt das unmittelbar den Betriebsangehörigen zugute. Dabei wird aber mit Prämien nur der bedacht, der sich wirklich auszeichnet. Die Entscheidung liegt beim Direktor, der vom Betriebsrat und der Gewerkschaftsleitung beraten wird. Ein neuer, privatwirtschaftlich bisher unbekannter Gewinnbestandteil wird geschaffen, indem bei allen Betrieben 10% des Gewinns in einen Fonds zur Verbesserung der Lebenslage der Arbeiter und Angestellten sowie, zur Prämierung solcher Arbeiter, die sich durch systematische Übererfüllung der Norm bei der Produktion ausgezeichnet haben, fließen. Dieser einheitlichen und verhältnismäßig ausführlichen Regelung für die volkseigenen Betriebe steht die Vielfalt der Sonderregelungen-für die übrige, nicht kleine Zahl der Unternehmungen der öffentlichen Hand gegenüber. Die Gemeinden haben ihre Versorgungsbetriebe für Gas, Wasser, Elektrizität, mit denen seit jeher unerträgliche Privatmonopole verhindert wurden. Die Gemeinden haben als Eigentümer der öffentlichen Wege und als Erzeuger der Elektrizität Verkehrsunternehmungen wie Straßenbahnen, Untergrundbahnen, oberleitungsgebundene Omnibusse. Sie haben aus gemeinnützigen und Wohlfahrts-Gründen Krankenhäuser und Heime, aus Überlieferung und aus finanziellen Gründen Sparkassen, Stadtbanken, Plakatanschlagunternehmungen. Reich und Länder besaßen und besitzen Bergbaubetriebe, Salinen, Werften, Banken, Versicherungsunternehmungen, Eisenbahnen, Post, Reichsautobahnen, Forsten, Domänen usw. Nach welchem Recht läuft deren Betrieb? Für die Straßenbahnen gilt z. B. das Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4.12.1934 mit der Durchführungsverordnung vom 26. 3.1935. Die Regiebetriebe der Gemeinden wurden zuletzt nach der Eigenbetriebsverordnung vom 21.11.1938 geführt, deren Weitergeltung (selbstverständlich ohne das nazistische Gedankengut) heute teilweise bejaht, teilweise verneint wird. Dort sind nähere Vorschriften über die Leitung des Betriebs, das Rechnungswesen, die Buchführung, die Berichtspflichten usw. der gemeindlichen Betriebe gegeben. Verneint man die Weitergeltung der Eigenbetriebsverordnung, so muß man z. B. in Thüringen auf die Haushaltsordnung für die Gemeinden und Kreise vom 1. Februar 1927 (Ges. S. S. 43) zurückgehen, in der aber nur die Zusammenhänge der Eigenbetriebe mit dem Haushaltsplan und eine entsprechende Anwendung der Haushaltsordnung auf die gemeindlichen Betriebe geregelt sind. Die Haushaltsordnung für das Land Thüringen vom 15. 3.1923 (Ges. S. S. 192) gibt für die staatlichen Gewerbebetriebe nur die Sonderbestimmung, daß der Gewinn auf Grund kaufmännischer Buchführung und nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches zu ermitteln ist und wendet im übrigen auf diese Betriebe die Vorschriften der Haushaltsordnung sinngemäß an. Die Landeskreditbank für Thüringen ist, um diesen Fall zu erwähnen, nicht im Handelsregister eingetragen und führt ihre Geschäfte nach einer besonderen Satzung. Die Deutsche Post, die jetzt zonal betrieben wird, hatte zwar nach dem Gesetz vom 27. Februar 1934 über jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht mit einer Gewinn- und Verlustrechnung und einer Bilanz zu erstatten, gilt aber nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 452 HGB nicht als Kaufmann. Das Postgesetz von 1871 und die Postordnung von 1929 liefern die Vorschriften über die Geschäftsführung. Bei Beförderung von Gütern durch die Post greifen ergänzend die Vorschriften über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) Platz. Aber die ausdrückliche Vorschrift des § 452 HGB, daß die Vorschriften des HGB über das Frachtgeschäft auf die Post keine Anwendung finden, hat die Rechtsprechung nicht cfevon abgehalten, diese Vorschriften als Ergänzung der Werkvertragsbestimmungen trotzdem für die Post heranzuziehen. Auch die Reichsbahn war nach herrschender Ansicht, von der nur das frühere Reichsgericht abwich, nicht Kaufmann, weil sie, wie § 16 des Reichsbahngesetzes vom 4. 7.1939 besagt, kein Gewerbe betreibt. Die Bahn war Hoheitsverwaltung, deren Beförderungsverträge andererseits in §§ 453 ff. HGB privatrecht- lich geregelt sind, wozu freilich die Eisenbahnverkehrsordnung vom 5.9.1938 weitgehende Ergänzungen bringt. Es ist wünschenswert und notwendig, daß der Zonengesetzgeber auf dem eingeschlagenen Wege weitergeht, indem er möglichst bald mit vollem Bewußtsein und mit Klarheit diese Mischung aus Verankerung im öffentlichen Recht (Volkseigentum und Anstalt des öffentlichen Rechts) und aus Betriebsführung und Bewirtschaftung nach privatem Recht (Eintragung der Vereinigung oder des einzelnen Betriebes im Handelsregister) auf alle Betriebe der öffentlichen Hand anwendet. IV. Planung und Lenkung Volkseigentum und Eigenwirtschaft der öffentlichen Hand reichen allein nicht aus, um zweckmäßiges Wirtschaften zu gewährleisten. Zweckmäßiges Wirtschaften bedeutet: den gesellschaftlichen Bedarf ermitteln, ihn nach allgemeinen Interessen steuern und ihn mit dem geringsten Aufwand, insbesondere ohne Fehlleitungen, befriedigen. Erst Planung verhindert, daß an die Stelle der Anarchie des Privateigentums eine Willkür der Eigenwirtschaft der öffentlichen Hand treten könnte und erst die Einbeziehung der Betriebe, die im Privateigentum stehen, in die Planung gewährleistet den Erfolg. Eine gewisse Mindestmenge der wichtigen Produktionsmittel muß sich in der Hand des Volkes befinden, und die Werktätigen müssen entscheidenden Einfluß auf den Staat und damit auf die volkseigenen Betriebe und ebenso auf die Planungsbehörden ausüben können, wenn Planwirtschaft im kollektivistischen Geiste erfolgreich werden soll. Die Gesellschaft muß selbst richtungsweisende Produktionstätigkeit ausüben, und die Planerfüllung muß durch organisierte Kontrolle überwacht werden können. Die Planwirtschaft setzt die Keime frei, die der Spätkapitalismus bereits nach der kollektivistischen Seite hin entwickelt hat. Längst gab es keine freie Marktwirtschaft mehr mit völlig gleicher Machtstellung und wirtschaftlicher Unabhängigkeit. In Kartellen und Konzernen war als Ergebnis der wirtschaftlichen Vermachtung kollektivistische Organisation entstanden, waren Verbandsdisziplin, Marktaufteilung und Marktsteuerung und statistische Methoden erprobt und vorexerziert worden. Das Ausmaß der Wirt-schaftsvermachtung kann man als Jurist beispielsweise in den Formularbedingungen, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennen, die, wie die „Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen“, sogar von Staats wegen für allgemein verbindlich erklärt worden sind, nachdem unter dem Druck der Rechtsprechung ihre krassesten Auswüchse beschnitten worden waren. Schon allein das Vorhandensein solcher Vermachtung schuf wirtschaftliches Übergewicht auf der einen Seite und wirtschaftliche Knebelung auf der anderen Seite. Kam aber noch Mißbrauch der wirtschaftlichen Machtstellung hinzu, dann muß die Entmachtung zu Gunsten der Gesellschaft und der planvolle Einsatz dieser Macht durch den Staat als Organ des Volkes erlösend wirken. Konjunkturzyklen, wie sie in der kapitalistischen Wirtschaft alle 7 10 Jahre gesetzmäßig sind, die riesige Mengen von Menschen immer wieder zur Arbeitslosigkeit verurteilen und die mitunter zu erheblichen strukturellen Änderungen der Wirtschaft führen, sind in einer Planwirtschaft kollektivistischen Gepräges unmöglich. Denn es wird nicht mehr ohne Rücksicht auf den Bedarf und die Absatzfähigkeit der Erzeugnisse nur um des Profits des Einzelnen oder seiner Gruppe willen produziert. Das Verhältnis von Preisen und Löhnen wird so reguliert, daß Kaufkraft und Bedarfsbefriedigung im Einklang miteinander stehen, und daß nur der Teil des Sozialprodukts verbraucht wird, der nicht für die Erhaltung und Erweiterung der Produktionskapazität benötigt wird. Fehlinvestitionen eine der Hauptursachen großer wirtschaftlicher Krisen werden unmöglich gemacht. Gerade der Investitionsbedarf, der ja nach der Arbeitsweise der einzelnen Industrie ganz verschieden ist, (am höchsten z. B. bei der nach chemischen Verfahren arbeitenden Industrie, in zweiter Linie bei der nach 148;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit ist eine Häufung von Eingaben durch Bürger an zentrale staatliche Stellen der sowie von Hilfeersuchen an Organe der der festzustellen. Diese Personen stellen insbesondere Anträge auf Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft bei jenem Personenkreis, dem Arbeit als isolierter Broterwerb gilt, Elemente freier Selbstbetätigung zu schaffen, und somit persönlichkeitsfördernde Aktivität zu stimulieren.

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