Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 148

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 148 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 148); also der Betrieb überdurchschnittlich erfolgreich und rationell, so kommt das unmittelbar den Betriebsangehörigen zugute. Dabei wird aber mit Prämien nur der bedacht, der sich wirklich auszeichnet. Die Entscheidung liegt beim Direktor, der vom Betriebsrat und der Gewerkschaftsleitung beraten wird. Ein neuer, privatwirtschaftlich bisher unbekannter Gewinnbestandteil wird geschaffen, indem bei allen Betrieben 10% des Gewinns in einen Fonds zur Verbesserung der Lebenslage der Arbeiter und Angestellten sowie, zur Prämierung solcher Arbeiter, die sich durch systematische Übererfüllung der Norm bei der Produktion ausgezeichnet haben, fließen. Dieser einheitlichen und verhältnismäßig ausführlichen Regelung für die volkseigenen Betriebe steht die Vielfalt der Sonderregelungen-für die übrige, nicht kleine Zahl der Unternehmungen der öffentlichen Hand gegenüber. Die Gemeinden haben ihre Versorgungsbetriebe für Gas, Wasser, Elektrizität, mit denen seit jeher unerträgliche Privatmonopole verhindert wurden. Die Gemeinden haben als Eigentümer der öffentlichen Wege und als Erzeuger der Elektrizität Verkehrsunternehmungen wie Straßenbahnen, Untergrundbahnen, oberleitungsgebundene Omnibusse. Sie haben aus gemeinnützigen und Wohlfahrts-Gründen Krankenhäuser und Heime, aus Überlieferung und aus finanziellen Gründen Sparkassen, Stadtbanken, Plakatanschlagunternehmungen. Reich und Länder besaßen und besitzen Bergbaubetriebe, Salinen, Werften, Banken, Versicherungsunternehmungen, Eisenbahnen, Post, Reichsautobahnen, Forsten, Domänen usw. Nach welchem Recht läuft deren Betrieb? Für die Straßenbahnen gilt z. B. das Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4.12.1934 mit der Durchführungsverordnung vom 26. 3.1935. Die Regiebetriebe der Gemeinden wurden zuletzt nach der Eigenbetriebsverordnung vom 21.11.1938 geführt, deren Weitergeltung (selbstverständlich ohne das nazistische Gedankengut) heute teilweise bejaht, teilweise verneint wird. Dort sind nähere Vorschriften über die Leitung des Betriebs, das Rechnungswesen, die Buchführung, die Berichtspflichten usw. der gemeindlichen Betriebe gegeben. Verneint man die Weitergeltung der Eigenbetriebsverordnung, so muß man z. B. in Thüringen auf die Haushaltsordnung für die Gemeinden und Kreise vom 1. Februar 1927 (Ges. S. S. 43) zurückgehen, in der aber nur die Zusammenhänge der Eigenbetriebe mit dem Haushaltsplan und eine entsprechende Anwendung der Haushaltsordnung auf die gemeindlichen Betriebe geregelt sind. Die Haushaltsordnung für das Land Thüringen vom 15. 3.1923 (Ges. S. S. 192) gibt für die staatlichen Gewerbebetriebe nur die Sonderbestimmung, daß der Gewinn auf Grund kaufmännischer Buchführung und nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches zu ermitteln ist und wendet im übrigen auf diese Betriebe die Vorschriften der Haushaltsordnung sinngemäß an. Die Landeskreditbank für Thüringen ist, um diesen Fall zu erwähnen, nicht im Handelsregister eingetragen und führt ihre Geschäfte nach einer besonderen Satzung. Die Deutsche Post, die jetzt zonal betrieben wird, hatte zwar nach dem Gesetz vom 27. Februar 1934 über jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht mit einer Gewinn- und Verlustrechnung und einer Bilanz zu erstatten, gilt aber nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 452 HGB nicht als Kaufmann. Das Postgesetz von 1871 und die Postordnung von 1929 liefern die Vorschriften über die Geschäftsführung. Bei Beförderung von Gütern durch die Post greifen ergänzend die Vorschriften über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) Platz. Aber die ausdrückliche Vorschrift des § 452 HGB, daß die Vorschriften des HGB über das Frachtgeschäft auf die Post keine Anwendung finden, hat die Rechtsprechung nicht cfevon abgehalten, diese Vorschriften als Ergänzung der Werkvertragsbestimmungen trotzdem für die Post heranzuziehen. Auch die Reichsbahn war nach herrschender Ansicht, von der nur das frühere Reichsgericht abwich, nicht Kaufmann, weil sie, wie § 16 des Reichsbahngesetzes vom 4. 7.1939 besagt, kein Gewerbe betreibt. Die Bahn war Hoheitsverwaltung, deren Beförderungsverträge andererseits in §§ 453 ff. HGB privatrecht- lich geregelt sind, wozu freilich die Eisenbahnverkehrsordnung vom 5.9.1938 weitgehende Ergänzungen bringt. Es ist wünschenswert und notwendig, daß der Zonengesetzgeber auf dem eingeschlagenen Wege weitergeht, indem er möglichst bald mit vollem Bewußtsein und mit Klarheit diese Mischung aus Verankerung im öffentlichen Recht (Volkseigentum und Anstalt des öffentlichen Rechts) und aus Betriebsführung und Bewirtschaftung nach privatem Recht (Eintragung der Vereinigung oder des einzelnen Betriebes im Handelsregister) auf alle Betriebe der öffentlichen Hand anwendet. IV. Planung und Lenkung Volkseigentum und Eigenwirtschaft der öffentlichen Hand reichen allein nicht aus, um zweckmäßiges Wirtschaften zu gewährleisten. Zweckmäßiges Wirtschaften bedeutet: den gesellschaftlichen Bedarf ermitteln, ihn nach allgemeinen Interessen steuern und ihn mit dem geringsten Aufwand, insbesondere ohne Fehlleitungen, befriedigen. Erst Planung verhindert, daß an die Stelle der Anarchie des Privateigentums eine Willkür der Eigenwirtschaft der öffentlichen Hand treten könnte und erst die Einbeziehung der Betriebe, die im Privateigentum stehen, in die Planung gewährleistet den Erfolg. Eine gewisse Mindestmenge der wichtigen Produktionsmittel muß sich in der Hand des Volkes befinden, und die Werktätigen müssen entscheidenden Einfluß auf den Staat und damit auf die volkseigenen Betriebe und ebenso auf die Planungsbehörden ausüben können, wenn Planwirtschaft im kollektivistischen Geiste erfolgreich werden soll. Die Gesellschaft muß selbst richtungsweisende Produktionstätigkeit ausüben, und die Planerfüllung muß durch organisierte Kontrolle überwacht werden können. Die Planwirtschaft setzt die Keime frei, die der Spätkapitalismus bereits nach der kollektivistischen Seite hin entwickelt hat. Längst gab es keine freie Marktwirtschaft mehr mit völlig gleicher Machtstellung und wirtschaftlicher Unabhängigkeit. In Kartellen und Konzernen war als Ergebnis der wirtschaftlichen Vermachtung kollektivistische Organisation entstanden, waren Verbandsdisziplin, Marktaufteilung und Marktsteuerung und statistische Methoden erprobt und vorexerziert worden. Das Ausmaß der Wirt-schaftsvermachtung kann man als Jurist beispielsweise in den Formularbedingungen, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennen, die, wie die „Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen“, sogar von Staats wegen für allgemein verbindlich erklärt worden sind, nachdem unter dem Druck der Rechtsprechung ihre krassesten Auswüchse beschnitten worden waren. Schon allein das Vorhandensein solcher Vermachtung schuf wirtschaftliches Übergewicht auf der einen Seite und wirtschaftliche Knebelung auf der anderen Seite. Kam aber noch Mißbrauch der wirtschaftlichen Machtstellung hinzu, dann muß die Entmachtung zu Gunsten der Gesellschaft und der planvolle Einsatz dieser Macht durch den Staat als Organ des Volkes erlösend wirken. Konjunkturzyklen, wie sie in der kapitalistischen Wirtschaft alle 7 10 Jahre gesetzmäßig sind, die riesige Mengen von Menschen immer wieder zur Arbeitslosigkeit verurteilen und die mitunter zu erheblichen strukturellen Änderungen der Wirtschaft führen, sind in einer Planwirtschaft kollektivistischen Gepräges unmöglich. Denn es wird nicht mehr ohne Rücksicht auf den Bedarf und die Absatzfähigkeit der Erzeugnisse nur um des Profits des Einzelnen oder seiner Gruppe willen produziert. Das Verhältnis von Preisen und Löhnen wird so reguliert, daß Kaufkraft und Bedarfsbefriedigung im Einklang miteinander stehen, und daß nur der Teil des Sozialprodukts verbraucht wird, der nicht für die Erhaltung und Erweiterung der Produktionskapazität benötigt wird. Fehlinvestitionen eine der Hauptursachen großer wirtschaftlicher Krisen werden unmöglich gemacht. Gerade der Investitionsbedarf, der ja nach der Arbeitsweise der einzelnen Industrie ganz verschieden ist, (am höchsten z. B. bei der nach chemischen Verfahren arbeitenden Industrie, in zweiter Linie bei der nach 148;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen neben ihren Ursachen als sozial relevante Erscheinungen auch soziale Bedingungen haben, die als gesellschaftliches Gesamtphänomen auf treten, folgt, daß die vorbeugende Tätigkeit auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Quartals folgende Einschätzung treffen: Im Quartal wurden weitere Personen wegen des dringenden Verdachtes der Spionagetätigkeit für imperialistische Geheimdienste festgenommen; damit erhöht sich die Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahrer ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

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