Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 14 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 14); * Anforderungen. Während bei den übrigen bewirtschafteten Gegenständen der Verbrauch durch die Anzahl der zur Verfügung stehenden Markenabschnitte oder Bezugscheine begrenzt ist, muß der Energieverbraucher das ihm zustehende Kontingent von sich aus einhalten. Dazu kommt, daß bei den anderen Verbrauchsgütern mehr oder weniger große Ausweichmöglichkeiten, schlimmstenfalls auf dem Schwarzen Markt, gegeben sind. Daraus erklärt sich die große Zahl der Verstöße gegen die genannten Anordnungen. Der Verstoß gegen die Rationierungsbestimmungen wird mit ' a) Zuschlagsgebühren b) zeitweiliger Einstellung der Energieversorgung c) strafrechtlicher Verfolgung geahndet. Aus dem Wortlaut des Gesetzes scheint sich zu ergeben, daß die unter a) und b) erwähnten Anordnungen ebenso Strafen sind wie die gerichtliche Bestrafung zu c) (z. B. Art. Ill, Ziff. 1 a. a. O.: „oder eine dieser Strafmaßnahmen“, Art. III 2 a III: „neben den unter I und II auf geführten Strafen“). Andererseits zeigt aber die Tatsache, daß die Eintreibung der Zuschlagsgebühren nur im Wege des bürgerlichen Rechtstreits möglich ist, erhebliche Abweichungen von dem Begriff der Strafe im dogmatischen Sinne. Man wird daher diese Maßnahmen weder dem Begriff der Strafe, wie er lehrmäßig aus den deutschen Strafgesetzen abgeleitet ist, unterstellen, noch wird man ihn dem andererseits feststehenden Begriff einer Maßregel unterordnen können. Die Erklärung ist darin zu suchen, daß hier ein fremder Gesetzgeber ein Statut geschaffen hat, das aus dem Mangel der Kontinuität einen eigenen Charakter hat. Aus demselben Grunde ist auch der Weg des Verfahrens von dem gewöhnlich üblichen verschieden. Zwei Fälle sind zu unterscheiden. Hat der Konsument objektiv nicht gegen das Kontrollratsgesetz verstoßen, hat das Werk ihm aber die oben erwähnten Strafen irrtümlich auferlegt, weil beispielsweise das Kontingent falsch berechnet war oder die Anlage schadhaft ist oder der Zähler unrichtig arbeitet, so ist arizunehmen, daß entsprechend der Eintreibung der Gebühren auch dem Verbraucher der bürgerliche Rechtsweg gegen eine zu Unrecht erlassene Maßnahme des Werkes offensteht, falls eine Gegenvorstellung bei dem Werk ohne Erfolg geblieben ist.i) Anders ist es, wenn zwar objektiv, aber nicht schuldhaft, ein Verstoß gegen das Kontrollratsgesetz vorliegt, z. B. in dem Fall, daß während einer längeren Abwesenheit des Verbrauchers Einbrecher sich in der Wohnung einrichten und bis zur Rückkehr des Wohnungsinhabers Gas und Elektrizität hemmungslos verbrauchen. Der gleiche Fall ist auch denkbar, wenn Untermieter während der Abwesenheit des Hauptmieters in dieser Weise Vorgehen. Hier entsteht die Frage: Ist Verschulden zum Verstoß nötig? Das könnte bei einer Maßregel zweifelhaft sein. Gerade in dieser Beziehung aber wird man den Charakter als Strafe als vorherrschend anzusehen haben; denn Strafe ist Sühne für vergangenes Verhalten, Maßregel dagegen dient ausschließlich der Zukunft. Knüpft man an das vergangene Verhalten an, dann bedarf es der Schuld, die dieses Verhalten dem Täter zurechenbar macht, um die verhängte Maßnahme zu rechtfertigen. Daher bestünde im Falle nicht schuldhaften Verstoßes gegen das Kontrollratsgesetz eine vom Werk verhängte Maßnahme zu Unrecht. Dem Verbraucher steht gegen diese Maßnahme wie im ersten Falle der bürgerliche Rechtsweg zur Verfügung. Hier käme neben der Klage vor dem Zivilgericht auch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung nach § 940 ZPO aus dem Gesichtspunkt der Ausnutzung einer Monopolstellung in Betracht. *) *) A. M. das auf S. 26 dieses Heftes abgedruckte Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts des britischen Sektors, das das Vorliegen eines Verwaltungsaktes annimmt. Das Verwaltungsgericht begründet seine Ansicht damit, daß durch das Kontrollratsgesetz Nr. 19 dem Werk als Privatperson staatliche Aufgaben übertragen worden sind. Das allein genügt jedoch nicht, um der übertragenen Maßnahme den Charakter eines Verwaltungsaktes zu geben. Vielmehr ist dazu nötig, daß nicht nur der Inhalt sondern auch die Art der Durchsetzung der Maßnahme einen obrigkeitlichen Befehlscharakter hat. Da aber für die Einziehung der Zuschlagsgebühr die Zwangsbeitreibung, wie bei Steuern und gerichtlichen Strafen, nicht vorgesehen ist, muß nach § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg zulässig sein, Die'gerichtliche Verfolgung tritt ein bei der dritten oder weiteren Zuwiderhandlung, falls der Mehrverbrauch weniger als 10 % der Zuteilung beträgt, bzw. bei der zweiten oder weiteren Zuwiderhandlung, falls der Mehrverbrauch 10 % der Zuteilung übersteigt. In der Praxis haben sich bei der Auslegung dieser Bestimmungen eine Reihe von Zweifelsfragen ergeben. Zunächst ist die Meinung vertreten worden, daß die mehrfachen Zuwiderhandlungen unmittelbar Aufeinanderfolgen müßten. Diese Auslegung ist irrtümlich, sie beruht offenbar auf einem Mißverständnis des Abs. 1 der Ziff. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 19, welcher von zwei aufeinanderfolgenden Zählerablesungen handelt. Dieser Ausdruck bezieht sich nur auf die Ablesung im Rahmen der einzelnen Zuwiderhandlung; denn jede Zuwiderhandlung setzt eine Kontingentsüberschreitung, und die Feststellung einer solchen Überschreitung setzt wiederum eine Ablesung durch den Beamten des Werkes zu zwei Zeitpunkten, nämlich zu Beginn und am Ende der Ableseperiode, voraus. Danach brauchen also die mehrfachen Zuwiderhandlungen nicht unmittelbar aufeinanderzufolgen, sondern können über mehrere Ablesetermine zeitlich getrennt auseinanderliegen. Ein weiterer Streit hat sich daraus ergeben, welcher Zeitraum der Formulierung „zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zählerablesungen“ zugrunde zu legen ist. Das Kontrollratsgesetz Nr. 19 enthält hierüber keine Bestimmung. Es besagt nur, daß jeder die genehmigte Zuteilung übersteigende Verbrauch zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zählerablesungen bestraft wird. Ist es nun in das Belieben der Werke gestellt, die Ablesungen irgendwann vorzunehmen, oder sind sie an bestimmte Zeiträume gehalten und an welche? Einen gewissen Rückschluß auf die Dauer der Ableseperiode gestatten, soweit der Kommandantur-Bezirk Berlin in Frage kommt, die Bestimmungen, welche im Anschluß an die Rationierungsanordnung der Alliierten Kommandantur der Stadt Berlin ergangen sind. So heißt es in der Magistrats-Verordnung vom 10. Oktober 1945 (VOBl. der Stadt Berlin Nr. 11 vom 25. Oktober 1945): „Der zulässige Höchstverbrauch richtet sich nach der Anzahl der Personen und beträgt monatlich “. Der Grundgedanke dieser Anordnung ist der, daß der Verbraucher ein monatlich es Kontingent einzuhalten hat. Innerhalb dieses iMonats kann er sein Kontingent verbrauchen, wie es ihm beliebt. Dagegen steht zu bedenken, ob der Verbraucher unter einer Ableseperiode nicht den Zeitraum von jeweils zwei Monaten im Hinblick auf das derzeitige Zweimonatsinkasso der Werke verstehen kann. Das Inkasso der Verbrauchsgebühren sollte an sich, wie auch früher vor dem Kriege, unter normalen Verhältnissen monatlich erfolgen. Wenn das augenblicklich nicht der Fall ist, so hat dies seine Ursache in verwaltungs- und personaltechnischen Gründen. Vor allem ist ein Mangel an vorgebildeten Kräften" gegeben; zum anderen zwingen Gründe einer sorgfältigen Wii-tschaftsführung, Vermeidung unnützer Geldausgaben usw. dazu, ein mehrmonatiges Inkasso beizubehalten. Folgerichtig ergibt sich, daß im Sinne des Befehls der Alliierten Kommandantur der einmonatige Zeitraum für den Begriff der Zählerablesung nach wie vor Geltung hat. Trotzdem wird man dem Verbraucher im Hinblick auf die jetzige Verwaltungshandhabung der Werke schon aus subjektiven Gründen zugestehen müssen, seinem Verbrauch die zweimonatige Ableseperiode zugrunde zu legen. Er kann daher nicht bestraft werden, wenn er innerhalb des Zweimonatsinkassos seinen Verbrauch nach seinem Belieben einrichtet. Er kann also beispielsweise im ersten Monat mehr verbrauchen und den zweiten Monat zum Ausgleich des Kontingents benutzen. Diese Auslegung bedeutet für die Werke keine erhebliche Belastung, da durch die Vielheit der Konsumenten sich der Gesamtverbrauch im allgemeinen wieder ausgleicht. Sollte bei einer vorzeitigen Zählerablesung der Zuvielverbrauch so stark sein, daß der Ausgleich durch den Konsumenten nicht mehr möglich ist, so ist allerdings auch hier der Fall der Zuwiderhandlung durch Mehrverbrauch im Sinne des Kontrollratsgesetzes gegeben. Wie oben ausgeführt, unterscheidet man bei Kontingentsüberschreitungen zwischen Strafmaßnahmen, die die Werke unmittelbar verhängen können und solchen, die nur ein deutsches Gericht oder ein Gericht der Militärregierung erlassen kann. Hierzu gehört die Festsetzung einer Gefängnisstrafe für die wiederholte 14;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

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