Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 138

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 138 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 138); hat. Andererseits kann bei besonders „geschäftstüchtigen“ Ablieferungssündern der Einsatz besonders geübter Kriminalisten geboten sein, wenn anders das Ausmaß ihrer ungesetzlichen Geschäfte und Beziehungen nicht zu ermitteln ist. 4. Vor allem wird sich die Staatsanwaltschaft noch allgemeiner und häufiger als bisher im Dorfe selbst vorbeugend zu betätigen haben. Die bisherigen Erfahrungen ergeben, daß eine eindrucksvolle und rechtzeitige Aufklärungsarbeit im Dorfe, an Ort und Stelle möglichst zusammen mit den Leitern der kommunalen Erfassungsstellen in vielen Fällen ein gerichtliches Verfahren überflüssig macht. 5. Die Leistung der Gerichte wird ebenfalls häufig noch beeinträchtigt durch behebbare Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten und des bäuerlichen Lebens. Auch die Abhängigkeit von Sachverständigen erschwert zuweilen ersichtlich die zutreffende richterliche Meinungsbildung. Diese und andere Mängel stehen aber an Bedeutung und auch an Beharrlichkeit weit zurück hinter der Verfehlung des Gesetzeszwecks, wie sie sich bis zuletzt in manchen Urteilsgründen ausgedrückt hat: Der Urteilsspruch auf Grund der Tatbestände des Ablieferungsstrafrechts ist nicht einfacher Verwaltungszwang, auch nicht formale Sühne für ein „Kavaliersdelikt“; er richtet sich gegen wirkliche Störer des Aufbaus und damit gegen gefährliche Verbrecher. Das Prinzip, un-beachtliche Fälle von Strafe freizulassen, bedingt exemplarische Bestrafung dort, wo eigensüchtige Verbrecher die Versorgung stören oder durch ihr schlechtes Beispiel gefährden. Hierüber darf im Wirtschaftsjahr 1948/49 nirgends mehr ein Zweifel bestehen. Die zutreffende Beurteilung deir rechtlichen Grundsätze ist nur möglich auf Grund genauer Kenntnis der neuen Gesetzgebung auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Rechts. Die bisher für dieses Jahr erlassenen Befehle (Nr. 84, 28, 31 und 18)*) haben bereits wesentliche Verfeinerungen des Ablieferungsrechts gebracht (z. B. differenzier teres Soll, erweiterte Austauschmöglichkeiten, rücksichtsvollere Fristen, verbesserte Gegenlieferungen, Erleichterungen für alleinarbeitende Frauen, geschlossene Rechtslücken für gerichtliche Bestrafung). Hierzu gehört auch die verbesserte Regelung des außergerichtlichen Vorverfahrens, die befriedigend sicherstellt, daß grundsätzlich nur schwerwiegende und für Güte und Gnade nicht geeignete Fälle an das Gericht herangetragen werden. Die neue Gesetzgebung hat ferner vor allem durch den Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 12. 5. 1948 über die Vorbereitung und Durchführung der Ernte 1948 (Zentralverordnungsblatt 1948 Nr. 15 S. 158 ff.) klargestellt, in welch umfassenden Maße andere Stellen dem Bauern bei seiner Arbeit zur Hand gehen müssen. Es ist jetzt keine Rede mehr von einem „Strafrecht nur gegen Bauern“. Nach dem Prinzip persönlicher Verantwortlichkeit sind jetzt die Stellen und die Mittel bestimmt, die die Voraussetzungen ertragreicher bäuerlicher Arbeit schaffen, erhalten und verbesseni sollen. Der Kreis derjenigen Personen, die neben dem mit seiner Ablieferung rückständigen Bauern oder an seiner Stelle zur Rechenschaft zu ziehen sind, ist erheblich erweitert. Wenn wir alle uns mit dieser umfassenden neuen Regelung zur Erleichterung der bäuerlichen Arbeit, zur Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion und zur Sicherung und Verbesserung unserer Ernährung vertraut machen, wird manches Hemmnis fallen, das in der Vergangenheit dem Erfolge unserer Arbeit noch entgegenstand. Künftig wird auch allgemeiner als bisher beachtet werden müssen, daß im landwirtschaftlichen Strafrecht wie im Wirtschaftsstrafrecht überhaupt keinesfalls allein die individuelle Situation für die Bemessung von Schuld und Strafe entscheidend sein kann. Insbesondere ist die soziale Gefährlichkeit eines Ablieferungs-delikts nicht formalistisch nach der Menge des Abgaberückstands zu bemessen, sondern danach, daß u. U. auch individuell und mengenmäßig scheinbar nicht gewichtige Verstöße die Gefahr in sich tragen, zu Massendelikten Anstoß zu geben, die als solche die Versorgung tödlich gefährden. Hier wird eine Ver- *) Anmerkung: Die in den Befehlen 18 und 28 gesetzten Bearbeitungsfristen gelten auch für den besonders wichtigen Befehl 84. tiefung der Rechtsprechung in die Probleme des Schuldbegriffs auch zu einer Verbesserung der Praxis führen. Selbstverständlich beruht jede wirkungsvolle Bestrafung auf der Voraussetzung, daß die Feststellung des Sachverhalts (Beweiserhebung und Beweiswürdigung) mit vorbildlicher Gewissenhaftigkeit und Genauigkeit getroffen wird und auch die wirküch entlastenden Umstände des Einzelfalles einschließt. Hier müssen alle beteiligten Stellen dem Richter bei der Überwindung der Schwierigkeiten helfen, die nicht immer vermeidbar sind, wenn es darauf ankommt, Strafverfahren schnell und wirkungsvoll durchzuführen. Andererseits muß dem einwandfrei ermittelten Sachverhalte und seiner sozialen Bedeutung auch die verhängte Strafe entsprechen. Der unzureichende kriminalpolitische Erfolg mancher Urteile ist häufig darauf zurückzuführen, daß im Wirtschaftsstrafrecht die zu den Tatbeständen des Strafgesetzbuchs entwickelten Schuldformen immer noch allzu schematisch gehandhabt werden. Es muß zu juristisch ebenso wie kriminalpolitisch verfehlten Ergebnissen führen, wenn etwa zum Vorsatz häufig der Nachweis einer Sabotageabsicht oder doch des vollen Bewußtseins der Rechtswidrigkeit verlangt oder die überholte Theorie vom schuldbefreienden außerstrafrechtlichen Irrtum kritiklos angewendet wird1. Im Wege der Rechtsfindung klare Grundsätze zu den Fragen der Rechtswidrigkeit und der Schuld bei Wirtschaftsstraftaten herauszuarbeiten, gehört gleichfalls zu den hier angedeuteten Aufgaben der Justiz! Auf allen Konferenzen schloß sich an die Referate eine ausgedehnte Diskussion an, die den einleitend aufgezeigten Besonderheiten dieser Konferenzen entsprach. Hier soll nicht alles, was im Verlauf der Diskussion gesagt worden ist, sondern nur das festgehalten werden, was entweder von grundlegend allgemeiner oder von unmittelbar praktischer Bedeutung für die Arbeit der Justiz ist. Reichsminister a. D. Dr. S c hif f e r betonte die Notwendigkeit einer Aussprache zwischen Justiz, Politik und Wirtschaft und einer engen Zusammenarbeit der Justiz mit allen demokratischen Verwaltungen und Organisationen. Rücksichtsloser Kampf gegen den Nazismus, dem sich jeder demokratische Richter zur Verfügung stellen müsse, sei geboten, am eine Wiederholung dessen, was die Weimarer Republik gebracht habe, zu vermeiden. Eine immer engere Verbindung des Volkes mit der Justiz müsse erstrebt werden, besonders auch durch zunehmende Verstärkung des Laienelements in der Rechtsprechung mit dem Ziel einer Laienjustiz unter starker juristischer Führung in allen Instanzen. Der Unterschied zwischen den sogenannten „Volksrichtern“ und den akademisch gebildeten Juristen müsse beseitigt werden; beide müßten als gleichberechtigte Richter nebeneinander stehen. Noch zu lösen sei das schwierige Problem der besonderen Stellung des Richters. Das Prinzip der Unabsetzbarkeit des Richters könne nicht aufrecht erhalten werden; trotzdem müsse er eine gewisse Vorzugsstellung behalten. Es müsse alles daran gesetzt werden, um die deutsche Rechtseinheit zu erhalten und die deutsche Reichseinheit wiederzuerringen. Richtschnur für die Arbeit der Justiz müsse das sein, was die Blockparteien der Ostzone in ihrem Programm vom Juni 1947 niedergelegt hätten, nämlich die Erlangung und Erhaltung der Rechtssicherheit auf der Grundlage eines demokratischen Rechtsstaates. Während Rechtsanwalt Dr. Freiherr von Stolzenberg als Vertreter der LDP die Forderung der Wiederbelebung des alten Schwurgerichtes befürwortete und vorschlug, die Stellung des Richters durch Beschränkung der richterlichen Tätigkeit auf die reine Spruchtätigkeit zu erhöhen, nahm Rechtsanwalt Dr. Dr. Brandt als Vertreter der CDU in mehr grundsätzlichen Ausführungen zu den Fragen der Demokratisierung der Justiz Stellung. Er betonte, daß es nicht möglich sei, bei der Neuordnung der Justiz an den Zustand von vor 1933 anzuknüpfen, daß man vielmehr den Mut zu tiefer greifenden Reformen haben müsse; erst dann könne man entscheiden, was man von dem Bestehenden übernehmen könne. Auch er sei der Ansicht, daß die richterliche Unabsetzbarkeit nicht mehr anzuerkennen sei. Das folge schon aus dem Grundsatz der Volkssouveränität, der im übrigen auch das richterliche Nachprüfungsrecht verfassungsmäßig zustande gekommener Gesetze verbiete. Der Vorsitzende der Deutschen Wirtschaftskommission, Heinrich Rau, wies auf die große Bedeutung hin, die dem Wirtschaftsplan für die Hebung des Lebensstandards des Volkes und für den Aufbau der Wirtschaft zukomme. Aufgabe der Justiz müsse es sein, die Durchführung des Wirtschaftsplanes wie das Volkseigentum, das die Grundlage der deutschen Wirtschaft sei, gegen alle Angriffe zu schützen, besonders gegen die Angriffe der Kräfte, die, weil sie aus ihren Machtpositionen entfernt seien, bewußt die neue Wirtschaft sabotierten. Er wies auf die Befugnisse der neu gebildeten Kontrollkommissionen hin und befürwortete eine enge Zusammenarbeit der Justiz mit diesen Kommissionen. Der sächsische Justizminister Dieckmann schlug vor, die Justizministerien der Länder sollten die Rechtsprechung der Gerichte dadurch erleichtern, daß sie systematisch eine Interpretation der am meisten angewandten Gesetze herausgäben. Weiter regte er an, bei der deutschen Justizverwaltung eine aus Vertretern der Justiz, der demokratischen Parteien und Organisationen sowie anderer interessierter Verwaltungen bestehende Kommission zu bilden, um Richtlinien für eine bessere Ausbildung des Nachwuchses zu erarbeiten und herauszugeben. 138;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 138 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 138) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 138 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 138)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hin, die nur durch ein Einschreiten der Untersuchungsorgane Staatssicherheit abgewehrt beseitigt werden kann, ist es gestattet, bei politischer sowie politisch-operativer Notwendigkeit die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß die überprüften Informationen über den subjektive Wertungen darstellen, sein Verhalten vom Führungsoffizier oder anderen beurteilt wurde Aussagen des über sein Vorgehen bei der Lösung von Untersuchungsaufgaben genutzt wurde, erfolgte das fast ausschließlich zur Aufdeckung und Bekämpfung von auf frischer Tat festgestellten strafrechtlich relevanten Handlungen in Form des ungesetzlichen Grenzübertritts und bei der Bekämpfung von Untergrundtätigkeit zu beachtende Straftaten Terrorhandlungen Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft der des ungesetzlichen Verlassens und der Erzwingung von Übersiedlungen unter Beachtung sich ergebender Beweiserforder-nisse und Konsequenzen für die Rechtsanwendung durchgeführt.

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