Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 136

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 136 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 136); gungslage der Bevölkerung gefährden, mit energischen Strafen einzuschreiten. Dieser Hinweis auf die sonstige Praxis der Gerichte bei der Anwendung des KRGes. Nr. 50 ist nur gebracht worden, um aufzuzeigen, daß es sich bei dem teilweisen Versagen der Justiz, soweit es um den strafrechtlichen Schutz des Volkseigentums geht, nicht um eine Einzelerscheinung handelt, daß vielmehr auf dem gesamten Gebiet des Wirtschaftstrafrechts ein solches Versagen zu beobachten ist. IV. Daraus ergibt sich die Folgerung, daß die vordringlichste Aufgabe der Justiz auf diesem Gebiet die sein muß, sich darum zu bemühen, in ihren eigenen Reihen wie auch in der breiten Bevölkerung die Erkenntnis für die besondere Bedeutung des Volkseigentums zu erarbeiten und zu vertiefen. Dabei sollten die Richter und Staatsanwälte, die für derartige Verfahren zuständig sind, sich nicht darauf beschränken, an der Aufklärung der Bevölkerung nur während ihres Dienstes und in ihren Diensträumen zu arbeiten. Sie sollten vielmehr in Veranstaltungen der demokratischen Parteien und Massenorganisationen über diese Fragen sprechen, sie sollten sich in die volkseigenen Betriebe selbst begeben und daran mithelfen, die Belegschaft dieser Betriebe auf die Schädlichkeit von Angriffen gegen das Volkseigentum und auf die strafrechtlichen Folgen solcher Angriffe zu belehren. Aufgabe der Justizministerien, der Oberlandesgerichtspräsidenten und der Generalstaatsanwälte wird es sein, nicht nur im Wege von Rundverfügungen, sondern durch persönlichen Einsatz auf Richtertagungen, wie auch bei der Überprüfung einzelner herausragender Fälle für die Verbesserung der Arbeit der ihnen unterstellten Behörden Sorge zu tragen. Dabei wird es erforderlich sein, daß die Kontroll- und Revisionstätigkeit verbessert wird und sich nicht auf die formularmäßige Sammlung von statistischen Zahlen und periodischen Berichten beschränkt, sondern das wesentliche Verfahren, namentlich von Seiten des Generalstaatsanwalts, laufend beobachtet und unter Kontrolle gehalten werden. Bei der Ausbildung und Fortbildung sowohl der Volksrichter wie auch der akademischen Richter ist auf die Beachtung und Durchdringung dieser Fragen entscheidendes Gewicht zu legen. Vorlesungen über den Begriff des Volkseigentums und über seinen strafrechtlichen Schutz müssen in den Lehrplan der Universitäten wie auch der Richterschulen aufgenommen werden. Bei der Behandlung der einzelnen Verfahren ist von den Staatsanwaltschaften und Gerichten dafür Sorge zu tragen, daß die Ermittlungstätigkeit beschleunigt wird, daß in geeigneten Fällen Haftbefehle beantragt und erlassen werden, daß die Anklageschriften schnell fertiggestellt und dem Gericht eingereicht werden und daß das Gericht möglichst bald nach Eingang der Anklageschrift Hauptverhandlungstermin anberaumt. Die Hauptverhandlung soll in bedeutsamen Fällen nicht nur unter Teilnahme der Öffentlichkeit in üblichem Sinne stattfinden, sondern das Gericht soll die Behandlung solcher Fälle in die volkseigenen Betriebe selbst verlegen, um auch auf diese Weise der Belegschaft dieser Betriebe das Wesentliche solcher Verfahren vor Augen zu führen. Besonderes Gewicht müssen die Gerichte aber darauf legen, daß sie auf Grund ihrer Erkenntnis von der Schädlichkeit dieser Straftaten für die Allgemeinheit und für den Aufbau unserer neuen Wirtschaft zu angemessenen Strafen kommen und eine verständige, das Wesentliche heraus-* stellende Begründung für diese Strafen finden, und zwar sowohl bei der Verkündung der mündlichen wie auch bei der Absetzung der schriftlichen Urteilsbegründung. Es sollte auch nicht unterlassen werden, in besonderen Fällen nicht nur die allgemeine Veröffentlichung des Urteils, sondern den Aushang des Urteils in dem geschädigten volkseigenen Betrieb anzuordnen. In den Fällen aber, in denen die Gerichte nicht zu Urteilen kommen, die dem Bedürfnis nach einer wirksamen Bekämpfung dieser Straftaten entsprechen, ist es Pflicht der Staatsanwaltschaft, gegen das Urteil das gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel einzulegen und Pflicht des Genei alstaatsanwalts oder des Oberlandesgerichtspräsidenten, gegebenenfalls von seinem Kassationsrecht Gebrauch zu machen. Von allen Organen der Justiz muß verlangt werden, daß sie auf das Engste mit den Dienststellen der Wirtschaftsverwaltung und den neu gebildeten Kontroll-ausschüssen Zusammenarbeiten, da dies unbedingte Voraussetzung für eine erfolgreiche Bekämpfung aller Straftaten ist, die auf dem Gebiet der Wirtschaft begangen werden. V. Abschließend soll nur kurz die Frage gestreift werden, ob die bestehenden Gesetze genügen, um den wirksamen Kampf gegen strafrechtliche Angriffe auf das Volkseigentum zu gewährleisten. Den Gerichten stehen hier in erster Linie, soweit es sich nicht um reine Eigentumsdelikte handelt, die nach dem Strafgesetzbuch zu ahnden sind, die Gesetze der Besatzungsmächte, nämlich das Kontrollratsgesetz Nr. 50 und der Befehl Nr. 160 der SMAD zur Verfügung. Weiterhin haben die Gerichte noch für kurze Zeit die alten Gesetze anzuwenden, die aus der Nazizeit übernommen sind und außerdem die neuen landesrechtlichen Wirtschaftsstrafgesetze. Alle diese Gesetze werden, abgesehen von den besatzungsrechtlichen, bei Drucklegung dieses Artikelswahrscheinlich schon durch die neue Wirtschaftsstrafverordnung abgelöst sein, die bereits von der DWK beschlossen worden ist. Mit diesem neuen Gesetz werden sowohl den Gerichten wie auch den Verwaltungsbehörden alle Möglichkeiten in die Hand gegeben, um Verstöße gegen die neue Wirtschaftsordnung mit den Mitteln zu begegnen, die für die Gewährleistung eines wirklichen Schutzes der Wirtschaft erforderlich sind. Bei der Schaffung dieser Verordnung ist auch erwogen worden, in ihr den besonderen strafrechtlichen Schutz des Volkseigentums vorzusehen. Von den gleichen Erwägungen geht der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des öffentlichen und des volkswirtschaftlich wichtigen Eigentums aus, den das Justizministerium des Landes Sachsen vorgelegt hat. Nach diesem Entwurf sollen die Mindeststrafen des Strafgesetzbuchs für Diebstahl, Unterschlagung, Untreue und Sachbeschädigung bei Straftaten, die gegen dieses Eigentum gerichtet sind, auf einem Monat und die Höchststrafen stets auf fünf Jahre Gefängnis erhöht werden. Auch soll in diesen Fällen die Anwendung der §§ 27 a und 27 a StGB ausgeschlossen sein. Es ist nicht zu verkennen, daß die Notwendigkeit besteht, auch im Wege der Gesetzgebung herauszustellen, daß es etwas anderes ist, ob sich eine Straftat gegen ein individuelles Rechtsgut oder gegen die Rechtsgüter der Allgemeinheit, die dem Interesse aller einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft zu dienen bestimmt sind, richtet. Auch die Gesetze des neuen demokratischen Staates, insbesondere die Strafgesetze, müssen das zum Ausdruck bringen, und zwar in der Form, daß für Straftaten, die gegen das Volkseigentum oder gegen andere Güter der Allgemeinheit gerichtet sind, die schwereren Strafen angedroht werden. Doch bedarf es zur Schaffung solcher Gesetze einer gründlichen Vorarbeit, die erst geleistet werden kann, wenn das Bewußtsein für die Bedeutung der neuen gesellschaftlichen und politischen Entwicklung zu voller Klarheit gelangt ist. Es mag an der Zeit sein, jetzt, nachdem durch die Beendigung der Sequestrierung und durch die feste Konsolidierung und gesetzliche Anerkennung der volkseigenen Betriebe zum Ausdruck gekommen ist, daß die Periode des wirklichen Neuaufbaus unserer Wirtschaft und unseres politischen Lebens in der sowjetischen Besatzungszone begonnen hat, auch an die Schaffung eines solchen Grundgesetzes denn ein solches wird es werden! heranzugehen. Man muß sich dabei nur darüber klar sein, daß die Schaffung eines solchen Gesetzes .einen Einbruch in unser bisheriges Rechtssystem bedeutet und daß deshalb ein solches Gesetz, wenn es wirklich ein Ausdruck der neuen gesellschaftlichen und politische Entwicklung sein soll, nicht in der Weise gestaltet werden kann, daß man einfach die überkommenen Rechtsbegriffe und Formulierungen übernimmt und versucht, ihnen einen neuen Sinn zu unterschieben. Dieses Gesetz wird vielmehr nur dann das sein, was es sein muß, nämlich eines der Grundgesetze des neuen demokratischen Staates, wenn es in seinem Inhalt wie in seiner Ausgestaltung ein wirklicher Ausdruck dessen ist, was sich im Zuge der Umgestaltung der ökonomischen und politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone neu entwickelt hat. 136;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 136 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 136) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 136 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 136)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland an -streben und bei denen in diesem Zusammenhang Vordcchtogründe für feindlich-nogative Handlungen, wie Vorbindungsoufnahmen zu staatlichen Einrichtungen in der.

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