Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 134 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 134); schlossen werden wird, zukommt. Die als Anlagen zu dem Befehl Nr. 76 der SMAD veröffentlichten Richtlinien der DWK enthalten bereits Hinweise auf diese besondere Bedeutung der volkseigenen Betriebe. In Ziff. 1 der Anlagen A uijd B zu diesem Befehl heißt es, daß die volkseigenen Betriebe zu Musterbeispielen kluger Wirtschaftsführung, rationeller Ausnutzung der Betriebseinrichtungen, hoher Arbeitsdisziplin, Leistungsfähigkeit und Rentabilität werden müssen und daß in den volkseigenen Betrieben unbedingt sichergestellt werden muß die Erfüllung der Produktionspläne, die Einführung aller technischen Neuerungen, die ständige Verbesserung des Arbeitsschutzes sowie die Entwicklung der Initiative der Arbeiter und des ingenieurtechnischen Personals und die Durchführung von Wettbewerben mit dem Ziel der ständigen Verbesserung der Produktion. Auf dem allgemeinen wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Gebiet ist auf Grund des Befehls Nr. 64 der SMAD bei der DWK ein Ausschuß zum Schutze des Volkseigentums gegründet worden, dessen Funktionen in einem Beschluß des Sekretariats der DWK vom 5. 5.1948 niedergelegt worden sind. Die Aufgabe der Justiz besteht darin, alles zu tun, um einen wirksamen strafrechtlichen Schutz gegen jegliche Angriffe auf das Volkseigentum zu gewährleisten. Daß mit solchen Angriffen zu rechnen ist, ergibt sich aus der bestehenden Situation. Gerade durch die Konsolidierung der neuen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse, deren Ausdruck die Beendigung der Sequestrierung und die endgültige Begründung des Volkseigentums sind, wird es für die Kräfte, die dieser neuen Ordnung feindlich gegenüberstehen offensichtlich, daß ihre Einflußmöglichkeiten auf die weitere gesellschaftliche und politische Entwicklung des Lebens in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands beseitigt sind. Diese Kräfte müssen erkennen, daß sie die völlige Umgestaltung der Verhältnisse durch die sie entmachtet worden sind, nicht mer aufhalten können. Sie versuchen deshalb, wie das in derartigen Situationen stets zu sein pflegt, den wirtschaftlichen und politischen Neuaufbau zu stören, unö zwar auch durch Sabotage und andere Angriffe gegen die volkseigenen Betriebe als die Grundlagen für die wirtschaftliche Neugestaltung und die Erfüllung der dieser Neugestaltung dienenden Wirtschaftsplanung. Dieser Gefahr, der drohenden Sabotage des Aufbaus einer neuen demokratischen Ordnung, muß begegnet werden, und zwar dort, wo es notwendig ist. auch mit den Mitteln des Strafrechts, die die Justiz in der Hand hat. Die Justiz kann aber dieser Aufgabe, di zu den vordringlichsten ihrer Gesamtarbeit gehört, nur gerecht werden, wenn i-rg ■Richter und Staatsanwälte die Erkenntnis für die neue gesellschaftliche und nolit.iscbe Entwicklung auf der einen Seite unf für die Gefahren, die dieser Entwicklung drohen, auf der anderen Seite gewonnen haben und dieser Erkenntnis gemäß handeln. II. Die bisherige Arbeit der Justiz auf diesem Gebiet beweist, daß diese Erkenntnis bei den Richtern und Staatsanwälten noch nicht vorhanden ist. Ebenso beweisen aber die vielen Straftaten, die als Angriffe gegen das Volkseigentum begangen worden sind, daß auch in der breiten Bevölkerung das klare Bewußtsein für die neue Entwicklung noch nicht entstanden ist. Nur daraus ist es zu erklären, daß bei der Behandlung dieser Fragen noch immer der Standpunkt vertreten wird. Straftaten gegen das Volkseigentum oder früher gegen das Eigentum der landeseigenen Betriebe seien nicht so schwer zu ahnden, nicht so verwerflich, weil durch sie nicht das Rechtsgut. einer bestimmten Person verletzt worden sei, sondern „nur“ ein Rechtsgut der Allgemeinheit. Diese Einstellung, die sowohl bei den Tätern wie häufig auch noch bei den Staatsanwälten und Richtern zu finden ist, zeugt von einer mangelnden Einsicht in die grundlegende wirtschaftliche und politische Umgestaltung, die sich in der sowjetischen Besatzungszone vollzogen hat. Diese Einstellung zu bekämpfen, und zwar mit allen Mitteln, sowohl mit den Mitteln der Überzeugung wie auch erforderlichenfalls mit den staatlichen Mitteln des Zwanges, insbesondere dem der Strafe, gehört zu den wesentlichsten Aufgaben, die heute vor allen denen stehen, die in der Justiz tätig sind. Die Betrachtung und Analyse einiger Urteile, die in der letzten Zeit auf diesem Gebiet von den Gerichten der sowjetischen Besatzungszone ergangen sind, mag aufzeigen, worin die Fehler der bisherigen Rechtsprechung liegen. 1. Im Spätsommer des Jahres 1947 wurde bekannt, daß sich in einem der bedeutendsten landeseigenen Betriebe in Thüringen erhebliche Mißstände herausgestellt hatten. Dem damaligen Treuhänder und Leiter dieses Betriebes und mehreren anderen Angestellten wurde vorgeworfen, daß sie Erzeugnisse und andere Vermögenswerte des Betriebes veruntreut und zu Lasten des Betriebes Verstöße gegen die Wirtschaftsstrafgesetze und Sabotagehandluhgen begangen hätten. Die Hauptverhandlung stand erst am 7. Mai 1948 an und endete mit einem Urteil, durch das der Hauptangeklagte, der frühere Leiter des Betriebes, auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 50 und des § 1 a der KrWVO mit einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 5000 PM bestraft wurde, während die übrigen Angeklagten freigesprochen wurden. Gegen das Urteil ist sowohl von der Staatsanwaltschaft wie von den Angeklagten Revision eingelegt worden. Zu seinem sachlichen Inhalt soll deshalb hier nicht Stellung genommen werden. Es muß aber Wunder nehmen, daß diese Sache, die in weiten Kreisen des Landes großes Aufsehen erregt hatte, derart schleppend behandelt worden ist, daß der 1. Haupt-verhandlungstermin erst ungefähr 9 Monate nach dem Zeitpunkt stattfand, an dem die Strafverfolgungsbehörden von den Vorgängen Kenntnis erhalten hatten. 2. In einem anderen Fall wurde ein leitender Angestellter eines landeseigenen Betriebes in Thüringen in Haft genommen, weil gegen ihn der Verdacht bestand, daß er in erheblichem Maße zu Lasten des Betriebes gegen die wirtschaftsstrafrechtlichen Vorschriften verstoßen habe. Am 26.11.1947 wurde er von dem zuständigen Amtsgericht gegen Zahlung einer Kaution von 10 000 RM aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Staatsanwaltschaft legte gegen diesen Beschluß sofort Beschwerde ein. Das Beschwerdeverfahren zog Sich bis zur Entscheidung des OLG in Gera so lange hin, daß von diesem erst am 5.1.1948 ein Beschluß erlassen wurde, durch den die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten wieder angeordnet wurde. Die Ausführung dieses Beschlusses war aber, wie es in dem Bericht des zuständigen Oberstaatsanwalts heißt, „infolge Ortsabwesenheit des Beschuldigten bisher nicht, durchführbar“. Der Beschuldigte, dem offensichtlich mehr daran lag, von dem Strafverfahren verschont zu werden, als die 10 000 RM zurückzubekommen, war in den Westen geflüchtet. Es ist unverständlich, daß Gerichte in derartigen Fällen noch immer Beschlüsse erlassen, durch die Angeschuldigte gegen Kaution von der Untersuchungshaft verschont werden. Mit Recht ist. und zwar gerade aus Anlaß dieses Falles, vom thüringischen Justizministerium in einem Runderlaß darauf hingewiesen worden, daß die Anwendung des § 117 StPO, iedenfal's in Wirtschaftsstrafsachen, in der gegenwärtigen Zeit und unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen sei. 3. Das Schöffengericht in Guben verhandelte am 4. 2. 1948 gegen den Betriebsleiter einer volkseigenen Schuhfabrik, der entgegen der ihm erteilten Produktionsauflage in großem Umfange Straßenschuhe hergestellt und diese zu Kompensationszwecken, und zwar zum großen Teil zum eigenen Nutzen verwendet hatte; er hatte außerdem eine so schlechte Buchführung in seinem Betrieb geduldet, oder gefördert, daß eine genaue Feststellung des von ihm angerichteten Schadens nicht möglich war, daß dieser vielmehr von dem Sachverständigen auf einen Betrag geschätzt wurde, der zwischen 10- bis 60 000 RM lag. Er wurde zu zwei Jahren und vier Monaten Gefängnis und zu 10 000 RM Geldstrafe verurteilt. Die Höhe dieser Geldstrafe entspricht bei dem angerichteten Schaden und der Verwerflichkeit des Tuns des Angeklagten keinesfalls den Erfordernissen, die an eine ■energische und zielbewußte Strafjustiz zu stellen sind. 4. Aus denselben Gründen ist ein Urteil der Strafkammer des LG Stendal von Anfang März 1948 zu beanstanden, durch das der Betriebsleiter eines volks- 134;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung.

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