Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 131

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 131 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 131); überhaupt nicht erkennen. Für die abweichende, falsche Ansicht vieler Gerichte mag der Umstand mitgewirkt haben, daß die Direktive 38 Teil II sowohl bei den „Hauptschuldigen“ (Artikel VIII zu Ila), wie bei den „Belasteten“ (Artikel IX zu 1) in der deutschen Übersetzung von „Internierung“ spricht. Das hat aber mit der Internierung potentiell gefährlicher Personen nichts zu tun. Die Gerichte scheinen oft die „Internierung“ als eine mildere Strafart, etwa nach Art der Festungshaft, angesehen zu haben und haben deshalb da, wo sie nicht recht auf Gefängnisstrafe erkennen wollten, „Internierung“ ausgesprochen. Auch das ist aber irrig. Die zahlreichen, fälschlich auf „Internierung“ lautenden Urteile die Deutsche Verwaltung des Innern hat uns eine lange Liste solcher Urteile übergeben müssen deshalb entweder so umgedeutet werden, daß in Wahrheit in ihnen auf Gefängnisstrafe erkannt worden ist, oder sie müssen dort, wo die Gerichte tatsächlich nicht Naziverbrecher bestrafen, sondern gefährliche Nazisten „internieren“ wollten, im Wege der Kassation berichtigt werden. Die Konkurrenzfrage ist im wesentlichen geklärt: Hat ein Nazi Verbrecher mehrere Tatbestände der Direktive 38 erfüllt, so handelt es sich dennoch nur um einen Sachverhalt und es ist demgemäß auch nur auf eine Strafe zu erkennen. Bei Konkurrenz der Anwendbarkeit des Kontrollratsgesetzes 10 und der Direktive 38 kann, falls zu der nach Gesetz 10 zu erkennenden Strafe noch eine Zusatzfreiheitsstrafe aus Direktive 38 zu verhängen ist, gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden. Keine Gesamtstrafe kann dagegen gebildet werden aus einer nach Direktive 38 erkannten und einer allgemeinen kriminellen Strafe. Schon auf der Länderkonferenz vom 14. und 15.11.1947 war eine gemeinsame Aburteilung von gemeinen kriminellen Delikten mit Verbrechen aus Direktive 38 als dem Sinn und Zweck der Direktive 38 und des Befehls 201 zuwiderlaufend abgelehnt worden. Ebenso muß im Hinblick auf den mit Direktive 38 und Befehl 201 ver-fogten Strafzweck und auf den für solche Strafen nötigen besonderen Strafvollzug die nachträgliche Bildung von Gesamtstrafen unter Einbeziehung der wegen gewöhnlicher Delikte erkannten Strafen abgelehnt werden. Die interzonale Anwendung der Direktive 3 8 scheint an einigen Orten Schwierigkeiten zu bereiten. Rechtliche Schwierigkeiten bestehen indessen nicht: Wer in den Westzonen aus Direktive 38 bestraft worden ist, kann in Verfolg des Grundsatzes „ne bis in idem“ wegen des gleichen Tatbestandes in unserer Zone nicht erneut aus Direktive 38 bestraft werden. Oft genug wird indessen in unserer Zone ein neuer und umfassenderer Tatbestand festgestellt werden können; dann steht wie auch in anderen Fällen des Neuauftauchens von Belastungsgründen einer neuen Aburteilung in unserer Zone nichts lm Wege. Besondere Bedeutung hat in letzter Zeit die Frage erlangt, ob ein Verfahren aus Befehl 201 auch gegen abwesende Naziverbrecher zulässig ist. Diese Frage muß de lege lata verneint werden. Abgesehen davon, daß ein Abwesenheitsverfahren in vielen Fällen nicht zweckmäßig erscheint (der Beschuldigte kann z. B. auch in Gefangenschaft „abwesend“ sein) und daß dem Gesetzgeber, der als für die Verurteilung der Nazi Verbrecher ausschließlich zuständig die Behörden des Aufenthaltsorts bezeichnet hat (Ausführungsbestimmung 3 zum Befehl 20, Ziff. 5), ein Abwesenheitsverfahren offenbar nicht erwünscht erschien, würde die in unserer Zone anzuwendende Strafprozeßordnung in der am 30.1.1933 geltenden Fassung die Nazi-Novelle vom 28. 6. 1935 ist unanwendbar für Fälle der hier fraglichen Art keine rechtliche Möglichkeit für ein Abwesenheitsverfahren geben. Diese Rechtsgrundlage bezüglich des gerichtlichen Abwesenheitsverfahrens hindert indessen nicht, daß die Polizeibehörde unter Anwendung der Vorschrift in Ziffer 6 der Ausführungsbestimmung 3 auch gegen Abwesende die Sicherstellung ihrer Vermögenswerte vornimmt. Dringender als die Frage des Abwesenheitsverfahrens ist die Frage, ob in Fällen, in denen der Naziverbrecher aus unserer Zone geflohen ist oder bereits gestorben ist, unabhängig von der Möglichkeit der Bestrafung des Verbrechers sein Vermögen im Wege des objektiven Verfahrens gemäß § 430 ff. StPO eingezogen werden kann. Ich halte diese Möglichkeit durchaus für gegeben. Das gegen die Anwendung der §§ 430 ff. StPO in Fällen dieser Art geltendgemachte Bedenken, es fehle an einer ausdrücklichen strafrechtlichen Vorschrift, nach der auf die Einziehung selbständig erkannt werden könne, scheint mir nicht durchzugreifen: Der aus dem Gesamtinhalt des Befehls 201 zu entnehmenden Verpflichtung aller deutschen Justizorgane, die Bestrafung der Hauptverbrecher und Verbrecher entschlossen, beschleunigt und vollständig durchzuführen, kann nicht genügt werden, wenn nicht zur Durchführung des Befehls auch die strafprozessualen Vorschriften über das objektive Einziehungsverfahren angewandt werden. Dem Sinn und Zweck des Befehls 201 entsprechend müssen deshalb diese Vorschriften als anwendbar angesehen werden. Wegen der Zuständigkeit zur Durchführung des objektiven Verfahrens muß auf die allgemeinen Bestimmungen der Strafprozeßordnung über den Gerichtsstand zurückgegriffen werden; die Zuständigkeitsregelung in Ziffer 5 der Ausführungsbestimmung 3 zum Befehl 201 behandelt nur die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens, an dessen Ende die Bestrafung der Person des Naziverbrechers steht. Für das objektive Verfahren dagegen ist nach den allgemeinen strafprozessualen Vorschriften (§ 7 StPO) die Strafkammer zuständig, in deren Bezirk der Schuldige seine verbrecherische Tätigkeit ausgeübt hat; daneben muß aber auch die Strafkammer als zuständig erachtet werden, in deren Bezirk der Schuldige seinen Aufenthalt gehabt hat. Ich bin am Ende meiner Ausführungen. Lassen Sie uns, meine Damen und Herren, aus dieser Konferenz das Bewußtsein mit nach Hause nehmen, daß in unserer Zone dank der ökonomischen und gesellschaftlichen Entwicklung, die wir hier erfahren haben, in der justiziellen Bekämpfung des Nazi-Verbrechertums große Fortschritte gemacht worden sind, daß unsere Justiz, im Gegensatz zur Justiz der Westzone, ihre Aufgaben erkannt hat. Lassen Sie uns aber auch nicht vergessen, daß es auch in unserer Zone noch schwere Mängel und Fehler bei der Erfüllung dieser Aufgabe der neuen demokratischen Justiz Deutschlands gibt. Lassen Sie uns zusammenstehen in dem Wunsche: alle Kräfte einzusetzen, diese Fehler und Mängel zu beseitigen und auf dem Gebiet der Justiz Deutschland und der Welt zu zeigen, daß wir wieder ein anständiges Volk geworden sind. Die Aufgaben der Justiz bei der strafrechtlichen Bekämpfung von Angriffen gegen das Volkseigentum Vow Wolfgang Weiss, Dirigent in der Deutschen Justizverwaltung I. Am 31. März 1948 erging ein Beschluß des Sekretariats der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone über die Beendigung der Tätigkeit der Sequesterkommissionen, der im Zentralverordnungsblatt von 1948 S. 139 veröffentlicht ist, und in dessen Ziffer 1 festgestellt wird, daß die Betriebe der Kriegs- und Nazi Verbrecher durch die Länder der sowjetischen Besatzungszone beschlagnahmt und in das Volkseigentum überführt worden seien. Mit dieser Feststellung ist in einem Satz das Ergebnis einer Entwicklung zusammengefaßt worden, die sowohl in ihrer politischen und wirtschaftlichen wie auch in ihrer rechtlichen Bedeutung einer Analyse bedarf. Diese Analyse wird ergeben, daß sich auf diesem Gebiet in der sowjetischen Besatzungszone durch die Umgestaltung der maßgeblichen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse eine neue Rechtsform entwickelt hat, deren Wesen und deren Verhältnis zu den überkommenen Rechtsformen des privaten und des öffentlichen Rechtes noch der Klärung harrt. Wie sich aus dem erwähnten Beschluß des Sekretariats der Deutschen Wirtschaftskommission vom 31. März 1948 ergibt, bilden die Grundlage des neu entstandenen Volkseigentums die Betriebe der Kriegs- 131;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Maßnahmen unterstützt. Mit Unterstützung der Sicherheitsorgane der konnten die im Militärhistorischen Institut der in Prag begonnene Sichtung von Archivmaterialieh aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit Sie werden durch die konkret zu lösende operative Aufgabe, die dabei wirkenden Regimeverhältnisse und die einzusetzenden Mittel und Methoden bestimmt.

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