Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 118

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 118 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 118); Auf zivilrechtlichem Gebiet sind einige gesetzliche Neuregelungen, die mit dem Grundstücksrecht in Verbindung stehen, zu erwähnen. In Sachsen erging am 27.2.1948 (GVOB1. S. 139) die 2. AusführungsVO zu dem in dem vorigen Bericht (NJ 1947 S. 200) behandelten Gesetz über den Verkehr mit Grundstücken vom 18.3.1947. Durch diese VO ist klargestellt, daß Veräußerungen im Sinne des Gesetzes auch Schenkungen und Veräußerungen zur Erfüllung von Vermächtnissen sind; ferner ist angeordnet, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung zu versagen ist, wenn an dem Eigentumswechsel politisch belastete Personen beteiligt sind. In Sachsen-Anhalt ist ein Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch ausländische Privatpersonen vom 12.3.1948 (GesBl. S. 54) erlassen worden, nach dem jede Grundstücksveräußerung an eine ausländische Privatperson von der Genehmigung der Landesregierung abhängig ist. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang noch auf das Gesetz Sachsen-Anhalts über außerordentliche Maßnahmen im Pacht-, Landwirtschafts- und Entschuldungsrecht vom 5.11.1947 (GesBl. I S. 164), das als Übergangsregelung zum Kontrollrats-gesetz Nr. 44, durch das die entsprechende VO vom 11.10.44 (RGBl. I S. 245) aufgehoben wurde, erging und bestimmte, daß die unter diese VO fallenden Land-und Fischereipachtverträge frühestens zum Schluß des nach dem 15.3.1947 beginnenden Pachtjahres gekündigt werden können. § 2 des Gesetzes regelt die Möglichkeit der Verlängerung derartiger Verträge. Unter Aufhebung der in NJ 1947 S. 24 erwähnten VO über Gebühren der Rechtsanwälte in Armensachen vom 5. 9.1946 erging in Brandenburg am 13. 4.1948 ein Gesetz über die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen, nach dem den Armenanwälten Gebühren und Auslagen wieder nach den vor dem 8. 5.1945 in Geltung gewesenen Bestimmungen erstattet werden. Schließlich ist noch hinzuweisen auf das sächsische Gesetz über Anforderungen für den Aufbau der Wirtschaft und für die Beseitigung von Notständen (Anforderungsgesetz) vom 25. 2. 48 (GVOB1. S. 134), das unter Aufhebung des Reichsleistungsgesetzes eine völlige gesetzliche Neuregelung der bisher in diesem Gesetz geregelten Materie brachte. In Thüringen wird dagegen das. Rfeichsleistungsgesetz noch weiter angewendet. Hier erging am 26.1.1948 fcine AusführungsVO zu dem thüringischen Gesetz über die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes (RegBl. I S. 11), die in § 1 die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz und in den weiteren Vorschriften die Zuständigkeiten neu regelt. Als interessant ist noch zu vermerken das thüringische Gesetz zur Einführung der Kassation in Wiedergutmachungssachen vom 24. 3.1948 (RegBl. I S. 45), durch das die Gedanken des Kassationsgesetzes für die Verfahren nach dem Wiedergutmachungsgesetz in der Weise verwertet worden sind, daß in einem solchen Verfahren ergehende Schiedssprüche der Kassation unterliegen, „wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich unrichtig sind und für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte bedeuten“. W. Literatur Dr. Ulrich von Dassel, Die Frage nach dem deutschen Staat von heute (Recht und Zeit, rechtswissenschaftliche Studien zu Gegenwartsfragen, Heft 1). Schloß Bleckede an der Elbe: Otto Meißners Verlag, 1948. 48 S. Die herrschende Lehre der deutschen öffentlich-rechtlichen Wissenschaft bejaht die Kontinuität des Deutschen Reiches über die Kapitulation hinaus. Der Rezensent stand auf der Hamburger Völkerrechtslehrertagung mit seiner Kritik an dieser Stellungnahme allein, die allerdings in der Literatur sich nicht nur auf die Autorität Kelsens, sondern auch auf eine ganze Reihe deutscher Autoren stützen kann. Auch die Abhandlung von Dassels negiert die Fortexistenz des deutschen Staates nach dem 8. 5. 1945 mit aller Entschiedenheit, yon Dassel geht vom Staatsbegriff Georg Jellineks aus, der auch im außerdeutschen Recht fast allgemein Anerkennung gefunden habe. Ein Staat sei nur vorhanden, wenn eigenständige Staatsgewalt existiere. Zunächst sei der Staat eine historisch soziale Erscheinung und seine Macht rein faktisch. Staat im Rechtssinne könne deshalb nur ein Gebilde sein, das auch Staat als Faktum sei. Der Staat sei also nur Staat durch das Dasein unmittelbarer, staatliche Funktionen versehender Organe. Staat im völkerrechtlichen Sinne könne aber nur ein Gebilde sein, das auch staatsrechtlich Staat sei. Denn das Völkerrechtssubjekt entstehe durch die Anerkennung eines Staates seitens der übrigen Mitglieder der Völkerrechtsgemeinschaft. Ebenso sei der Untergang des Staates ein rein faktischer Vorgang der Staatszerstörung, also konkret des Zerfalls seiner Organe (S. 6 8). Für diesen faktischen Untergang im Falle der debellatio, also durch Einwirkung eines Kriegsgegners, sei es unwesentlich, ob ihm eine Annektion oder eine sonstige Verfügung der Sieger folge. Der Zerfall der staatlichen Organe beende unter allen Umständen die Existenz des Staates. Dieser Zerfall sei aber in den April- und Maitagen 1945 in Deutschland unzweifelhaft erfolgt. Die Kapitulation habe den letzten funktionierenden Teil der deutschen Staatsgewalt, nämlich die Wehrmacht, vernichtet, so daß spätestens am 8. 5. 1945 der Untergang des Rechtssubjektes Deutsches Reich im staatsrechtlichen und damit auch im völkerrechtlichen Sinne erfolgt sei (S. 21). Von Dassel nimmt allerdings im Gegensatz zu Kelsen und zum Rezensenten nicht an, daß die vier Besatzungsmächte von ihrem an sich gegebenen Recht der Verfügung über das Gebiet des debellierten Staates Gebrauch gemacht hätten. Nach seiner Meinung ist die Betätigung der Staatsgewalt der Besatzungsmächte auf deutschem Boden rein faktisch, nicht aber rechtlich begründet (S. 22). Infolgedessen sei ein Zustand der Staatsleere entstanden. Im Gegensatz zu Kelsen hält von Dassel eine derartige Situation für vereinbar mit der gegenwärtigen Völkerrechtsordnung. Die Betätigung der Herrschaftsgewalt der vier Besatzungsmächte in diesem staatsleeren Raum werde durch deren Erklärungen vom 5. 6. 1945 und durch die Potsdamer Beschlüsse geregelt. Sie sei allerdings auch der deutschen Bevölkerung gegenüber nicht völkerrechtlich ungebunden. Auch der Siegerstaat, der staatsleeres Gebiet besetzt halte, sei verpflichtet, die Regeln des Völkerrechts gegenüber der Bevölkerung dieses Gebietes innezuhalten (S. 14ff.). Die Rechtsordnung sei grundsätzlich staatsunabhängig und beruhe auf der Verbindlichkeitsüberzeugung der Gemeinschaft, die keine zum Staat organisierte Gemeinschaft zu sein brauche (S. 16). Der positive Inhalt der Vereinbarungen der Besatzungsmächte über die Verwaltung des deutschen Gebietes lasse außerdem erkennen, daß im ehemaligen deutschen Staatsgebiet, das ein völkerrechtliches Territorium geworden sei, die Voraussetzungen zur Neuentstehung einer eigenen deutschen Staatsgewalt gewahrt werden sollen. Von einer Fortexistenz des deutschen Staates könne aber deshalb weder im völkerrechtlichen noch im staatsrechtlichen Sinne die Rede sein. Der Verfasser begründet diese Thesen in einer eingehenden Auseinandersetzung mit der bisherigen deutschen Literatur zur Frage der rechtlichen Stellung des vom Kontrollrat verwalteten Gebietes. So sehr die gründliche Untersuchung insoweit überzeugt, als sie darauf verweist, daß es unzulässig ist, von der faktischen (und also soziologischen) Grundlage bei der Untersuchung öffentlich-rechtlicher Probleme abzusehen, so wenig ist nach Meinung des Rezensenten die Behauptung zutreffend, daß eine Verfügung der Siegerstaaten über das deutsche Gebiet nicht stattgefunden habe. Auch wenn man nicht der von Kelsen vertretene Ansicht ist, daß ein Gebiet in der heutigen Völkerrechtsordnung unter keinen Umständen staatenlos sein oder werden könne, so wird man doch annehmen müssen, daß im allgemeinen völkerrechtliche Vereinbarungen über ein Territorium, dessen Staatsgewalt durch einen Krieg zerstört wurde, die Souveränitätsfrage regeln wollen, weil ohne diese Regelung ein Störungsfaktor in die Struktur der Völkerrechtsgemeinschaft hineingetragen würde. Deshalb ist zu vermuten, daß die Inanspruchnahme des Rechtes auf Bestimmung der Grenzen und des Status des deutschen Gebietes in der Erklärung der vier Mächte vom 5. 6.1945 in Verbindung mit der gemeinschaftlichen Regelung der Verwaltungsprobleme als gemeinschaftliche Souveränitäts-Übernahme und Begründung eines Kondominiums gedeutet werden muß. Wer aber Träger der Souveränität ist, kann auch die Rechtsordnung durch eigenen Eingriff verändern und also durch eine fictio legis seine Herrschaftsgewalt mit 4der früheren, inzwischen untergegangenen Staatsgewalt des betreffenden Gebietes identifizieren. Die Völkerrechtsordnung fingiert im Falle der revolutionären Vernichtung der Staatsgewalt eines ihrer Glieder und der Neubegründung einer anderen Staatsgewalt auf dessen Raum die Identität des neuen Staates mit dem alten Völkerrechtssubjekt. Im Falle einer Revolution, die zur totalen Vernichtung der alten Staatsgewalt und Neubegründung einer anderen führt, ist es staatsrechtlich gesehen anerkanntes Recht der Revolutionäre, darüber zu entscheiden, ob eine derartige Fiktion 118;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

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