Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 114

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 114 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 114); dawn vermag allerdings die nicht widerrufene Ermächtigung die sich auf Doppelstützung berufende Bestimmung aufrecht zu erhalten. Liegt aber im rückwirkenden Widerruf der Ermächtigung zugleich ein Werturteil über den I nhalt der auf ihr beruhenden Verordnungen in dem Sinne, daß das verordnete Recht als unrichtiges Recht beurteilt und verworfen wird, dann ist es trotz Stützbarkeit auf die zweite verbleibende Ermächtigung als aufgehoben anzusehen. So liegt es aber bei der Aufhebung des Gesetzes von 1936 durch das Kontrollratsgesetz Nr. 24. Diese Aufhebung bedeutet die Mißbilligung ungleicher Zugänglichkeit der öffentlichen Register. Alle solche diskriminierenden Bestimmungen sollen verschwinden. Die Frage, welche Paragraphen der Verordnung von 1948 nun darunter fallen, wird man hinsichtlich des für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen § 2 sicher verneinen können. Er wird ausschließlich und allein getragen von der anderen Ermächtigung des § 4 der Verordnung vom 4 Oktober 1940, die übrigens genau wie die Ermächtigung des Gesetzes von 1936 als einzige Schranke des Verordnungsrechtes des Reichsjustizministers die Gebotenheit der Rechtsetzung aus Gründen der öffentlichen Ordnung setzt. Im Gegensatz zum OLG muß man aber auch für den § 1 den behaupteten „inneren Zusammenhang“ mit dem Gesetz von 1936 verneinen. Letzteres hat zum Gegenstand lediglich das Recht auf Registereinsicht und auf Abschrifterteilung aus dem Register, ersterer das Verbot der öffentlichen Bekanntmachung von Handelsregistereintragungen durch die Registergerichte. Es handelt sich also um ganz verschiedene Dinge. Die einzige Vorschrift der Verordnung von 1943, die sich gleichzeitig mit auf das Gesetz von 1936 gründet, ist der die Handelsregistereinsicht weiter beschneidende § 4■ Er allein ist durch das Kontrollratsgesetz Nr. 24 in Fortfall gekommen. Vortr. Rat Ernst Meyer Strafrecht § 170 d StGB. Gegen die weitere Anwendbarkeit des § 170 d StGB bestehen keine Bedenken. LG Halle, Urteil vom 5.11.1947 9 H 454/47. Es war zunächst zu prüfen, ob der dem StGB im Jahre 1943 eingefügte § 170 d noch Geltung haben kann, d. h. ob er frei von nationalsozialistischen Gedanken und Tendenzen ist, da er in dem Kontrollratsgesetz Nr. 11 betr. die Aufhebung einzelner Bestimmungen des deutschen Strafrechts nicht aufgeführt ist. Der Sinn dieser Vorschrift ist, dem § 1631 BGB, der die Sorgepflicht der Eltern für das leibliche und sittliche Wohl des Kindes feststellt, durch eine Strafandrohung den notwendigen Nachdruck zu verleihen. Sie ist, was nicht bestritten werden kann, aus den Verhältnissen des Krieges und der damit verbundenen fortschreitenden Verwilderung der Jugend geboren. Daß diese Zustände durch den nazistischen Krieg entstanden sind, spricht aber allein noch nicht dafür, daß der Schutz des § 1631 BGB nur von nazistischen Gedankengängen getragen ist, zumal sich besonders die Kreise, die neben dem Naziregime oder gegen dieses Regime standen, ähnlichen Gedanken hingaben. In Sonderheit steht die Verpflichtung des § 170 d StGB im Gegensatz zu den oft bekundeten Bestrebungen der Nazipartei, die Kinder aus der Familie und dem Heim herauszulösen. Mag auch dieser Bestimmung außerdem die Tendenz zugrunde gelegen haben, durch staatliche Zwangsmaßnahmen in den enggezogenen Kreis der Familie einzugreifen und die Eltern auf Grund der Bestimmungen des § 170 d dann zur Verantwortung zu ziehen, wenn sie ihre Kinder nicht im Sinne der nationalsozialistischen Ideen und Propaganda erzogen, so kann, da der Nachweis eines solchen Verstoßes der Eltern bzgl. ihrer Erziehungspflichten praktisch äußerst schwierig sein mußte, vom praktischen Ergebnis aus gesehen heute nur festgestellt werden, daß diese der Bestimmung des § 170 d möglicherweise zugrunde liegende Tendenz nur -von untergeordneter Bedeutung war. Im Endergebnis muß also festgestellt werden, daß auf Grund dieser Bestimmung allein die Kinder nicht aus der Familie herausgelöst werden sollten und konnten. Die heutigen Zustände verlangen unbedingt, daß die Eltern und son- stigen Sorgeberechtigten angehalten werden müssen, ihren Sorge- und Erziehungspflichten auch unter den gegenwärtigen erschwerten Bedingungen, deren Ende noch nicht abzusehen ist, nachzukommen. Es genügt in diesen Zeiten äußerst sozialer Not nicht, die Eltern, die ihre Pflichten soweit vernachlässigen, daß sie ihre Kinder von Diebstählen nicht abhalten, ja sogar noch zu Kohlen- und Lebensmitteldiebstählen anhalten und sich dadurch an ihren Kindern sowohl in körperlicher als auch in seelischer Hinsicht strafwürdig vergehen, etwa nur durch das Vormundschaftsgericht auf ihre Pflichten aufmerksam machen zu lassen! Es soll nicht verkannt werden, daß die diktatorischen Bestrebungen des Naziregimes auch Auswirkungen auf familienrechtlichem Gebiet gezeitigt haben, die über die durch das BGB anerkannten Eingriffsmöglichkeiten des Staates hinausgegangen sind. Die Bestimmung des § 170 d StGB ist aber weniger auf derartige Bestrebungen zurückzuführen, wie ihre Entstehungszeit beweist und im übrigen durch die obigen Ausführungen schon erklärt ist. Sie muß auch als im Sinne einer fortschrittlichen demokratischen Rechtsentwicklung liegend an- v gesehen werden, da die allgemein gültigen Zeitverhältnisse in Deutschland ihr Vorhandensein nicht nur recht-fertigen, sondern darüber hinaus zwingend erforderlich machen. Thtir. Kassationsgesetz vom 10.10.1947. Uber die allgemeinen Voraussetzungen der Kassation. OLG Gera, Urteil v. 11.2.1948 2 Ss 514/47 (Kass.). Das Schöffengericht hat die Angeklagten wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verbrauchsregelungsstrafverordnung und wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs. 1 des thür. Gesetzes zum Schutze der Volksernährung vom 25.10.1945 verurteilt, und zwar den Angeklagten P. zu einer Geldstrafe von 2500 RM, den Angeklagten W. zu einer Geldstrafe von 5000 RM. Nach den Feststellungen des Schöffengerichts hatten die Angeklagten aus der Mühle in O., deren Besitzer der damals 72jährige P. und deren faktischer Leiter seit September 1945 W. waren, Mehl ohne Marken abgegeben und seit Jahren die Bestandsbücher lässig geführt, so daß sie nicht mit den tatsächlichen Beständen übereinstimmten. Bei einer Kontrolle wurde ein Fehlbestand von 177,8 t Getreide festgestellt. Die Angeklagten hatten zugegeben, Mehlerzeugnisse ohne Bezugsberechtigung abgegeben zu haben, weshalb das Schöffengericht sie der Beiseiteschaffung von 20 bis 30 dz Getreide für überführt gehalten hat. Der Generalstaatsanwalt hat form- und fristgerecht Kassation des Urteils beantragt. Der Antrag ist begründet. Das Gesetz zur Kassation rechtskräftiger Urteile vom 10. 10. 1947 (Ges.S. 1947 S. 81) bietet die Möglichkeit, rechtskräftige Strafurteile aufzuheben, wenn sie auf einer Gesetzesverletzung im Sinne der §§ 337 339 StPO beruhen oder wegen eines offensichtlichen Fehlers bei der Strafbemessung gröblich der Gerechtigkeit widersprechen (§3 des Gesetzes). Danach kann der Kassationsantrag zunächst auf die gleichen Gründe gestützt werden, wie die Revision. Das bedeutet aber nicht, daß jedes rechtskräftige Strafurteil, bei dem eine Gesetzesverletzung, die die Revision rechtfertigen würde, vorliegt, im Wege der Kassation nachgeprüft und aufgehoben werden müßte. Das Kassationsverfahren ist kein zweites Revisionsverfahren, vielmehr können mit der Kassation nur solche Urteile angefochten werden, bei denen eine Gesetzesverletzung von solcher Schwere vorliegt, oder die in der Strafbemessung so gröblich der Gerechtigkeit widersprechen, daß ihre Aufrechterhaltung vom Standpunkt einer verantwortungsbewußten und den Erfordernissen der heutigen Notzeit entsprechenden demokratischen Rechtspflege nicht tragbar erscheint. Eine solche Einschränkung der Kassationsgründe ergibt sich aus dem Wesen und Zweck des Kassationsgesetzes. Durch die Möglichkeit, rechtskräftige Urteile aufzuheben, ist das Prinzip der Rechtskraft, das eine der wesentlichen Garantien der Rechtssicherheit ist, durchbrochen zugunsten der richtigen Entscheidung im Einzelfall. Der Gefahr einer Beeinträchtigung der allgemeinen Rechtssicherheit kann nur durch eine besonnene Anwendung des Gesetzes auf Fälle augenfälliger Rechtsverletzung und von besonderer Tragweite be- 114;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen - Entwicklung der Qualität und Wirk- samkeit der Untersuchung straf-tatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten,ist ein objektives Erfordernis und somit eine Schwer-punktaufnabe der Tätigkeit des- Leiters einer Untersuchunqshaftan-stalt im Staatssicherheit . Zur Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit im Verantwortungsbereich. Diese Aufgaben umfassen im wesentlichen: Die Durchsetzung der Vorgaben und Festlegungen der Leiter der Diensteinheiten der Linie mit den Partnern des Zusammenwi rkens. Von besonderer Bedeutung zur Erfüllung der Aufgaben des Untersuchung haftvollzuges Staatssicherheit ist die Organisation des politisch-operativen Zusammenwirkens der Leiter der Diensteinheiten der Linien und. Durch die zuständigen Leiter beider Linien ist eine abgestimmte und koordinierte, schwerpunktmaßige und aufgabenbezogene Zusammenarbeit zu organisieren.

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