Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 113

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 113 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 113); es an einer Person, gegen welche die in Art. XII Abs. 2 gemeinte Klage hätte gerichtet werden können, bis in das Jahr 1940 hinein überhaupt fehlte. Erst die Beendigung der Nachlaßpflegschaft ermöglichte der Beklagten, ihrerseits den Erbhof als Erbe in Besitz zu nehmen. Das geschah dadurch, daß ihr damaliger gesetzlicher Vertreter, ihr Vater, den Naßlaßpfleger in der Einziehung des Pachtzinses ablöste. Denn nunmehr wurde anstelle des Naßlaßpflegers die Beklagte mittelbarer Besitzer, da ihr der unmittelbare Besitzer, der Pächter, den Besitz gemäß § 868 BGB vermittelte. Eigenbesitz im Sinne des § 872 BGB ist sowohl bei unmittelbarem wie bei mittelbarem Besitz möglich, er ist Besitz mit dem Willen, die Sache wie ein Eigentümer zu beherrschen. Es kann kein Zweifel obwalten, daß, nachdem die Beklagte am 17. 5.1940 im Grundbuch als Eigentümer des Erbhofes eingetragen worden war, ihr Vater daraufhin Eigenbesitz für sie hat begründen wollen. Die Ergreifung solchen, freilich zunächst nur mittelbaren Eigenbesitzes für die Minderjährige durch ihren gesetzlichen Vertreter erfüllte den Tatbestand einer Inbesitznahme des Grundstückes „als Erbe“, zumal damals bereits das Erbfoigezeugnis für die Beklagte ausgestellt worden war. Bedenken, unter „Besitz“ im Sinne des Art. XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 den mittelbaren Eigenbesitz mitzuverstehen, erscheinen dem Senat nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat ihren die Erbfolge der Beklagten in Frage stellenden Anspruch auf Herausgabe des früheren Erbhofes nicht rechtzeitig geltend gemacht, sondern erst Ende 1945. Zu diesem Zeitpunkt lag die Inbesitznahme des Grundstückes durch die Beklagte schon mehr als fünf Jahre zurück. Der erbhofgebundene Nachlaß ihres Großvaters gilt daher als „geregelt“, weil die Klägerin versäumt hat, innerhalb der Dreijahresfrist gegen die Beklagte klagbar zu werden. / Anm.: Vgl. zu dieser Entscheidung den Aufsatz von R a d e m ach e r auf S. 103 dieses Heftes, insbesondere die Ausführungen S. 10b ff- D. Red. KRG Nr. 24. Zur Weitergeltung der §§ 1 und 2 der VO über die Einschränkung handelsrechtlicher Bekanntmachungen während des Krieges vom 20.10.1943 (RGBl. I S. 573). OLG Gera, Beschluß vom 23.4.1948 3 W 4/48. ’ Die Bekanntmachung der Jahresabschlüsse in den Gesellschäftsblättem ist den Handelsgesellschaften durch § 2 der VO über die Einschränkung handelsrechtlicher Bekanntmachungen während des Krieges vom 20.10.1943 (RGBl. 1943 I S. 573) bis auf weiteres untersagt worden. Diese VO hat wie ihre Präambel sagt der damalige Reichsminister der Justiz auf Grund von Ermächtigungen erlassen, die ihm im § 1 des Gesetzes über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register vom 30. 9.1936 (RGBl. 1936 I S. 853) und im § 4 der VO über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges vom 4.10.1940 (RGBl. 1940 I S. 1337) übertragen worden waren. Das Außerkrafttreten der VO von 1943 sollte nach seinem § 7 auch wieder vom Reichsminister der Justiz bestimmt werden. Das ist bisher nicht geschehen weder vom ehemaligen Reichsminister der Justiz selbst noch von den Stellen, auf die nach dem Zusammenbruch seine Befugnisse übergegangen sind. Der Kontrollrat hat zwar das Gesetz über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register vom 30. 9.1936, das dem Reichsminister der Justiz die eine der beiden Ermächtigungen gegeben hatte, aufgehoben einschließlich aller Bestimmungen, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind (Kontrollrats-gesetz Nr. 24, Amtsbl. d. Kontrollrats Nr. 6 S. 137). Die andere Ermächtlgungsgrundlage dagegen die VO über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts vom 4.10.1940 besteht fort. Aus diesem Grund kann auch die VO von 1943 noch nicht als aufgehoben angesehen werden. Die von beiden Vorinstanzen vertretene Auffassung, daß alle Einzelbestimmungen der VO von 1943 mit dem Gesetz von 1936 innerlich in engem Zusammenhang ständen und deshalb von der im Kontrollratsgesetz Nr. 24 angeordneten Aufhebung mit erfaßt seien, ist nicht rich- tig. Ein innerer Zusammenhang zwischen dem Gesetz von 1936 und der VO von 1943 ist nur insoweit anzuerkennen, als die VO von 1943 den Registergerichten Bekanntmachungen aus den Handelsregistern verbietet. § 1 der VO von 1943, der die Bekanntmachungen des Registergerichts untersagt hatte, "ist demgemäß als aufgehoben zu betrachten. Soweit die Verordnung von 1943 dagegen den Handelsgesellschaften die ihnen gesetzlich oder satzungsmäßig obliegenden Bekanntmachungen in den Gesellschäftsblättem (wie z. B. die Bekanntmachung des Jahresabschlusses) untersagt, hat die VO von 1943 nicht in dem Gesetz von 1936 ihre Grundlage. Die Auffassung der Vorinstanzen, daß die VO Geheimhaltungsinteressen der Kriegsindustrie gedient habe und deshalb mit Beendigung des tatsächlichen Krieges gegenstandslos geworden sei, trifft nicht ihren Zweck. Eine Geheimhaltung innerbetrieblicher Verhältnisse war nur bei Firmen der Kriegsproduktion erwünscht. Dieses Verlangen war aber schon durch eine VO vom 15.1.1940 (RGBL 1940 I S. 196) in ausreichendem Maße gesichert. Durch sie war der Reichsminister der Justiz ermächtigt, aus Abwehrgründen für einzelne Unternehmen Ausnahmen von den Bekanntmachungspflichten anzuordnen. Die VO von 1943 dagegen hat, da sie die Bekanntmachungen allgemein, also auch den nicht an der Kriegsproduktion unmittelbar beteiligten Handelsgesellschaften untersagt hat, vorwiegend Ersparnisgründe (vgl. Neue Justiz 1947 Heft 7 S. 152). Diese Gründe bestehen auch heute bei der anhaltenden Papierknappheit und dem allgemeinen Vermögensrückgang noch fort. Das gilt für die Beschwerdeführerin in besonderem Maße. Sie ist zum Teil demontiert worden und hat deshalb um ihre wirtschaftliche Existenz zu kämpfen. Schließlich ist festzustellen, daß auch schon vor der VO von 1943 eine Aktiengesellschaft nach Ermessen des Registergerichts von der Bekanntmachungspflicht befreit werden konnte, wenn nämlich die damit verbundenen Kosten in ungewöhnlichem Verhältnis zur Vermögenslage der Gesellschaft standen (vgl. VO vom 14. 2.1924 RGBl. 1924 I S. 119). Anmerkung: Der Entscheidung ist in ihrem materiellen Ergebnis beizutreten. Sie wirft das nicht uninteressante Problem auf: Wie weit gilt eine auf zwei fache Ermächtigung gestützte Verordnung, wenn die eine der Ermächtigungen nebst dem auf ihrem Grunde ergangenen Verordnungsrecht, also gewissermaßen rückwirkend, aufgehoben wird t Die aufgehobene Ermächtigung ist vorliegend die des § 1 des Gesetzes über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register vom 30. September 1936, die dem Reichs justizminister gestattet, die Einsichtnahme in Register und Registerakten zu beschränken. Mit Recht stellt das OLG bei der Prüfung nicht auf die doppelt gestützte Verordnung im Ganzen ab, die hier besonders deutlich als Sammlung verschiedenartiger Einzelvorschriften erscheint, sondern untersucht ihre einzelnen Vorschriften dahin, wie weit sie von der zerbrochenen Ermächtigungssäule mitgetragen werden. Beruht die Einzelbestimmung aus-schließlich auf dieser zerbrochenen Säule, dann liegt die Folgerung ihrer Aufhebung ebenso auf der Hand wie die Weitergeltung der Bestimmungen, die ausschließlich von der nicht weggefallenen Ermächtigung getragen werden. Es sind aber auch Bestimmungen denkbar, die auf beiden Säulen zusammen ruhen. Hier wird man allerdings weiter unterscheiden müssen: Entweder ist es so, daß sowohl die eine wie die andere Säule jede für sich die Bestimmung trägt, oder aber so, daß nur beide Säulen zusammen sie tragen. Das Ergebnis im letzten Falle ist wieder eindeutig. Fällt eine Stütze, so fällt die Bestimmung. Zweifelhafter ist die Entscheidung im vorhergehenden Fall, wo bereits eine jede der zur Rechtsetzung im Verordnungswege herangezogenen Ermächtigungen diese Rechtsetzung gestattet. Rein logisch betrachtet würde die Entziehung der einen Stütze die Bestimmung nicht zu Fall bringen. Sinn und Zweck des die Ermächtigung widerrufenden Gesetzes wird aber oft zu anderer Stellungnahme zwingen. Liegt er z. B. lediglich darin beschlossen, freie Bahn für den ordentlichen Gesetzgeber zu schaffen. 113;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 113 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 113) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 113 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 113)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

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