Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 111

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 111 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 111); behandelte und dort nicht endgültig entschiedene Frage nach der Pfändbarkeit der einzelnen Hausratsgegenstände. II. Auszugehen ist von der Natur des zu pfändenden j,Anspruchs“, bei deren Betrachtung sich erweist, daß dieser angebliche Anspruch auf Auseinandersetzung bzgl. des Hausrats nach der VO vom 21.10.1944 gar keine Forderung i. fe. des § 851 und auch kein Vermögensrecht im Sinne des § 857 ZPO darstellt. Die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung“ zeigt sich als■ eine neue Rechtsfigur, die im Forderungspfändungssystem der ZPO nicht vorgesehen ist. Ihr typisches Kennzeichen ist, daß sie den Parteien lediglich einen prozessualen und als solchen nicht pfändbaren Anspruch auf Vornahme einer Rechtsgestaltung gewährt, dem jedoch, in Gegensatz zur Auseinandersetzung aller anderen Gemeinschaften, ein materieller Anspruch auf Gestaltung in einer durch dingliche oder obligatorische Rechtsbeziehungen zum Hausrat bestimmten Weise nicht zugrunde liegt. Hat ein Gesellschafter eine Büroeinrichtung in die Gesellschaft eingebracht, so steht ihm bei der Auseinandersetzung ein materieller Anspruch auf Wertersatz zu; hat ein Ehegatte ein Hausratsstück in die Ehe eingebracht oder während der Ehe erworben, so steht ihm nach der HausrVO ein materieller Anspruch weder hinsichtlich dieses Gegenstandes, noch des Hausrats im ganzen zu, sei er auf Herausgabe auf Grund Eigentums, sei er auf Wertersatz gerichtet. Sein Anspruch beschränkt sich darauf, daß irgendwie „gestaltet“ wird und dabei kann es durchaus eintreten, daß er überhaupt keinen Hausrat erhält; dieses Ergebnis ist in der Praxis nicht selten in den Fällen, in denen einer der Ehegatten in erster Linie an der Wohnung interessiert ist, die er mit der vorhandenen Ausstattung eines künftigen Ehepartners möblieren will, während der andere Ehegatte gerade auf den Hausrat Wert legt, um eine ihm zur Verfügung stehende leere Wohnung damit ausstatten zu können. Ein „Vermögensrecht“ entsteht erst mit der Rechtsgestaltung durch den Richter, wenn und soweit sie dem Schuldner bestimmte Gegenstände zubilligt. Ob etwa dies künftige Vermögensrecht pfändbar ist, steht im Augenblick nicht zur Debatte; hier handelt es sich nur um die Feststellung, daß ein Anspruch auf Auseinandersetzung über den Hausrat“ als materiell-rechtlicher Anspruch nicht existiert, daß es sich vielmehr bei der rechtlichen Möglichkeit, eine Verteilung in die Wege zu leiten, um dasjenige handelt, was in der Rechtslehre als Befugnis“ dem „Vermögensrecht“ i. S. des § 857 ZPO gerade entgegengestellt wirdl) und nicht pfändbar ist. i III. Wenn demnach m. E. eine unmittelbare Anwen- dung des § 857 ZPO nicht möglich ist, so bleibt immerhin mit Rücksicht darauf, daß es sich hier um einen neuen, bei Schaffung der ZPO noch unbekannten Rechtskomplex handelt, zu prüfen, ob nicht die analoge Anwendung der für die Forderungspfändung gegebenen Vorschriften und in der Praxis entwickelten Rechtsgrundsätze in Frage kommt; eine dem Leben zugewandte Rechtssprechung muß in der Lage sein, auch neue Tatbestände mit Hilfe der alten Gesetze und unter Nutzbarmachung der ihnen zugrunde liegenden Rechtsprinzipien so zu meistern, daß ein vernünftiges, dem Rechtsempfinden ebenso wie den sozialen Erfordernissen entsprechendes Ergebnis resultiert. Dabei, wird für den vorliegenden Fall zu erwägen sein, daß die Hausratverteilung, wenn auch - wie gezeigt nicht rechtlich, so doch wirtschaftlich einer güterrechtlichen Auseinandersetzung gleichsteht und über die Frage der Pfändbarkeit der potentiellen Anwartschaft auf einen Teil des Hausrats daher unter Heranziehung und ggf. analoger Anwendung der für jene gegebenen Vorschriften entschieden werden sollte. a) Hier erhebt sich also im Hinblick auf § 851 ZPO die Frage nach der Übertragbarkeit des „Anspruchs". Das AG hat sie nach § 399 BGB verneint. Die Anwendung des § 399 aber führt nicht nur zu der vom AG nicht beachteten Schwierigkeit, die sich aus § 851 Abs. 2 ZPO ergibt, sie ist auch unzutreffend. Man kann nicht sagen, daß die Leistung, z. B. Herausgabe einer Wohnzimmereinrichtung, ihrem Inhalt nach sich än- * 0 Vgl. Jonas-Pohle, 1939, § 857 Anm. I, lb. dert, wenn sie an einen anderen Gläubiger, als den Ehegatten erfolgt. Es ist durchaus denkbar, daß die Verteilung nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse der Ehegatten vorgenommen wird, die Leistung der einem Ehegatten auf Grund der Verteilung zustehenden Sachen aber dann nicht an diesen, sondern an seinen Pfändungsgläubiger erfolgt, ohne daß sie sich ihrem Inhalt nach ändert. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, daß der Anspruch immer unterstellt, daß ein materiell-rechtlicher Anspruch existiert übertragbar sei. § 399 BGB behandelt die Unübertragbarkeit von Forderungen nicht erschöpfend, sondern enthält nur zwei Ausnahmen vom Prinzip der Übertragbarkeit, neben denen weitere stehen; eine ganze Gruppe solcher Ausnahmen unter anderem die in §§ 514, 613, 664, 717, 347, 1300, 1623, 1658 BGB geregelten Fälle hat solche Ansprüche zum Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Natur des Schuldverhältnisses, aus dem sie stammen, nicht abgetreten werden können; hierher gehören auch die Fälle, in denen der persönliche Zweck des Anspruchs die Abtretung ausschließt*). Daß es sich hier aber ausgesprochenermaßen um einen derartigen persönlich-zweckbestimmten Anspruch handelt, hat das AG ganz richtig erkannt, wie ja auch nicht die Begründung des Beschlusses, sondern lediglich die Subsumierung des Tatbestandes unter § 399 BGB unzutreffend ist. Die Unübertragbarkeit des Anspruchs ergibt sich nicht aus dieser Vorschrift, sondern aus der Natur des Schuldverhältnisses in analoger Anwendung der oben genannten Bestimmungen. Ist aber der „Anspruch“ auf einen Anteil am Hausrat gemäß § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar, so gilt das gleiche auch für einen etwaigen Anspruch auf Auseinandersetzung über diesen Anteil, der sich aus dem er-steren Anspruch ja erst ergibt.*) b) Daß schließlich auch der zukünftige Anspruch auf Herausgabe der auf Grund der Verteilung dem Schuldner zukommenden Gegenstände nicht pfändbar ist, ergibt ganz abgesehen von der Frage der Unpfändbarkeit dieser Gegenstände nach § 811 ZPO die analoge Anwendung des § 860 Abs. 2 ZPO. Die Analogie rechtfertigt sich, weil es sich sowohl bei dem im § 860 behandelten Gesamtgut, als auch bei dem durch die HausrVO geschaffenen Tatbestand um die Auseinandersetzung einer durch die Ehe begründeten Vermögensgemeinschaft handelt (wenn sie auch beim Hausrat meist keine Gemeinschaft im Rechtssinne, sondern eine von der VO vorausgesetzte tatsächliche Gemeinschaft ist), und weil das dem § 860 ZPO zugrundeliegende Motiv, „daß das Gesamtgut seiner besonderen Bestimmung nicht entzogen werden soll“*), in gleicher Weise auch auf den Hausrat zutrifft. Die Beendigung der Gemeinschaft" tritt im Falle des Hausrats erst mit der rechtsgestaltenden Tätigkeit des Richters ein; vor diesem Zeitpunkt aber ist nach § 860 Abs. 2 eine Pfändung schlechthin unzulässig, auch soweit sie einen zukünftigen Anspruch zum Gegenstand hat.*) Vortr. Rat Dr. Nathan §§ 104, 567 ZPO, § 3 Ziff. 5 der 3. VereinfVO. Die Beschwerde gegen Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren ist wieder zulässig. OLG Halle, Beschluß vom 19.12.1947 1 W 214/47. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluß, durch den der Vorderrichter die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten zurückgewiesen hat. Nach § 104 Abs. 3 Satz 4 ZPO findet gegen diesen Beschluß im Rahmen des § 567 Abs. 2 ZPO eine sofortige Beschwerde statt. Wenn § 3 Ziff. 5 der 3. Vereinfachungsverordnung die Beschwerde gegen Entscheidungen über die Kosten, die ein Verfahrensbeteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, schlechthin ausgeschlossen hat, so ist diese aus der Not der Kriegszeit geborene Sondervorschrift nicht mehr anzuwenden. Sie stellt eine zu weitgehende Rechtsmittelbeschränkung dar und !) Vgl. Staudinger 9. Auf!., § 399 Anm. I, 2. ) Vgl. hierzu OLG München, JW 1926 S. 2470. ') Gaupp-Stein, § 860 Anm. I. s) Vgl. Jonas-Pohle, § 860 Anm. X, OLG München aaO. und die dort zitierte Literatur. 111;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 111 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 111) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 111 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 111)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

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