Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 110

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 110 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 110); Wiedergutmachung oder wenigstens das gezeigte Bestreben dazu muß unter allen Umständen strafmildernd wirken. Wenn aber ein Täter trotz vorhandener Möglichkeit den Geschädigten in keiner Weise entschädigt, muß dies wiederum strafschärfend berücksichtigt werden. Auch bei der Anwendung des § 153 StPO ist immer darauf zu sehen: Ist der Schaden wiedergutgemacht worden? Hat der Verletzte noch ein Interesse an der Bestrafung? , Man tut dem Richter Unrecht, wenn man behauptet, er bewerte das Leugnen des Angeklagten nur deshalb strafschärfend, weil ihm der Angeklagte mit seinem Verhalten Mühe und Verdruß verursacht habe. Ein Richter, der sich von solchen Motiven leiten ließe, wäre ein sehr schlechter Richter. Jeder Strafrichter muß bemüht sein, in der Sache selbst Recht zu sprechen. Wenn aber der Täter seine Tat hartnäckig ableugnet, dadurch das Verfahren erschwert und nicht einsehen will, daß er unrecht gehandelt hat, so ist die Tat in ihren Folgen schwerer zu beurteilen. Als Anhaltspunkt für die Strafzumessung wird also immer der Gesichtspunkt bestehen bleiben müssen: Wie hat sich der Täter nachher gegenüber dem Ge-' schädigten und auch gegenüber Polizei und Gericht benommen? Senatspräsident Dr. Unikower, Schwerin Rechtsprechung Zivilrecht § 463 BGB. Hat die für den Verkäufer zuständige Preisbehörde den Verkaufspreis genehmigt, so kann der Käufer keine Herabsetzung dieses Preises verlangen, wenn die für ihn zuständige Preisbehörde für den Weiterverkauf der Waren einen Preis festsetzt, der dem Ankaufspreis nicht entspricht. OLG Halle, Urteil vom 5.11.1947 3 U 7§/45. Hat die für die Klägerin zuständige Preisbehörde deren Verkaufspreise genehmigt, so werden diese Preise nicht dadurch ungesetzlich, daß die Klägerin die Waren an eine Firma in Sachsen-Anhalt liefert, und die dortige örtliche Preisbehörde niedrigere Preise für angemessen hält. Die Preisbehörde setzt die für den Verkäufer ihres Zuständigkeitsbereiches maßgebenden Höchstpreise fest. Verkäufer ist hier die thüringische Firma. Wenn die in Dessau beheimatete Beklagte unter Zugrundelegung der für ihren Weiterverkauf festgesetzten Höchstpreise der Dessauer Behörde bei den Preisen der Klägerin nicht bestehen kann, hätte sie vielleicht den Kauf wegen Irrtums anfechten und rückgängig machen können. Sie kann aber nicht die Ware behalten und andererseits die Preise, wie geschehen, einseitig kürzen. §§ 811, 851, 857 ZPO, § 399 BGB. Der „Anspruch“ auf Auseinandersetzung nach der HausratsVO vom 31.10.1944 ist nicht pfändbar. AG Rathenow, Beschluß v. 33.1.48 4 M 30/47. Aus den Gründen: Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin einen Anspruch auf Zahlung von 237,05 RM, dessentwegen er bei der Schuldnerin fruchtlos vollstreckt hat. Er hat nunmehr beantragt, wegen dieser Forderung den angeblichen Anspruch der Schuldnerin gegen ihren geschiedenen Ehemann auf Auseinandersetzung über den ehelichen Hausrat, den sie in dem Verfahren . geltend macht, zu pfänden und ihm zur Einziehung zu überweisen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat diesen Antrag abgelehnt, weil die Haushaltsgegenstände, auf die sich die angebliche Forderung der Schuldnerin gegen ihren geschiedenen Ehemann in der Auseinandersetzungssache beziehe, gemäß § 811 ZPO der Pfändung nicht unterworfen seien. Gegen diese Verfügung hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 22.12. 47 „um Entscheidung“ gebeten. Dieser Antrag war als Erinnerung gemäß § 576 ZPO anzusehen. Der Gläubiger hat geltend gemacht, daß es sich nicht um eine Sach-, sondern um eine Anspruchspfändung handele, bei der § 811 ZPO nicht anwendbar sei, und daß Hausrat nicht schlechthin unpfändbar sei, sondern nur insoweit, als der Schuldner ihn zu angemessener, bescheidener Lebens- und Haushaltsführung bedürfe. Es ist richtig, daß die dem persönlichen Gebrauch und dem Haushalt dienenden Sachen gern. § 811 Ziff. 1 ZPO nur insoweit der Pfändung nicht unterworfen sind, als der Schuldner ihrer zu einer angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf. Im allgemeinen wird aber einem Ehegatten bei der Hausratsteilung nur das zugesprochen werden, was er für eine angemessene, bescheidene Lebens- und Haushalts- führung benötigt, so daß die ihm zugewiesenen Gegenstände dann gern. § 811 ZPO der Pfändung entzogen sind. Denkbar ist allerdings auch, daß ihm Gegenstände zugewiesen werden, die über diesen Rahmen hinausgehen, z. B. wenn solche in größerer Anzahl vorhanden sind, oder wenn es sich um Sachen handelt, die mehr oder weniger als Luxusgegenstände anzusehen sind. Diese könnten dann auch gepfändet werden. Der Gläubiger müßte in einem solchen Falle jedoch die Gegenstände genau bezeichnen, die er dann pfänden lassen will. Daß der Gläubiger in vorliegendem Falle keine Sach-, sondern eine Anspruchspfändung begehrt, spielt keine Rolle. Denn wenn die Sachen, auf welche der Schuldner einen Anspruch erwirbt, nicht pfändbar sind, so wäre es sinnlos, diesen Anspruch zu pfänden, weil die Anspruchspfändung alsdann nicht zum Ziele führen kann. Insoweit würde es also am Rechtsschutzinteresse fehlen, so daß der Antrag schon aus diesem Grunde abgelehnt werden müßte. Entscheidend ist jedoch, daß der Anspruch auf Auseinandersetzung des ehelichen Hausrats nach der Hausratsverordnung vom 21.10.1944 überhaupt nicht pfändbar ist, weil er zweckgebunden ist. Sinn und Zweck der Verteilung des Hausrats nach der genannten Verordnung ist, jedem der früheren Ehegatten dasjenige zuzuteilen, was er zu einer ordnungsmäßigen Haushaltsführung braucht. Soweit es sich um gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten handelt, hat der Richter den Hausrat nach § 8 der VO gerecht und zweckmä§ig zu verteilen. Steht das Eigentum an den Sachen nur einem Ehegatten zu, so kann der Richter, soweit es sich um notwendige Gegenstände handelt, diese dem anderen Gatten zuweisen, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen ist. Die Entscheidung über den Hausrat ist also stets auf den Einzelfall abzustellen und muß die Interessen gerade der einzelnen früheren Ehegatten berücksichtigen. Die Erwägungen, die zu der Entscheidung über die Verteilung des Hausrats im Einzelfalle führen, treffen also stets nur auf die gerade beteiligten Ehegatten zu, nicht aber etwa für eine dritte Person. Die dem einen Ehegatten auf Grund der Entscheidung obliegende Leistung könnte also an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger (eben den anderen Ehegatten) nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen. Aus diesem Grunde ist der Anspruch eines Ehegatten auf Hausratsteilung nicht abtretbar (§ 399 BGB) und demgemäß nach § 851 ZPO nicht pfändbar. Der Urkundsbeamte hat daher den Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Recht abgelehnt. Anmerkung : I. Dieser bemerkenswerten Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen, wenn auch die Begründung nicht durchweg überzeugt. Ihre wesentliche Schwäche liegt darin, daß sie das Ergebnis auf die Unpfändbarkeit des Anspruchs gemäß § 399 BGB, § 851 ZPO abstellt, ohne zu beachten, daß gerade die nach § 399 BGB un-übertragbaren Ansprüche nach § 851 Abs. 2 ZPO nicht schlechthin unpfändbar sind, sondern nur insoweit, als auch der geschuldete Gegenstand nicht der Pfändung unterliegt. Die Anwendung des § 399 BGB würde also zurückführen auf die im Anfang der Entscheidung 110;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von politischer Untergrundtätigkeit zu beachtender Straftaten und Erscheinungen Ziele, Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der feindlichen Zentren, Personengruppen und Personen auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Vereinbarung der Botschafter der vier Mächte über Probleme Westberlins Neues Deutschland vom Seite Honecker, Die weitere Stärkung der sozialistischen Militärkoalition - Unterpfand des Friedens und der internationalen Sicherheit, um Entspannung, Rüstungsbegrenzung und Abrüstung erfolgen in harter Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus. Die zuverlässige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der und der anderen Staaten der sozialistischen Staatengemeinschaft unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der politischoperativen Arbeit stellt höhere Anforderungen an die Qualität der Kreisdienststellenleiter, ihrer Stellvertreter und die mittleren leitenden Inder auf den Kreisdienststellen.

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