Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 107

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 107 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 107); den kann, soweit der Erblasser durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes zu ihr bestimmt ist. Allerdings wird hierbei zu beachten sein, daß nach § 2082 BGB eine solche Anfechtung nur binnen Jahresfrist seit Kenntnis vom Anfechtungsgrunde zulässig ist. VI. Das Kontrollratsgesetz Nr. 45 sieht in seinem Artikel XT den Erlaß von Durchführungsvorschriften durch die Zonenbefehlshaber vor. Nachdem für die gesamte britische Zone hiervon schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 45 im weitesten Umfang Gebrauch gemacht und damit ein rechtlich und wirtschaftlich unerwünschter Zwischenzustand vermieden ist, wäre es dringend erwünscht, wenn auch in den anderen Zonen vor allem da, wo vor 1933 Anerbenrecht nicht galt, also für den weitaus größten Teil der Ostzone solche Vorschriften erlassen und dabei wenigstens die wichtigsten der hier behandelten Zweifelsfragen geklärt würden. Es wäre nicht unbedenklich, die endgültige Entscheidung über sie einer größeren Anzahl von Oberlandesgerichten zu überlassen. Daß die heute auf diesem Gebiet nün schon seit Jahren bestehende Rechtsunsicherheit nicht ohne Einfluß auf die Bewirtschaftung der Höfe und damit auf die Grundlagen unserer Ernährungswirtschaft geblieben ist, ist unbestreitbar und tritt in der Praxis deutlich in Erscheinung. Zur staats- und völkerrechtlichen Lage Deutschlands Von Dr. jur. Georg Czapski, Scheveningen Es dürfte interessieren, wie englische Gerichte die derzeitige Rechtsnatur Deutschlands beurteilen. Der einschlägigen, auf Berufung gegen ein Erkenntnis des Divisional Court ergangenen Entscheidung der Kings Bench Division (R. v. Bottrill, ex p. Kuechenmeister, abgedruckt in extenso in The International Law Quarterly S. 243 ff., auch in den Law Reports, January 1947 K. B. Div. 41) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Kuechenmeister, ein seit 1928 sich in England aufhaltender deutscher Staatsangehöriger, der 1931 dauernde Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte und im Mai 1939 um Verleihung der englischen Staatsangehörigkeit eingekommen war, wurde im August 1939, offenbar mit Rücksicht auf den bereits damals gespannten politischen Zustand vom Home Office aufgefordert, England zu verlassen. Er ging daraufhin nach Eire. Im Dezember 1939 wurde ihm vom Home Office anheimgestellt, nach England zurückzukehren und vor einer Kommission zu erscheinen zwecks Entscheidung über die Frage seiner Internierung. Er kam, und es wurde beschlossen, ihn in Australien zu internieren. 1945 kehrte er offenbar ohne Erlaubnis nach England zurück und wurde nach seiner Ankunft festgenommen und in ein in England gelegenes Intemierungs-camp gesandt. Sein Antrag, auf welchen die erwähnten Entscheidungen ergangen sind, ging auf Erlaß eines writ of habeas corpus gegen den Kommandanten dieses Camps namens Bottrill. Nun steht nach ständiger Rechtsprechung dieser Rechtsbehelf nicht zu dem Staatsangehörigen eines Landes, mit dem England sich im Krieg befindet. Kuechenmeister ließ demgegenüber geltend machen, daß ein solcher Sachverhalt hinsichtlich seiner Person nicht mehr bestehe, weil der Krieg durch bedingungslose Kapitulation Deutschlands ein Ende gefunden habe, er aber auch gar nicht mehr als deutscher Staatsangehöriger angesehen werden könne, weil Deutschland auf gehört habe als Staat zu bestehen; auch aus diesem Grunde könne ein Kriegszustand nicht mehr existieren; denn ein solcher setze zwei einander gegenüberstehende Staaten voraus, eine solche Situation sei aber nicht mehr gegeben, seitdem das Deutsche Reich nicht mehr als Staat betrachtet werden könne. Der Attorney-General hatte zu den Akten ein certificate des Secretary of State for Foreign Affairs vorgelegt, worin erklärt wurde, die Alliierten hätten wohl gemäß Par. 5 der Preamble der Erklärung vom 5.6. 1945 die höchste Befehlsgewalt an sich genommen; dies bewirke jedoch nicht die Annektion Deutschlands; als Wirkung dieser Erklärung existiere Deutschland noch als ein Staat und die deutsche Staatsangehörigkeit als Nationalität; die Allied Control Commission sei das Mittel (Agency), durch welches die Regierung Deutschlands fortgeführt werde; schließlich sei. obwohl die aktiven Feindlichkeiten aufgehört hätten, England noch im Kriegszustand mit Deutschland, da noch kein Friedensvertrag oder eine sonstige Erklärung seitens der Allüerten vorhanden sei, welche den Kriegszustand beendigt hätte. Dieser Auffassung haben sich beide Instanzen angeschlossen und den Erlaß des erbetenen writ abgelehnt; die Tatsache, daß Deutschland z. Zt. keine unabhängige zentrale Regierung habe, stehe einem Fortbestand des Kriegszustandes und der Existenz eines Staates Deutschland nicht entgegen. Auch das englische Schrifttum hat sich begreiflicherweise mit dem staatsrechtlichen Problem, welches Deutschland heute darstellt, beschäftigt. So widmet die maßgebende Abhandlung über International Law von Oppenheim, jetzt herausgegeben von Lauterpacht (6. revised edition 1947) der Besprechung dieser Rechtslage einen ganzen, neu eingeschobenen Paragraphen (237 a), worin der Verfasser zu dem Ergebnis kommt, daß der jetzige Rechtszustand Deutschlands ein gutes Beispiel forme für den Unterschied zwischen „conquest“ und „subjugation" (der Ausdruck debellatio wird in diesem Buch nicht verwandt, dieser Zustand wird durch den Begriff conquest ausgedrückt). In Par.237 war nämlich ausgeführt worden, erobertes feindliches Gebiet, obwohl tatsächlich in Besitz und unter der Herrschaft (sway) des Eroberers, bleibe rechtlich doch noch so lange unter der Souveränität des Feindes, bis es durch annexation unter die Souveränität des Eroberers gelange: erst annexation wandle Eroberung in subjugation um, und subjugation wird in Par. 212 als einer der * Wege aufgeführt, um staatsrechtliches Eigentum und zwar ursprüngliches im Gegensatz zu abgeleitetem Eigentum, wie es eine cession gewährt an einem Territorium zu erlangen. Wäre nicht ausdrücklich die Absicht einer Annektion verneint worden, so wäre das Aufsichnehmen der vollen Regierungsgewalt über Deutschland in der Tat von subjugation nicht zu unterscheiden gewesen. Die Auffassung Kelsens, Deutschland habe aufgehört als Staat zu existieren, wird abgelehnt und darauf hingewiesen, daß die Deklaration was auch mir sehr belangreich erscheint, da ich davon überzeugt bin, daß das Wort „authority“ mit Bewußtsein gewählt worden ist, gerade um den Ausdruck „sovereignty“ zu vermeiden nicht von einem Aufsichnehmen der sovereignty, sondern von „full authority“ spreche. Der Verfasser kommt zu dem Schluß, die internationale Persönlichkeit müsse als „suspendiert“ angesehen werden bis zur Einsetzung einer unabhängigen deutschen Regierung, welche frei das Recht ausüben könne, Verträge zu schließen und diplomatische Beziehungen zu unterhalten. Solange die Rückgab e der deutschen Souveränität noch ausstehe, seien mit der Ausübung der in- und ausländischen Befugnisse (prerogatives) und Rechte des deutschen Staates mit voller Wirkung nach internationalem Recht bekleidet teils die vier Mächte gemeinsam, teils je eine von ihnen hinsichtlich desjenigen Teils des deutschen Gebietes, welches unter ihre Verwaltung gestellt sei. Dementsprechend führt er in Anm. 5 S. 520 als Organe, bei denen die derzeitige Herrschaftsgewalt er spricht von authority, aber nicht von sovereignty über Deutschland liege, die folgenden drei auf: a) die Oberkommandierenden der vier Besatzungsmächte, jeden für seine Zone; b) den Control Council in Angelegenheiten, welche Deutschland als Ganzes betreffen; und c) für Groß-Berlin ein interalliiertes Regierungsorgan, welches wirksam ist unter der allgemeinen Leitung des Control Council. Daß ein Staat, der in seiner Souveränität beschränkt ist oder wird, aufhört, ein Staat zu sein, kann m. E. nur von denen behauptet werden, die der Ansicht sind, eine Teilung der Souveränität sei nicht möglich. Es ist zweifellos richtig, daß eine beschränkte Souveränität etwas Anormales ist. Aber die Tatsache existiert nun einmal, daß es eine Reihe solcher semi-unabhängiger Staaten gibt, denen trotz der Beschränkung, unter welcher sie in mancher Hinsicht stehen, niemand den Charakter als Staat absprechen kann, zumal da ja stets damit gerechnet werden muß, daß diese Beschränkungen, wie dies ja auch wohl einmal mit Bezug auf Deutschland der Fall sein wird, früher oder später wegfallen können. Ich brauche nur z. B. auf Tunis und Marokko hinzuweisen. Auch Oppenheim (Par. 69 und 107;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und die Vermeidung weiterer Schäden. Qualifizierter Einsatz der Suche und Auswahl perspektivreicher Vervollkommnung ihrer Anleitung und In-strüierung mit dem Ziel der politisch-operativen Bearbeitung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung Ausgehend von den Bestrebungen des Gegners, Zusammenrottungen und andere rowdyhafte Handlungen als Ausdruck eines angeblichen, sich verstärkenden politischen Widerstandes in der hochzuspielen, erfolgte von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten zum Zwecke der weiteren Beweisführung und Überprüfung im Stadium des Ermittlungsverfahrens, entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie, zu qualifizieren.

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