Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 106

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 106 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 106); schaffen. Die Beteiligten konnten, wo die Anwendung des Erbhofrechts nach der Anordnung an sich noch erfolgte, aber mit jetzigen Rechtsanschauungen nicht im Einklang stand usw. bis zum 31. Dezember 1946 einen Antrag auf Nachprüfung bei der Landesverwaltung stellen. Diese hatte sich Vorbehalten, im Einzelfalle eine anderweite Regelung zu treffen. Anträge dieser Art sind in großer Anzahl gestellt und auch bearbeitet worden, dann aber wohl meist unerledigt geblieben, weil das Kontrollratsgesetz in Kraft trat, das die Sächsische Anordnung aufhob, und in dem ein solches Verfahren der Nachprüfung nicht vorgesehen ist. Das Ergebnis dieser Entwicklung ist, daß derjenige, der einen ihm vom Gesetz selbst gewiesenen Weg gegangen ist, um seine Rechte zu wahren, trotzdem mit seinem Einspruch unbeachtet bleiben muß, weil er diesen nicht „im Klagewege“, also im Prozeßwege geltend gemacht hat, d. h. auf einem Wege, den das damals geltende Gesetz ausdrücklich ausschloß. Ein solcher Rechtszustand ist schwer tragbar. Eine besondere Regelung für Fälle solcher Art ist dringend erforderlich. IV. Auch nach der neuen Regelung wird es noch in großem Umfange und für lange Zeit auch künftig Bauernhöfe geben, die nach Erbhofrecht erworben sind. In diesen Fällen werden regelmäßig Rechte Dritter bestehen, die auf Erbhofrecht beruhen, so die Rechte der sogenannten „weichenden Erben“, also das Altenteilsrecht des überlebenden Ehegatten oder der Eltern, vor allem aber das Recht der Verwaltung und Nutznießung der überlebenden Ehefrau, das, wie erörtert, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Anerben und u. U. darüber hinaus ausgedehnt ist und das sich von der allgemeinen Regelung dadurch unterscheidet, daß es auch im Falle der Wiederverheiratung nicht erlischt, sondern bestehen bleibt und sogar auf den zweiten Ehemann der Mutter des Anerben übergeht. (§§ 7 und 9 der FortbildungsVerordnung vom 30.9.1943). Das Kontrollratsgesetz Nr. 45 sagt nichts darüber, ob diese Rechte bestehen bleiben, doch ist davon auszugehen, daß dies grundsätzlich der Fall ist, wie dies die Sächsische Anordnung in Art. II ausdrücklich festgesetzt hatte. Wo also das Eigentum an einem früheren Erbhof auf Erbhofrecht beruht, bleiben diese sich aus den gleichen Gesetzen ergebenden Rechte Dritter bestehen, und es werden auch für die Zukunft d. h. u. U. für Jahrzehnte für die Beziehungen zwischen Berechtigten und Verpflichteten noch die Bestimmungen des Anerbenrechts maßgebend bleiben. Dies hat zur Folge, daß für nicht seltene Fälle, in denen den Anerbengerichten bestimmte Aufgaben zugewiesen waren, auch künftig noch eine Tätigkeit der Anerbengerichte nicht entbehrlich sein wird. Fälle dieser Art ergeben sich z. B. aus § 25 des REG sowie § 9 der EHRO, wo es sich um die Genehmigung einer u. U. schon vor Jahren erfolgten Bestimmung des Anerben durch den Bauern handelt, aus § 36 REG, der die Regelung von Streitigkeiten zwischen dem Eigentümer des Erbhofs und den weichenden Erben dem Anerbengericht zuweist, aus § 25 des REG, der die Zustimmung der Anerbengerichte zu gewissen testamentarischen Anordnungen des Erblassers vorsieht, aus § 18 der Verordnung vom 30. 9.1943, die den Anerbengerichten das Recht weitgehender Mitwirkung bei der Durchführung der Nutzung durch den überlebenden Ehegatten zuweist und aus ähnlichen Bestimmungen. Anerbengerichte gibt es nicht mehr, sie dürften allgemein seit Mai 1945 ihre Tätigkeit eingestellt haben. Dadurch ist eine Lücke entstanden, die der Ausfüllung bedarf. Hierbei wird bestimmt werden müssen, welche Gerichte künftig für die Aufgaben dieser Art zuständig sind, und es wird zweckmäßig dafür zu sorgen sein, daß die Entscheidungen dieser Gerichte ebenso, wie die der früheren Anerbengerichte, einer formellen Rechtskraft fähig sind, die es sonst auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht gibt. Eine Regelung dieser Art hatte die mehrfach erwähnte Sächsische Anordnung in Art. IV geschaffen. Aber auch in anderer Beziehung können und werden sich aus dem Fortbestand dieser auf Anerbenrecht beruhenden Rechte Dritter in einer Zeit, in der das Anerbenrecht nicht mehr gilt, recht erhebliche Schwierigkeiten ergeben. Diese Rechte wurden nicht ins Grundbuch eingetragen. Dies war unbedenklich, solange eine Veräußerung und Belastung des Erbhofs grundsätzlich verboten oder ohne besondere Genehmigung nicht möglich war. Gaben doch die §§ 39, 59 REG diesen Rechten den Vorrang vor allen anderen Rechten am Grundbesitz, ja sogar vor den öffentlichen Abgaben, die auf dem Grundbesitz ruhen. Heute sind die Erbhofgrundstücke von diesen Beschränkungen frei geworden. Sie können veräußert und belastet werden, und es ist wohl davon auszugehen, daß auch die §§39 und 59 des REG nicht mehr gültig sind. Damit entsteht die Frage, ob es nicht zur Sicherung dieser Rechte und in Rücksicht auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs nunmehr erforderlich geworden ist, die Eintragung dieser Rechte herbeizuführen und ihre Rangordnung zu regeln. Es fragt sich weiter, ob und inwieweit der Eigentümer des früheren Erbhofs, der ja nunmehr in der Verfügung über diesen Grundbesitz frei geworden ist, bei solchen Verfügungen verpflichtet bleibt, auf die noch bestehenden Rechte Rücksicht zu nehmen, oder ob er berechtigt ist, über den Grundbesitz in der Weise zu verfügen oder ihn so zu belasten, daß er diese auf Anerbenrecht beruhenden Rechte praktisch illusorisch macht. So steht der überlebenden Ehefrau die Verwaltung und Nutznießung am Hofe kraft Erbhofrechts zu, der Eigentümer der vielleicht als Bruder des Erblassers Anerbe geworden ist hat aber jetzt durchaus die theoretische Möglichkeit, den Hof mit einem Nießbrauch für einen anderen oder etwa mit sehr hohen Altenteilsrechten zu Gunsten seiner Eltern zu belasten und dadurch praktisch die auf Anerbenrecht beruhenden Rechte Dritter zu beseitigen oder weitgehend einzuschränken. Fälle dieser Art haben in der Praxis schon Vorgelegen und den Grundbuchrichter vor die Frage gestellt, wie er sie behandeln soll. V. Schließlich wird im Zusammenhang mit der Aufhebung des Erbhofrechts in nicht seltenen Fällen die Frage entstehen, welche Bedeutung künftig noch testamentarische Anordnungen haben können, die unter der Herrschaft des Erbhofrechts getroffen sind. Das Erbhofgesetz und seine Nebengesetze ließen in vielen, zum Teil nicht unerheblichen Fragen letztwillige Bestimmungen des Erblassers zu so in § 25 REG die Bestimmung, wer innerhalb der ersten Ordnung Anerbe sein sollte in § 7 der Fortbildungsverordnung vom 30.9. i943 Beschränkungen des Rechts des überlebenden Ehegatten auf Verwaltung und Nutznießung, in § 8 der gleichen Verordnung u. U. die Ernennung eines anderen Abkömmlings als Anerben usw. Derartige testamentarische Bestimmungen werden im allgemeinen im Rahmen des Anerbenrechts ergangen sein und der Erblasser wird bei ihnen unterstellt haben, daß Anerbenrecht gilt, das er in bestimmter Weise beeinflussen wollte. Auf der anderen Seite können diese Bestimmungen eine Bedeutung auch da noch haben, wo der Erbfall nicht mehr unter das Erbhofrecht fällt, denn sie können einen Willen des Erblassers zum Ausdruck bringen, der auch unter den geänderten rechtlichen Voraussetzungen noch eine erhebliche praktische Bedeutung hat. So ist es z. B. möglich, daß der Erblasser nach § 7 der Fortbildungsverordnung das Recht zur Verwaltung und Nutznießung der überlebenden Ehefrau ausgeschlossen oder stark eingeschränkt hatte, weil er diese zur Führung des Hofes nicht für geeignet hielt. Eine Bestimmung dieser Art kann sehr wohl ihre Bedeutung behalten, auch wenn der Hof nicht nach Erbhofrecht vererbt wird. Denn auch nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften war ja der Erblasser berechtigt, derartige Bestimmungen zu treffen (§ 1651 Abs. 1 Ziff. 2, § 1639 BGB) und es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, den Willen des Erblassers, der in einem Testament zum Ausdruck gekommen ist, nach Möglichkeit Geltung zu verschaffen. Die hier entstehenden Fragen werden nur im Einzelfall zu lösen sein. Man wird dabei grundsätzlich davon ausgehen, ob wohl der Erblasser die gleiche Anordnung getroffen hätte, wenn er gewußt hätte, daß sein Hof bei seinem Tode nicht nach Erbhofrecht vererbt wird. Anordnungen des Erblassers bestimmter Art können hierbei unter Umständen als die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zu behandeln sein. Auch der § 2078 kann hierbei eine Rolle spielen, nach dessen Absatz 2 eine letztwillige Verfügung angefochten wer- wß;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 106 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 106) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 106 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 106)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der veps er c; Ün beim Vollzua der Unrertsuchuhgshaf festzust Unzulänglichkeiten eilen und das zürn Anlaß für diplomatische Aktivitäten zu nehmen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X