Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 103

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 103 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 103); gische Erwägungen sprechen nicht mehr dagegen, als im Falle der Schwägerschaft in gerader Linie, zumal ein Verstoß gegen das Verbot ohne Folge für den Bestand der Ehe ist.“ v Es mag sein und bei der Art des Zustandekommens der Kontrollratsgesetze spricht manches dafür , daß diese Auffassung zutrifft und ein bloßes übersehen vorliegt. Andererseits ist im Auge zu behalten, daß die Feststellung eines Versehens des Gesetzgebers stets eine ultima ratio ist, die nur dann herangezogen werden darf, wenn das Versehen absolut offenkundig ist und nicht auch bei Zugrundelegung des Gesetzestextes eine sinnvolle und befriedigende Lösung erzielt werden kann. b) Dieser letztere Fall aber ist m. E. hier gegeben und deshalb verdient die zweite der möglichen Folgerungen den Vorzug. Sie vertritt die Auffassung, daß der Gesetzgeber unter dem Begriff „Schwägerschaft“ in Abs. 3 beide in Frage kommenden Verbindungen, die echte sowohl wie die uneigentliche Schwägerschaft, verstanden wissen wollte, den Ausdruck also nicht im streng technischen Sinne gebraucht hat. Hierfür spricht ein gewichtiger Umstand: die Fassung der einen Bestandteil des Gesetzes bildenden Überscnrift. Sie lautet:' „Verwandtschaft und Schwägerschaft“, und es ist zunächst festzustellen, daß auch der Begriff „Verwandtschaft“ in diesem Zusammenhänge nicht im technischen Sinne des BGB gebraucht wird, indem er entgegen der Vorschrift des § 1589 Abs. 2 BGB auch das Verhältnis zwischen dem unehelichen Kinde und dessen Vater einschließt. Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, daß das Wort „Schwägerschaft“ in der Überschrift offensichtlich auch die Fälle des Abs. 2, der uneigentlichen Schwägerschaft, umfassen soll, da die Überschrift andernfalls unvollkommen wäre und ohne ersichtlichen Grund von den drei in § 4 geregelten Fällen nur zwei erwähnen würde. Will aber das Wort „Schwägerschaft“ in der Überschrift offenbar auch die Fälle des Abs. 2 einschließen, so ist es nur logisch, das gleiche Wort in Abs. 3 ebenso zu verstehen, zumal es eben nur diese Auslegung ist, die zu einem vernünftigen Ergebnis führt. Hierfür spricht auch die Anordnung der drei Absätze des § 4: nach der üblichen Gesetzestechnik hätte die Vorschrift des Abs. 3 in direktem Anschluß an Abs. 1 gebracht werden müssen, wenn sie sich nur auf diesen beziehen sollte; ihre Herausnahme aus dem Zusammenhang mit der echten Schwägerschaft des Abs. 1 und ihre Zurückstellung hinter Abs. 2 deutet an, daß ihr Sinn sich auf beide zuvorstehenden Absätze erstreckt.') Diese Auslegung führt auch ohne die Konstruktion eines Versehens des Gesetzgebers zu dem allein sinnvollen Ergebnis, daß die Befreiung von dem Eheverbot des § 4 Abs. 2 in gleicher Weise zulässig ist, wie von dem Eheverbot der Schwägerschaft in § 4 Abs. 1. Die rückwirkende Kraft der Aufhebung des Erbhofrechts* *) Vow Amtsgerichtsrat Br. Rademacher, Borna bei Leipzig I. Wer nach Erbhofrecht erbte, erwarb den Erbhof mit dem Tode des Erblassers zu Eigentum, ohne daß irgendwelche weitere Rechtsgrundlagen erforderlich waren (§19 Abs. 2 des REG). Auch die Umschreibung im Grundbuch hatte nur die Bedeutung, die schon eingetretene Rechtsänderung in Erscheinung treten zu lassen. Durch das am 24. 4. 47 in Kraft getretene Kon-trollratsgesetz Nr. 45 vom 20. 2.1947 ist das REG mit seinen Nebengesetzen aufgehoben. Ein Erbhofbauer, der nach dem 24. 4. 47 starb oder stirbt, wird auch hinsichtlich des Erbhofs nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts beerbt. Wer vor dem 24. 4. 47 “) Vgl. Planck, Kommentar zum BGB, 4. Auf!., § 1310 Anm. 5, wo aus der Anordnung der Absätze des § 1310 in der ursprünglichen Fassung eine gleiche Folgerung gezogen wird. *) Die Ausführungen entsprechen nicht in allen Punkten der Ansicht der Redaktion. Sie werden veröffentlicht, um die Diskussion über die Auslegung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 zu eröffnen. D. Red. gestorben ist, wird grundsätzlich noch nach Erbhofrecht beerbt, soweit nicht das Gesetz selbst sich rückwirkende Kraft beilegt. Die stark umstrittene Frage der rückwirkenden Kraft hat für ein Gesetz, das unmittelbar der Rechts-gestaltung dient, wie das Erbhoigesetz, eine besondere Bedeutung. Wird ein solches Gesetz mit rückwirkender Kraft aufgehoben, so wird rückwirkend ein anderer Eigentümer, als derjenige, der bisher als Eigentümer galt und formalrechtlich Eigentümer war. Eigentum aber ist ein Zustand, den man eigentlich rücKwirkend so wenig abändern kann, wie man etwa eine Ehe mit rückwirkender Kratt auxheben könnte. Es sei an den öffentlichen Glauben des Grundbuchs erinnert und an die Möglichkeit, daß derjenige, der nunmehr nicnt mehr Eigentümer ist, während der Zeit, in der er nach bisherigem Recht Eigentümer war, über den Grundbesitz veriügt oder diesen belastet hat. Auch auf wirtschaftliciiein Gebiet muß es zu schweren Unzuträglichkeiten führen, wenn rückwirkend ein anderer Eigentümer und damit Nutznießer eines Landgutes wird, als derjenige, der bisher der Eigentümer war und die Nutzung vollzog. Nach der gleichen Richtung aber liegt folgende Erwägung, die heute für die Praxis von außerordentlicher Bedeutung ist: Die Erbhofgesetzgebung des Nationalsozialismus weist vielfache Überspannungen auf, wozu besonders ihre zwingende Natur und die schon zu Lebzeiten eintretenden Verfügungsbeschränkungen gehörten. Der eigentliche Grundgedanke der Gesetzgebung jedoch der Gedanke, daß der Hof nur dann in wirtschaftlich gesundem Zustand erhalten werden kann, wenn er im Erbfall geschlossen auf einen Abkömmling übergeht, ohne daß die Abfindung der Geschwister oder sonstigen Miterben eine wirtschaftlich untragbare Belastung des Hofes mit sich bringt dieser Grundgedanke ist gesund und entspricht uralten bäuerlichen Auffassungen und Brauchtum. Müssen bei jedem Erbfall eine Mehrheit von Kindern des Erblassers nach der gesetzlichen Erbfolge zum vollen Werte des Hofes abgefunden werden, so hat dies eine Belastung des Grundbesitzes zur Folge, die den Hof notwendigerweise gefährden muß. In weiten Teilen Deutschlands bestand deshalb schon vor 1933 und auch vor 1900 ein gesetzliches Anerbenrecht, so in Westfalen, Hannover, Schleswig-Holstein, Mecklenburg, Oldenburg, Braunschweig, Teilen von Hessen usw. Die diese Materie regelnden Gesetze liegen vielfach um viele Jahrzehnte vor 1900. Der Artikel 64 des Einführungsgesetzes zum BGB hatte auf diesem Gebiet die Regelung der Landesgesetze aufrecht erhalten mit der sehr verständigen Einschränkung, daß abweichende testamentarische Bestimmungen zulässig und gültig sind. Diese Bestimmungen dürften jetzt durch Art. H des Kontrollratsgesetzes da, wo sie früher bestanden, wieder in Kraft gesetzt sein, wenn dies auch durch die Inbezugnahme auf Artikel III nicht ganz geklärt ist. Darüber hinaus ist für die britische Zone unter dem 24. April 1947 also gleichzeitig mit der Aufhebung des alten Erbhofrechts eine „Höfeordnung“ als Durchführungsverordnung des Zonenbefehlshabers der Militärregierung erlassen, die ein neues Anerbenrecht für die gesamte Zone in starker Anlehnung an die bisherige Regelung auch für solche Gebiete schafft, in denen bis 1933 kein Anerbenrecht galt. Die „Höfeordnung“ geht auch über das, was nach Artikel 64 EGBGB zulässig war, insoweit erheblich hinaus, als sie den Ausschluß des Erbhöferechts durch Testament grundsätzlich verbietet und nur die Bestimmung eines anderen Hoferben aus der Reihe der Berufenen sowie sonstige Einschränkungen und Abänderungen „zuläßt“. Wo aber vor 1933 eine solche gesetzliche Regelung der Erbfolge der Landgüter in Deutschland nicht bestand, hat die Erfahrung gezeigt, daß der Bauer regelmäßig durch Abschluß eines sogenannten Auszugsvertrages oder durch Testament bei Lebzeiten dafür sorgte, daß eine entsprechende Erbfolge eintrat. Abgesehen von Ausnahmen Tod durch Unglücksfälle oder dergleichen war es hier außerordentlich selten, daß in bäuerlichen Kreisen ein Erbfall eintrat, ohne daß der Bauer auf diese Weise dafür gesorgt hatte, daß der Hof von einem Abkömmling wenn auch unter Hintansetzung der Interessen seiner Geschwister übernommen wurde und so der Familie auf einer gesunden wirtschaftlichen Grundlage erhalten 103;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 103 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 103) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 103 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 103)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß -sicl der neueingestellte Angehörige anif Anforderungen Probleme einstelJ muß, die sich aus dem Charakter der Verpflichtung als Berufssoldat r? ergeben.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X