Neue Justiz 1948 Jahrgang 2, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 280, Januar - Dezember 1948.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 13 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 13); ?? geschehe; es hat keinen anstaendigen Deutschen gegeben, der nicht aller-allerspaetestens beim ueberfall der Hitler-Armee auf die Sowjet-Union gewusst haette, dass Deutschland einen Angriffskrieg fuehrte. Die Schmach Deutschlands vor den Voelkern der Welt besteht nicht darin, dass die Deutschen das nicht gewusst haetten, sondern darin, dass sie es wussten und es dennoch geschehen liessen. Aber abgesehen davon: Wie steht es mit dem von Prothmann unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Rechtsgrundsatz, dass ? 138 BGB nur anwendbar sei, wenn das Rechtsgeschaeft nach den zur Zeit seines Abschlusses herrschenden Anschauungen gegen die guten Sitten verstosse ? Dieser Rechtsgrundsatz, aufgestellt in einer Zeit geruhsamer buergerlicher Entwicklung, kann angesichts der Situation, vor der wir heute stehen, keine Geltung haben. Zugegeben, dass es in jenen Zeiten nicht moeglich er-ichien, die Frage nach der Gueltigkeit oder Nichtigkeit ?ines Rechtsgeschaefts von der jeweiligen Haltung der ;ffentliehen Meinung dazu, was gegen die guten Sitten verstoesst, abhaengig zu machen, sie heute so und morgen anders zu beurteilen in der Erkenntnis, dass sie nach einigen Jahren vielleicht wiederum ahders werde beurteilt werden muesse: der in der Geschichte des deutschen Volkes einmalige Zusammenbruch, den wir als Folge des Hitler-Krieges erlebt haben, fordert von uns kategorisch, nicht nur im Gesellschaftlichen und Oekonomischen, sondern auch im Moralischen umzulernen und unendlich vieles als sittenwidrig zu erkennen und mit Abscheu von uns zu werfen, was bislang als ?Moral? verkuendet wurde. uebrigens koennte sich diese Auffassung, wie auch Prothmann nicht verkennt, sogar auf die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts berufen. Ich halte nichts vom Praejudizienkult, und unsere neuen Richter sollten sich hueten, ihre Meinung aus der Kiste vergangener hoechstrichterlicher Entscheidungen unbesehen zu entnehmen. Aber wenn man schon das Reichsgericht heranziehen will, dann sollte man nachlesen, was bereits am 13. Maerz 1936 der Grosse Senat des Reichsgerichts fuer Zivilsachen (RG 150 S. 1) gesagt, und was unter Berufung auf ihn der Zweite Zivilsenat am 8. Januar 1937 (RG 153 S. 294) und am 12. August 1939 (RG 161 S. 153) wiederholt hat: ?Der Begriff eines Verstosses gegen die guten Sitten, wie er in ? 138 BGB enthalten ist, erhaelt seinem Wesen nach den Inhalt durch das seit dem Umbruch herrschende .Volksempfinden Mit diesem Inhalt erfuellt, ist S 138 BGB auch auf noch nicht abgewickelte Rechtsgeschaefte aus der frueheren Zeit anzuwenden. Wenn ein Vertrag nach der nunmehr massgebenden Anschauung gegen die guten Sitten verstoesst, so kann ihm kein Rechtsschutz durch ein deutsches Gericht gewaehrt werden? (RG 150 S. 4). Dieser Grundsatz, angewendet vom Reichsgericht "auf den ?Umbruch?, den das Volksempfinden durch Zwangseinfuehrung der nationalsozialistischen ?Weltanschauung? angeblich erfahren hatte, war angesichts der damaligen Verhaeltnisse und Zeitumstaende voellig fehl am Platz, weil seine Voraussetzungen nicht Vorlagen. Heute aber ist er gueltig und seine richtige Anwendung darf nicht deshalb unterbleiben, weil das Reichsgericht ihn einmal falsch auf den sogenannten nationalsozialistischen ?Umbruch? angewendet hat. Zu seiner heutigen Anwendung zwingt die Erkenntnis, die das deutsche Volk aus eigener Anschauung gewonnen hat, nachdem wahrhaftig ganz Deutschland am Nazi-tum, am Militarismus und am Angriffskrieg zu ?Bruch? gegangen ist. Prothmanns Erwaegung, das sei ?totalitaer? und fuehre ?zu einer unabsehbaren Erschuetterung der Rechtsordnung und des Rechtsgefuehls?, kann keinen ueberzeugen, der die Erschuetterungen der juengsten deutschen Vergangenheit erlebt und sich aus diesem Erleben heraus endgueltig abgekehrt hat vom Rassenwahn, von der Dolchstosslegende, vom Herrenvolk, kurz von der ganzen Nazi-Ideologie und von allem, was ihrer Durchsetzung diente auch von Kriegslieferungsvertraegen. Und wie steht es mit der zweiten Rechtsfrage, um die es im Urteil des Amtsgerichts Wedding geht, mit der Rueckforderung der von der Klaegerin auf die Kriegslieferungen gemachten Zahlungen? Prothmann meint, S 817 Satz 2 BGB sei unanwendbar, und das Amtsgericht kehre die Verhaeltnisse um, wenn es glaube, ?schoepferisch neues Recht zu schaffen und dabei die entstehende, von ihm selbst missbilligte ungerechte Rechtsfolge von dem Gesetzgeber beseitigt wissen? wolle. Gerade das aber scheint mir eine Umkehrung der wirklichen rechtlichen Situation zu sein: Das Amtsgericht ist doch ganz einfach der Auffassung, dass, da die Klaegerin durch die Zahlung des Preises fuer das Kriegsmaterial gegen die guten Sitten verstossen habe, ein Anspruch auf Rueckzahlung gemaess ? 817 Satz 2 BGB nicht bestehe. Die am Rande angestellte Erwaegung des Amtsgerichts, dass es in Faellen, in denen Kriegslieferungsvertraege einseitig durch Zahlung erfuellt seien und in denen die gezahlte Summe nach der Meinung des antifaschistischen, demokratischen Volkes dem Empfaenger nicht belassen werden duerfe, Aufgabe des Gesetzgebers sei, ueber dieses Geld zugunsten der Allgemeinheit zu bestimmen, hat mit der Entscheidung jals solcher nichts mehr zu tun, steht vielmehr voellig ausserhalb der vom Amtsgericht zu treffenden und allein getroffenen Entscheidung des Rechtsstreits zwischen den Parteien. Nicht ?die ganze Regelung? musste, wie Prothmann meint, dem Gesetzgeber ueberlassen werden; der Gesetzgeber eroeffnete vielmehr durch das geschriebene und auch heute noch gueltige Gesetz die Moeglich-keit, den Prozess durchaus sachgemaess zu entscheiden, und deshalb musste er so entschieden werden. Daher war in diesem Prozess auch gar kein Raum fuer die von Prothmann ?grosszuegig? dem Amtsgericht empfohlene Entscheidung, die Bereicherung des Empfaengers ?rechtsschoepferisch als dem Staat verfallen zu erklaeren?. Wenn schliesslich Prothmann wiederum unter Berufung auf die ?staendige Rechtsprechung des Reichsgerichts? meint, fuer die Anwendung des ? 817 Satz 2 BGB sei (anders als bei ? 138, wo ein objektiver Verstoss gegen die guten Sitten genuege) erforderlich, ?dass die Beteiligten beim Vertragsabschluss das Bewusstsein hatten, unsittlich zu handeln?, so ergibt sich bei Zugrundelegung des vom Amtsgericht eingenommenen und von mir gebilligten Standpunkts dieses Bewusstsein ohne weiteres aus den gleichen Gruenden, die das Amtsgericht zur Bejahung des ?Verstosses gegen die guten Sitten? im Sinne des ? 138 BGB gefuehrt haben, und die oben eroertert sind: Die deutschen Ruestungslieferanten wussten, dass Hitler einen Angriffskrieg fuehrte! uebrigens gilt auch hier wieder, weis dort gesagt ist: Kein Praejudizienkult! Besonders dann nicht, wenn die Rechtsprechung des Reichsgerichts hoechst umstritten ist, wenn insbesondere fuehrende Kommentare, wie Staudinger und der Kommentar der Reichsgerichts-raete selbst, die weitaus natuerlichere Auffassung vertreten, dass die neuere, mit der eigenen frueheren Ansicht in Widerspruch stehende Auffassung des Reichsgerichts ueber die Notwendigkeit des Bewusstseins der Unsittlichkeit eine unzulaessig verengende Auslegung des ? 817 Satz 2 BGB bedeute, dass es vielmehr hier wie im ? 138 BGB fuer die Anwendung des Gesetzes genuegen muesse, wenn objektiv ein unsittliches Handeln vorliege. Unter welchem Gesichtspunkt auch Prothmann versucht, die Entscheidung des Amtsgerichts als ?aus Rechtsgruenden? unzutreffend darzustellen, immer wieder kommt man zu dem Ergebnis, dass diese Entscheidung richtig ist. Zweifelsfragen aus dem Kontrollratsgesetz Nr. 19 ueber die Rationierung von Elektrizitaet und Gas Von Oberstaatsanwalt Georg Bruehl, Berlin Kaum ein anderes Gesetz ist waehrend der kurzen Zeit seiner Geltungsdauer so haeufig uebertreten worden wie das Kontrollratsgesetz Nr. 7 vom 30. November 1945 bzw. das Kontrollratsgesetz Nr. 19 vom 20. Maerz 1946. Allein im Gebiete der Stadt Berlin wurden vom Oktober 1945 bis zum 31. Oktober 1947 den Strom- und Gassuendem 190,64 Millionen RM an Strafgeldern seitens der Werke auferlegt. In dieser Summe sind die von den Gerichten verhaengten Geldstrafen noch nicht enthalten. Abgesehen von den schon nach frueherem Recht strafbaren Gas- und Stromdiebstaehlen enthalten die genannten Gesetze Bestimmungen ueber Rationierung von Gas und Elektrizitaet, die ein voelliges Novum darstellen. Die Innehaltung der festgesetzten Kontingente stellt an die Selbstdisziplin der Verbraucher hohe 13;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß - die festgelegten Postenbereiche ständig besetzt und der Dienstrhythmus sowie die angewiesene Bewaffnung und Ausrüstung eingehalten werden, die Hauptaufgaben des.

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