Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 99

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 99 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 99); Rechtsprechung Zivilrecht ' §§ 12, 13 GVG, Organisationsplan für das Gerichtswesen in Berlin. Gemäß Organisationsplan für das Gerichtswesen in Berlin ist die Zuständigkeit dieser Gerichte auf das Stadtgebiet Berlin beschränkt worden. Gerichtsbarkeit dieser Gerichte ist nicht begründet, wenn der Streitgegenstand nicht in sachlichen Beziehungen zu diesem Gebiet steht. KG, Urteil vom 2. 8. 1946. 2. U. 203/83.46 . Die Berufung konnte jedoch zu einer sachlichen Entscheidung des Senats nicht führen. Denn entgegen der Auffassung des' Landgerichts und auch der Parteien steht weder dem Landgericht Berlin noch dem Kammergericht die für die Entscheidung über die mit Klage und Widerklage im vorliegenden Rechtstreit verfolgten v Ansprüche erforderliche Gerichtsbarkeit zu. Bei der Gestaltung des Gerichtswesens in Berlin unter Neubildung des Landgerichts und eines Kammergerichts (Oberlandesgerichts) an Stelle des Stadtgerichts ist nach dem Organisationsplan die Zuständigkeit dieser Gerichte nur auf das Stadtgebiet Berlin erstreckt worden. Soweit bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in Betracht kommen, für die der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen steht, kann somit die Gerichtsbarkeit von dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht nur für das Stadtgebiet von* Berlin in Anspruch genommen werden, greift also dann nicht Platz,, wenn der Streitgegenstand nicht in sachlichen Beziehungen zu diesem Gebiet steht. Fehlt diese Beziehung, so entfällt die Zulässigkeit des Rechtsweges vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht; ihre Gerichtsbarkeit ist für diese Sache nicht begründet. Im vorliegenden Rechtsstreit wohnen die Parteien weder innerhalb des Stadtgebietes von Berlin, noch liegt das Grundstück, um das die Parteien streiten, in diesem Bezirk, sondern in der allein der sowjetischen Militärregierung unterstehenden Zone. Eine sachliche Beziehung des Streitgegenstandes zu dem Stadtgebiet von Berlin ist nicht ersichtlich. Wenn das Landgericht die Auffassung vertreten hat, daß es zur Ausübung der Gerichtsbarkeit für das Deutsche Reich in den derzeitigen Grenzen berufen ist und zur Begründung der Richtigkeit dieser Auffassung geltend gemacht hat, daß die Alliierten Kontrollmächte die Einheit Deutschlands nicht geleugnet hätten, mit anderen Worten somit die außerhalb Berlins liegenden Teile des Deutschen Reiches nicht als Ausland anzusehen seien, überdies die sowjetische Militärregierung dem Kontrollrat als obersten Gesetzgeber für Deutschland angehöre, so vermag diese Begründung die von dem Landgericht vertretene Auffassung nicht zu rechtfertigen. Denn die Richtigkeit dieser Auffassung des Landgerichts scheitert bereits an der oben angegebenen ausdrücklichen Beschränkung der Gerichtsbarkeit sowohl des Landgerichts Berlin als auch des Kammergerichts auf das Stadtgebiet von Berlin und der sich hieraus ergebenden Folge, daß das Landgericht Berlin und Kammergericht nur dann Rechtsschutz zu gewähren in der Lage sind, wenn die Rechtsstreitigkeit in einer Beziehung zu diesem Stadtgebiet steht. Das ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall. Für die Durchführung des vorliegenden Rechtsstreits ist somit der Weg vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht verschlossen. Demgegenüber hat die im vorliegenden Rechtsstreit getroffene Vereinbarung der Parteien, ihren Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht auszutragen, keinerlei Bedeutung. Sie kann den Rechtsweg weder erweitern noch beschränken. Seine Befugnis zur Ausübung der Gerichtsbarkeit hat das Gericht in jeder Prozeßlage von amtswegen zu prüfen und im Falle ihrer Verneinung, ohne in eine sachliche Entscheidung einzutreten, Klage und Widerklage als unzulässig abzuweisen. Das bedeutet nicht, daß die mit Klage und Widerklage verfolgten Ansprüche nicht beständen und nicht klagbar seien, sondern lediglich den Ausspruch, daß die Parteien auch dann, wenn ihre Ansprüche voll wirksam beständen, vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht zur Zeit einen Rechtsschutz nicht begehren können. Anm.: Vgl. zu diesem Urteil den Aufsatz von Nathan, 8. 81 dieses Heftes. D. Red. Zur Anwendbarkeit der Schutzverordnung vom 1.9. 39 (RGBl. S. 1656) in der Fassung vom 4.12. 43 (RGBl. S. 666) zugunsten eines Ehegatten, gegen den nach seiner Emigration ein Eheverfahren während des Krieges durchgeführt worden ist. OLG Gera, Beschluß vom 3. 2. 47 4 U 29/47. Die Parteien haben am 6. September 1917 in Weimar die Ehe geschlossen, aus der 4 Kinder im Alter von 26 bis 19 Jahren hervorgegangen sind. Der Ehemann ist Volljude und war als solcher seit 1933 in zunehmendem Maße den Verfolgungen der nationalsozialistischen Regierungs- und Parteistellen ausgesetzt. Im Einverständnis mit der Klägerin wanderte er daher am 10. 5.1939 zusammen mit der ältesten Tochter der Parteien in die Vereinigten Staaten aus. Der ursprüngliche Plan der Eheleute, daß die Ehefrau mit den 3 übrigen Kindern sobald als möglich nachkommen soll, wurde durch den Krieg vereitelt. Die in Weimar zurückgebliebene Klägerin hatte trotz des Wegganges des Verklagten im Laufe der Jahre für sich und ihre Kinder mit immer neuen Schwierigkeiten zu kämpfen. Unter dem Druck der Drohung,, daß bei Aufrechterhaltung ihrer Ehe ihre Kinder nach Therisienstadt gebracht werden und auch sie selbst mit weiteren schwersten Jöf'blgungen zu rechnen haben würde, erhob sie scEÖSßiLch im Frühjahr 1942 Klage auf Scheidung der Ehe aus § 55 des Ehegesetzes von 1938. Für diese Klage wurde die öffentliche Zustellung an den Verklagten durch Beschluß vom 13.3.1942 bewilligt. Nach der im ersten Verhandlungstermin am 22. 5.1942 angeordneten Anhörung der Klägerin im Termin vom 10.7.1942 wurde auf ihren Antrag ihre Ehe mit dem Verklagten durch das angefochtene Urteil geschieden, weil die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit drei Jahren aufgehoben, die Ehe auch wegen der jüdischen Abstammung des Verklagten als tiefgreifend und unheilbar zerrüttet anzusehen sei. Dieses Urteil wurde dem Verklagten, der im Verfahren nicht vertreten war, gleicliialls öffentlich zugestellt. Der Verklagte hat von dem Rechtsstreit einschließlich des Urteils seinerzeit keine Kenntnis erhalten. Eine persönliche Zustellung des Urteils ist bis heute nicht bewirkt worden. Erst nachdem er durch die Wiedereröffnung des Postverkehrs zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland mit seiner Familie die Verbindung wieder aufnehmen konnte, erfuhr er von der inzwischen erfolgten Scheidung seiner Ehe. Mit Schriftsätzen vom 21.1., 23.1. und 30.1.1947 hat er daraufhin gegen das Urteil vom 10. 7.1942 „Berufung“ eingelegt und die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens, vorsorglich auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. In der Sache selbst hat er zur Begründung der Berufung darauf hingewiesen, daß die Ehe der Parteien niemals zerrüttet gewesen sei, auch mit Rücksicht auf das Einverständnis der Klägerin mit seiner Übersiedlung in die Vereinigten Staaten und die zwischen ihnen über das Nachkommen der Klägerin und der übrigen Kinder getroffene Vereinbarung von einer 3jährigen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft keine Rede sein könne. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren die tatsächlichen Angaben des Verklagten bestätigt, ist auch seinen Anträgen nicht entgegengetreten, hat vielmehr die Zurücknahme ihrer Klage angekündigt, sobald die Berufung für zulässig erklärt sei. Hiernach war die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers für zulässig zu erklären, da an der formalen Wirksamkeit des angefochtenen Urteils, obwohl es unter Verletzung der Vorschriften über die Unterbrechung des Verfahrens zustande gekommen 1st, nicht gezweifelt werden kann, dem Kläger auch ein 99;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der Strafverfahren und der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten mit den Leitern der Abteilungen XIV; Unterstützung der Leiter der Abteilungen bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden und zur Vorbeugung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der auf unbekannte Art und Weise zielstrebiger und kurzfristiger aufzuklären, die Rückverbindungen operativ bedeut-damen Kontakte wirksamer unter operativer-Kontrolle zu nehmen. Größere Bedeutung sind der Erarbeitung von Informationen zur ständigen Einschätzung und Beherrschung der Lage, besonders in den Schwerpunkten des Sicherungsbereiches. Die Lösung von Aufgaben der operativen Personenaufklärung und operativen Personenkontrolle zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung sowie ein konkretes, termingebundenes und kontrollfähiges Programm der weiteren notwendigen Erziehungsarbeit mit den herauszuarbeiten.

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