Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 97

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 97 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 97); Staat gehörigen öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Anlagen im besetzten Gebiet nur (treuhänderischer) Verwalter und Nutznießer (Nießbraucher). (Art. 55). Staatliche Anstalten, die der Wohltätigkeit, dem Unterricht, der Kunst jund Wissenschaft gewidmet sind und das gesamte Gemeindeeigentum sind als Privateigentum zu behandeln. Jede absichtliche Entfernung, Zerstörung oder Beschädigung von derartigen Gebäuden, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft ist verboten und muß geahndet werden. (Art. 56). Die Feststellung des Gerichtshofs, daß diese Vorschriften von maßgebender deutscher Seite vielfach nicht beachtet worden sind, bedurfte auch hier keiner Vertiefung. Wesentlich ist, daß die HLK vom Gerichtshof auch in bezug auf diese Fragen als allgemein gültiges Völkerrecht angesehen wird und daß damit ganz abgesehen von klaren Verletzungen der Art. 52 ff., etwa durch Fortschaffen von Kunstschätzen auch jede planmäßige Wirtschaftsordnung in einem besetzten Gebiet nur mit der Maßgabe zulässig ist. daß ihre Erträgnisse abgesehen von gewissen einziehbaren Staatsgütern nur für die Besatzungsarmee oder das Gebiet selbst, nicht etwa für die allgemeine Kriegswirtschaft der Besatzungsmacht verwandt werden dürfen. Diese Folgerung dürfte sich aus S. 79 unten ergeben; für die strikte Durchführung dieses Grundsatzes anläßlich der Frage der Beschlagnahme der Goldreserven oder der Liquidierung von Staatsbanken sprechen die Ausführungen S. 147 unten. Die seit der Jahrhundertwende eingetretene staatskapitalistische bzw. staatssozialistische Wirtschaftsentwicklung dürfte eine Ergänzung der von wesentlich einfacheren Wirtschaftsvoraussetzungen ausgehenden Bestimmungen der HLK insoweit nahelegen. 6. Die Judenverfolgung (S. 87 bis 92, 94) Auf Grund des Art. 6 des Statuts behandelt der Gerichtshof die Frage der Judenverfolgung nur, soweit sie in Verbindung mit der Ausführung des Angriffskrieges steht (vgl. S. 94 unten); es scheiden damit alle vor 1939 insbesondere im Inlande begangenen antijüdischen Aktionen für den Spruch des Gerichtshofs aus. Andererseits verzichtet der Gerichtshof darauf, von diesem Zeitpunkt ab zwischen der Behandlung in-und ausländischer Juden einen Unterschied zu machen. Die dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Zeugen-und Urkundenbeweise sowie die Einzelangaben verschiedener Angeklagter lassen klar erkennen, daß die Vernichtungsaktionen ab 1939 gerade die Juden in den besetzten Gebieten getroffen haben, wobei es rechtlich belanglos ist, ob das Ausmaß der Vernichtung die im Urteil S. 92 schließlich angegebene Ziffer von 6 Millionen, davon 4 in Vernichtungslagern (nach S. 91 davon 2,5 Millionen in Auschwitz), erreicht hat oder nicht. Das bisherige Völkerrecht bietet auch nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Zulässigkeit irgendeines Ausnahmerechts gegen das Judentum der besetzten Gebiete. Die Preisgabe dieser fürchterlichen Ergebnisse des Größen- und Rassenwahns der NSDAP in der Äußerung des Angeklagten Frank als eines der Hauptbeteiligten: „Tausend Jahre werden vergehen, und diese Schuld Deutschlands wird immer noch nicht ausgelöscht sein“, macht jede weitere Vertiefung entbehrlich. Eine Rechtfertigung der Ausdehnung der Strafbarkeit auf die innerdeutschen Maßnahmen gegen die restlichen Juden dürfte sich ganz abgesehen von dem Statut des Gerichtshofs aus Art. 43 HLK im Sinne der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung ergeben. Jedenfalls läßt der Spruch des Gerichtshofs nicht erkennen, daß er aus Anlaß der Judenverfolgung neues Völkerrecht im Sinne der Aufstellung von Sondernormen für die Behandlung eigener Staatsangehöriger durch die eigene Staatsgewalt schaffen wollte. Die Frage der Gleichstellung der Inländer mit den mindest begünstigten Ausländem wird demgemäß im Urteil nicht berührt. 7. Luftkrieg Es dürfte kein Zweifel bestehen, daß der Gerichtshof entsprechend dem Wortlaut des Statuts und in Erkenntnis des Fehlens zwischenstaatlicher Abmachungen und einheitlicher völkerrechtlicher Übung davon abge- sehen hat, Fragen des Luftkrieges grundsätzlich zu erörtern und etwa auf das Ergebnis der diesbezüglichen Haager Juristenbesprechung von 1921 zurückzugreifen. Nur aus einigen wenigen zerstreuten Stellen ergeben sich Anhaltspunkte für die Auffassung des Gerichtshofs zu einzelnen diesbezüglichen Fragen. So bildet das Verbot von Polizei- oder Strafmaßnahmen gegen am Lynchen feindlicher Flieger beteiligte Personen Ende Mai 1944 eine besondere Anschuldigung gegen den Angeklagten Bormann (S. 169), und auf S. 101 in Verbindung mit früheren Richtlinien vom 13.3.1940 gegen das Korps der politischen Leiter. Dementsprechend wird auf S. 73 die vom Chef der Sicherheitspolizei zugelassene Sonderbehandlung von Fallschirmagenten verurteilt; ebenso auf S. 133 ff. Befehle Kaltenbrunners, auch Fallschirmtrupps wie andere Kommandotrupps zu töten und sich bei Angriffen auf abgesprungene alliierte Flieger nicht einzumischen. Endlich wird auf S. 69 die auf unmittelbaren Befehl Hitlers im März 1944 erfolgte Erschießung von 50 britischen Offizieren der Luftwaffe bei Wiederergreifung nach Flucht aus einem Gefangenenlager erwähnt und als klarer Mord bezeichnet. Alle diese Vorgänge beziehen sich auf das Kriegsgefangenenrecht, dem schon nach bisheriger Auffassung auch die Luftwaffe solange in gleicher Weise unterstehän dürfte, wie Landheer und Marine, als nicht etwa Sondervereinbarungen getroffen werden. 8. Seekrieg (S. 152 bis 158). Fragen des Seekrieges werden im Urteil des Gerichtshofs nur außerhalb der allgemeinen Ausführungen bei Feststellung des Umfangs der Verantwortlichkeit der beiden obersten deutschen Marinebefehlshaber, der Großadmirale Raeder (bis 30.1.1943) und Dönitz (von da ab bis zur Kapitulation) behandelt. Eine Schuld Rae-ders wird in erster Linie unter Hinweis auf seirWVor-bereitung und Mitwirkung an verschiedenen Etappen des Angriffskrieges (Norwegen, Jugoslawien, Sowjetrußland) (Punkt 1 und 2 der Anklage) festgestellt. Daneben wird er gemäß Punkt 3 ’ der Anklage dafür verantwortlich gemacht, daß infolge Weitergabe des Befehls vom 18.10.194227), der sich ausdrücklich nicht auf den Seekrieg bezog, gegen die Kommandos auch zwei englische Soldaten durch Marineteile in Bordeaux erschossen worden sind. , Dönitz ist verurteilt: 1. weil er nach Übernahme des Oberbefehls den Befehi vom 18.10.1942 nicht aufgehoben hat; 2. wegen einer Äußerung aus dem Dezember 1944, daß 12 000 (ausländische) KZ-Häftlinge auf Schiffswerften beschäftigt werden würden; 3. unter Annahme mildernder Umstände wegen eines von ihm in Abrede gestellten Vorschlages, auch ohne Aufkündigung der Genfer Konvention Maßnahmen gegen alliierte Kriegsgefangene als Repressalien gegen Bombenangriffe zu treffen. Völkerrechtlich ist von erheblich größerem Interesse als vorstehende den Angriffskrieg und das Kriegsgefangenenrecht betreffenden Punkte die für beide Oberbefehlshaber übereinstimmende Feststellung des Gerichts zur deutschen U-Bootkriegführung, zumal in Art. 6 b des Statuts „Ermordung oder Mißhandlung von Personen auf hoher See“ als Kriegsverbrechen besonders vorgesehen war. Das Urteil erblickt mit Rücksicht auf den schon 1938 erfolgten Einbau der in vielen Fällen unter bewaffnetem Geleit fahrenden britischen Handelsschiffe in das Warnsystem des Marinenachrichtendienstes und auf den am 1.10.1939 veröffentlichten Befehl, deutsche U-Boote wenn möglich zu rammen, in der Führung des deutschen Unterseebootkrieges gegen bewaffnete britische Handelsschiffe kein Kriegsverbrechen. Es sieht auch, trotz stärkster Kritik an den im Urteil nicht mehr wiedergegebenen Befehlen der deutschen Seekriegsleitung nicht als bewiesen an, daß die beiden deutschen Oberbefehlshaber vorsätzlich die Tötung von Überlebenden sinkender feindlicher oder neutraler Schiffe befohlen hätten. Dagegen legt es ihnen einen Verstoß gegen die zuletzt im Jahre 1936 durch Beitritt Deutschlands vereinbarten Regeln für die Un- *') Vgl. oben B 2 Abs. 2. 97;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 97 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 97) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 97 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 97)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Ausweisungsgewahrsams gegeben und wird im Ergebnis der Prüfung von möglichen anderen Entscheidungen, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der politischoperative UntersuchungshaftVollzug und die Maßnahmen des Strafvollzuges entsprechend der sozialistischen Gesetzlichkeit erfolgen und Störringen im Strafverfahren rechtzeitig erkannt und vorbeugend verhindert werden., Staatsanwaltschaftliche Aufsicht. Die Aufsicht über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit vor und nach jeder Belegung gründlich zu kontrollieren. Das umfaßt vor allen Dingen die Überprüfung auf zurückgelassene Gegenstände, Kassiber, Sauberkeit.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X