Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 94

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 94 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 94); Zone des Rheinlandes21) und über die Grenzen im Osten und Südosten sowie die Gesamtheit der deutschen Garantie-, Schieds- und Nichtangriffsverträge, wobei die mit den Niederlanden, Dänemark und Luxemburg einerseits sowie mit Polen und Sowjetrußland (1939) andererseits geschlossenen Verträge besonders hervorgehoben werden. Bei den Verhandlungen über den Kellogg-Pakt hatte auch sein Verhältnis zu den Bestimmungen der Völkerbundssatzungen eine erhebliche Rolle gespielt; auf britischen und französischen Wunsch wurde damals in diplomatischen Noten klargestellt, daß Verteidigungskriege und Kriege in Ausführung von Verpflichtungen der Völkerbundssatzung von dem Kriegsverbot unberührt bleiben; insbesondere gilt das von Kriegen zum Schutze der Unversehrtheit des Gebietes eines Bundes-mitgliedes (Art. 10) oder der Einhaltung der von Bundesmitgliedern garantierten Zonen (Locarno). Es liegt nicht der geringsteAnlaß für die Annahme vor, daß der Gerichtshof an dieser Rechtslage etwas ändern will, zumal er seinen Ursprung vier von den fünf Mächten verdankt, die in der UNO, der Nachfolgerin des Völkerbundes, das entscheidende Wort sprechen. B. Sonstige Kriegsverbrechen Mit Ausnahme von Heß und den drei ganz freigesprochenen Angeklagten sowie beschränkten anderen Ausnahmen22) hat der Gerichtshof sämtliche Angeklagte der Verletzung der sonstigen Gesetze und Gebräuche des Krieges und der Menschlichkeit für schuldig befunden. * Die diesbezüglichen Vorgänge spielen durchweg auf -dem Gebiete des Landkrieges und der Verwaltung der besetzten Gebiete. Nur bei Prüfung der Verantwortlichkeit der beiden angeklagten Admirale werden gewisse Fragen des Seekrieges behandelt (unten zu Nr. 8). Der Luftkrieg (unten zu Nr. 7) wird nur in Einzelheiten gestreift, das ebenfalls völkerrechtlich nichtgeordnete Zivilinterniertenrecht scheidet ganz aus, soweit es nicht von den festgestellten Verbrechen gegen die Menschlichkeit berührt wird. Fragen der Verletzung des Kriegsgefangenenrechts werden dagegen eingehend behandelt. Die. folgende Darstellung muß sich schon aus räumlichen Gründen auf die Hervorhebung der wesentlichsten Gesichtspunkte beschränken, wie sie sich aus def Würdigung der vom Gerichtshof für erwiesen erachteten Tatsachen ergeben: 1. Allgemeines. Der Gerichtshof führt die „in größtem Ausmaße wie nie zuvor in der Kriegsgeschichte“ verübten Kriegsverbrechen, mit der die Angriffskriege geführt wurden, auf die Auffassung der NSDAP vom „Totalen Krieg“ zurück (S. 67). „Bei dieser Auffassung des totalen Krieges wurden die den Konventionen zugrunde liegenden sittlichen Ideen, die den Krieg menschlicher zu gestalten trachten, als nicht länger in Kraft oder Geltung angesehen. Befreit vom hemmenden Einfluß des Völkerrechts, sei so der Angriffskrieg auf möglichst, barbarische Weise geführt worden, und es seien Kriegsverbrechen begangen, wann immer und wo immer der Führer und seine engsten Mitarbeiter sie als vorteilhaft betrachteten, zum großen Teil als Ergebnis kalter verbrecherischer Berechnung.“ In völkerrechtlicher Beziehung liegt hierin die Feststellung des Gerichtshofs, daß der schon in der Präambel des ursprünglichen Haager Landkriegsabkommens vom 29. 7. 1899 mehrfach ausgesprochene, dem Zweck der Haager Konferenzen entsprechende Grundgedanke, auch im Kriegsfälle, dem äußersten Falle, „den Gesetzen der Menschlichkeit und den sich immer steigernden Forderungen der Zivilisation zu dienen“ und durch die neu abgefaßten Bestimmungen „die Leiden des Krieges soweit zu mildern, als es die militärischen Interessen gestatten“, unbeschadet der 21) Hinsichtlich des Widerrufes der Heeres-, Flotten- und Luftbestimmungen von Versailles wird ein Verstoß nicht festgestellt (S. 57). 22) Eaeder und Dönitz sind keiner Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Streicher und von Schirach zwar dieser, nicht aber solcher gegen andere Kriegsgesetze schuldig befunden worden. fortgeschrittenen Mechanisierung der Waffen und der Heranziehung weit größerer Bevölkerungskreise für die Zwecke des damit totalgewordenen Krieges unverändert weiter gilt. Gleiches ist hinsichtlich des dritten Abschnitts der HLK über die militärische Gewalt auf besetztem feindlichem Gebiet (Art. 42 bis 56) der Fall, auf dessen Einzelbestimmungen in den weiteren Darlegungen noch eingegangen wird. Die grundsätzliche Verurteilung der nazistischen Kriegsgrundsätze wird an verschiedenen Stellen des Urteils besonders durch Feststellungen über die Art der Kriegführung gegen Polen und die Sowjetunion belegt. Der Plan der deutschen Führung im Osten habe darauf gezielt, die ganze einheimische Bevölkerung durch Austreibung und Vernichtung zu beseitigen und das Gebiet für deutsche Siedlungszwecke zu verwenden. Himmler habe ihn im Juli 1942 dahin gekennzeichnet, „daß im Osten nur Menschen wirklich deutschen, germanischen Blutes wohnen sollten“. Im Oktober 1943 habe er in bezug auf Russen und Tschechen erklärt: „Ob die anderen Völker im Wohlstand leben oder ob sie verrecken vor Hunger, interessiert mich nur soweit, als wir *sie als Sklaven für unsere Kultur brauchen. Das, was in den Völkern an gutem Blut unserer Art vorhanden ist, werden wir uns holen, indem wir ihnen, wenn notwendig, die Kinder rauben und sie bei uns großziehen (S.'77).“ Im August 1942 sei von anderer Parteiseite folgende Charakteristik des deutschen Standpunktes gegeben: „Die Slawen sollen für uns arbeiten; soweit wir sie nicht brauchen, mögen sie sterben. Impfzwang und deutsche Gesundheitspflege sind daher überflüssig. Die slawische Fruchtbarkeit ist unerwünscht." In bezug auf Polen sei die Vernichtung der polnischen Intelligenzschicht bereits im September 1939 vorgesehen worden. So habe der zum Chef der Zivilverwaltung für die besetzten polnischen Gebiete ernannte Angeklagte Frank entsprechend der ihm erteilten Weisung, die gesamte Wirtschaft Polens auf das absolut notwendige Mindestmaß für die bloße Existenz zu reduzieren, die von ihm beabsichtigte Politik am 3. 10. 1939 folgendermaßen umschrieben: , „Polen wird als Kolonie behandelt werden, die Polen sollen die Sklaven des großdeutschen Weltreiches werden.“ Im Januar 1940 habe er als Ziel der Herausholung billiger Arbeitskräfte „die Verhinderung der biologischen Verbreitung der Eingeborenen“ hingestellt. So sei nach der Beweisaufnahme die ganze deutsche Besetzungspolitik in Polen auf der vollständigen Zerstörung Polens als nationaler Einheit und einer rücksichtslosen Ausbeutung seiner menschlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen für den deutschen Kriegseinsatz auf gebaut gewesen (S. 138). Im Falle der Sowjetunion sei die Ausplünderung der \ zu besetzenden Gebiete und die Mißhandlung der Zivilbevölkerung schon vor dem Angriff bis in die geringste Einzelheit festgelegt worden. Vom Herbst 1940 ab seien dauernd die Methoden besprochen worden, die zur Vernichtung jeden möglichen Widerstandes angewendet werden sollten (S. 67). Hitlers Plan habe schon im Sommer 1941 die Evakuierung der Krim und deren Besiedlung durch Deutsche vorgesehen (S. 78). Der Angeklagte Rosenberg, seit 20. 4. 1941 Leiter der Zentralstelle für Probleme im Zusammenhang mit dem osteuropäischen Raum und seit 17. 7.1941 Minister für die besetzten Ostgebiete (S. 136), habe u. a. Anweisung gegeben, daß die Haager Regeln für die Landkriegführung nicht anwendbar seien (S. 137). Der Angeklagte Keitel habe als Chef des OKW. mit der Begründung, „es handele sich um Vernichtung einer Weltanschauung“, überaus scharfe Sonderbestimmungen für sowjetische Kriegsgefangene gedeckt (S. 131). Er habe die Verwendung dieser Kriegsgefangenen in der deutschen Kriegsindustrie angeordnet und (auch außerhalb des Sowjetunion) wegen Widerstandes gegen das Besatzungsheer schuldige Zivilpersonen, falls kein Todesurteil zu erwarten war, der richterlichen Aburteilung an Ort und Stelle entzogen und der Gestapo zum heimlichen Abtransport überantwortet23) (S. 132). Die Bestimmung des Art. 6 b des Statuts, deren Tatbestände klare Verletzungen des Kriegsrechts und der Kriegsgebräuche darstellen, enthob den Gerichtshof der Notwendigkeit, seine Feststellungen in jedem Einzel- 23) Nacht- und Nebelbefehl vom 7.12.1941. 94;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher besteht in der Durch-. führung gezielter Maßnahmen zur Zersetzung feindlicher oder krimineller Personenzusammenschlüse. Ausgehend von der Funktion staatliches Untersuchungsorgan können auf der Grundlage des Gesetzes in gewissem Umfang insbesondere Feststellungen über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden und die Persönlichkeit des Verursachers getroffen werden. Das Gesetz gibt somit die Möglichkeit, im Rahmen seiner Befugnisse zur Gefahrenabwehr gleichzeitig einen Beitrag zur Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten zu leisten.

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