Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 91

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 91 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 91); gende Charakteristika: „Die Parteien können nach Artikel I, Abs. 2, sich der Dienste eines Schieds-manns bedienen, der nach Artikel HI von der Landes- oder Provinzialbehörde für bestimmte Aufgaben bestellt ist.“ Nach der gleichen Auffassung wird der Schiedsmann nur als Vermittler im Ausgleichsverfahren und nicht für das eigentliche Schiedsverfahren berufen. Er hat die streitenden Parteien zu beraten, die Schaffung eines vereinbarten Verfahrens zum Abschluß von Tarifverträgen zu fördern und schließlich als Vermittler mit dem Ziele einzugreifen, die Arbeitsstreitigkeiten durch Ausgleich mittels Schiedsverfahrens zu schlichten. Der Schiedsmann kann danach nicht selber schlichten, sondern die streitenden Parteien nur veranlassen, sich einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Diesen beiden Arten des Ausgleichsverfahrens steht nun das gesetzliche Schiedsverfahren gegenüber. Dies ist das eigentliche Instrument zur Regelung der Interessenstreitigkeiten. Wichtig ist hierbei, daß die Entscheidung in einem Gremium, dem Schiedsausschuß, gefällt wird, dessen Vorsitzender aber niemals mit dem Schiedsmann des Artikels III identisch sein kann, weü dieser aus dem Personal der bestellenden Behörde zu entnehmen ist, jener aber aus einer Vorsitzendenliste, die an die in ihr enthaltenen Personen neben politischen und sachlichen Qualifikationen die Bedingung knüpft, daß sie für die Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeber annehmbar sind. Während nun die Schieds-männer des Artikel HI in ihren Handlungen völlig frei sind, sind die Schiedssausschüsse Verfahrensregeln unterworfen, die nach Artikel IX, Abs. 1 von der Provinzial- oder Landesbehörde festzusetzen sind. Von diesem Gedanken eines fortschrittlichen Sozialrechts sind auch die von den Provinzial- und Landesregierungen der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vorgeschlagenen und zum Teil schon in Kraft gesetzten Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Schlichtungsverfahrens getragen. Sie sind damit ein wesentlicher Baustein zur Entwicklung einer demokratischen und fortschrittlichen Sozialverfassung. Das Nürnberger Urteil vom 30. September / 1. Oktober 1946 in völkerrechtlicher Beziehung 1 2) Von Dr. jur. Georg M artius I. Der nachstehende Versuch, den völkerrechtlichen Inhalt des Nürnberger Urteils darzustellen, entspricht einem Wunsche der Schriftleitung dieser Zeitschrift. Eine besondere Darstellung dieses Inhaltes liegt schon aus dem Grunde nahe, weil eine verbreitete deutsche Ausgabe des Urteils auf dem Umschlag die Aufschrift trägt: „Grundlage eines neuen Völkerrechts“. Vor Darstellung des völkerrechtlichen Inhalts des Urteils erscheinen folgende Klarstellungen notwendig: 1. Es ist anerkanntes Völkerrecht, daß die Beäat-zungsmacht, auf die die tatsächliche Gewalt in einem besetzten Lande übergegangen ist, nach Maßgabe der für sie maßgebenden Gesetze Militär- und Zivilpersonen 1) Die Überschrift bringt klar zum Ausdruck, daß der Artikel nur eine Seite des Nürnberger Urteils behandelt. Die Lektüre des Urteils selbst soll dadurch erleichtert, aber auch für den Juristen keineswegs entbehrlich gemacht werden. 2) Es werden zitiert: 1. S. = Das Urteil von Nürnberg, vollständiger Text (d. h. deutsche Übersetzung) München (1946) Nymphenburger Verlagsbuchhandlung, 208 S. 2. Jackson = Grundlegende Rede, vorgetragen im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika von Robert H. Jackson, Hauptanklagevertreter der USA (v. 21.11.1945). Verlag: Das Forum, Frank- furt a. M., 1946 72 S. 3. Shawcross = Nürnberg. Die Rede des englischen Hauptanklägers Sir Harthley Shawcross (4.12. 1945) aus dem besetzten Lande aburteilen kann. Diese Tätigkeit ist im Sinne von Art. 43 der HLK eine der Aufgaben der Besatzungsmacht zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. 2. Auch die zwangsweise Überführung von zur Verantwortung zu ziehenden Kriegsgefangenen (Combat-tanten oder Nichtkombattanten) und von Zivilpersonen zwecks Aburteilung im Heimatsgebiet der Besatzungsmacht oder ihrer Bundesgenossen läßt sich völkerrechtlich nicht beanstanden. 3. Der Nürnberger „Internationale Militärgerichtshof“ beruhte auf einem zum Beitritt für die übrigen UNO-Mitglieder offenen3) Abkommen der vier Regierungen der Vereinigten Staaten, Frankreichs, Großbritanniens und der Sowjetunion vom 8.8. 1945, dem das Statut des Gerichtshofs anliegt. Nach dem Art. 1 dieses Abkommens „wird nach Konsultation mit dem Kontrollrat für Deutschland ein internationaler Militärgerichtshof für den Prozeß gegen Kriegsverbrecher eingesetzt werden, deren Vergehen an keinen besonderen geographischen Ort gebunden sind, seien sie individuell oder als Mitglieder von Organisationen oder Gruppen oder in beiden Eigenschaften angeklagt“. Nach Art. 3 des Abkommens verpflichtet sich jeder der Signatare, die von ihm festgenommenen „Hauptkriegsverbrecher“ für die Untersuchung der Anschuldigungen und für den Prozeß zur Verfügung zu stellen und au£ ein entsprechendes Verfahren seitens dritter Mächte hinzuwirken. Nach Art. 4 soll das schon in einer gemeinschaftlichen Moskauer Erklärung der Alliierten vom 30. 10. 1943 vorbehaltene Recht der einzelnen Mächte unberührt bleiben, wegen der auf ihrem Gebiet begangenen Kriegsverbrechen einzelne Verantwortliche zurückzufordem. Die Urteilsbegründung (S. 57 o.) betont dementsprechend, daß die Signatarmächte durch die Errichtung des Gerichtshofs, die Festsetzung des anzuwendenden Rechts und die Bestimmungen für die ordentliche Prozeßführung „gemeinsam das getan hätten, was jede einzelne von ihnen hätte tun können; denn es könne nicht bezweifelt werden, daß jede Nation das Recht habe, besondere Gerichtshöfe zur Anwendung des Gesetzes zu errichten“ (S. 59). „Die Ausarbeitung des Statuts des Gerichtshofs geschah in Ausübung der souveränen Macht der Gesetzgebung jener Staaten, deren sich das Deutsche Reich bedingungslos ergeben hatte“ (S. 58). 4. Das dem Abkommen vom 8. 8. 1945 anliegende Statut beschränkt nun in dem für das Verständnis des Nürnberger Urteils wesentlichen Art. 6 die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf folgende Verbrechen: a) Verbrechen gegen den Frieden: nämlich Planen, Vorbereiten, Einleiten oder Ausführen eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen, oder Teilnahme an einem gemeinsamen Verschwörungsplan zur Durchführung einer der vorgenannten Handlungen. b) Kriegsverbrechen: nämlich Verletzung der Kriegsgesetze oder Kriegsgebräuche. Solche Verletzungen sollen einschließen, aber nicht beschränkt sein auf: Mord, Mißhandlung, oder Deportation zu Sklavenarbeit oder zu irgendwelchen anderen Zwecken, ausgeführt an der Zivilbevölkerung von oder in besetzten Gebieten, Mord oder Mißhandlung von Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See, Tötung von Geiseln, Plündern von öffentlichem oder privatem Eigentum, mutwillige Zerstörung von Großstädten, Städten oder Dörfern oder Verwüstungen, die nicht durch militärische Notwendigkeit gerechtfertigt sind. c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit: nämlich Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation und andere unmenschliche Akte, die an irgendeiner Zivilbevölkerung vor dem Kriege oder während des Krieges begangen worden sind, oder Verfolgungen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in Ausführung von oder in Verbindung mit irgendeinem Verbrechen, das unter die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, sei es eine Verletzung des innerstaatlichen Rechts des Landes, in dem es begangen wurde, oder nicht. Phönix-Verlag Christen & Co., Hamburg 1946, 72 S. 4. HLK = Anlage zum IV. Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 18. 10. 1907 (RGBl. 1910, S. 151 ff. (auch Haager Landkriegsordnung). 5. v. Liszt = Das Völkerrecht, 10. Aufl., Berlin, Springer 1915. 6. Anzilotti = Lehrbuch des Völkerrechts. Bd. I, Einleitung. Allgemeine Lehren, deutsche Übersetzung nach der 3. Aufl. des italienischen Originals, Berlin 1929, Walter de Gruyter & Co. 7. Strupp = Grundzüge des positiven Völkerrechts, 5. Aufl. 1932, Bonn und Köln, Ludwig Röhrscheidt. 8. Vanselow = Vanselow, Völkerrecht 1931, Berlin, Mittler & Sohn. 3) Nach der Einleitung des Urteils (S. 11) hatten bis zur Urteilsverkündung 19 weitere Mächte von der Beitrittsmöglichkeit Gebrauch gemacht. 91;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 91 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 91) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 91 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 91)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die von der Sowjetunion und den anderen Warschauer Vertragsstaaten ausgehenden Friedensinitiativen in der internationalen Öffentlichkeit zu diskreditieren sowie unter Einschaltung der Einrichtungen und Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Belehrung über die Hausordnung gleichfalls über die Bestimmungen zum ßesucher-verkehr nachweispflichtig in Kenntnis zu setzen. Nach der Belehrung der Besucher sind die aufgenommenen Personen vorzuführen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X