Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 85

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 85 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 85); keit die Grundlage für die Durchführung des normalen Rechtshilfeverkehrs innerhalb Deutschlands gemäß §§ 156 ff. GVG. Es ist zu begrüßen, daß die Berliner Gerichte insoweit ihren Standpunkt nicht konsequent zu Ende vertreten, und so vermieden wird, daß die sich durch Deutschland ziehenden Grenzmauern ohne Not um ein weiteres Stück erhöht werden. 4. Es wurde schon oben darauf hingewiesen, daß die vorstehenden Ausführungen nicht zu der irrigen Annahme einer staatsrechtlichen Identität zwischen dem Hitlerstaat und der in Bildung begriffenen neuen deutschen Demokratie verleiten dürfen. Hierzu sei abschließend noch folgendes gesagt: Die Gerichtsbarkeit als notwendiger Ausfluß jeder Staatsgewalt muß als eine abstrakte Funktion verstanden werden in dem Sinne, daß sie vom Wechsel in Form und Wesen der jeweiligen Staatsgewalt unabhängig ist. Sie ist kontinuierlich, solange das in ihr verkörperte räumliche Element essentiell unverändert bleibt, in unserm Falle: solange sie nach wie vor die Funktion einer den räumlichen Begriff Deutschland als Ganzes umfassenden Staatsgewalt darstellt, gleichgültig wie diese Staatsgewalt aussieht und von wem sie ausgeht. Sie würde umgekehrt die Kontinuität verlieren, sobald sie nicht mehr Ausfluß einer einheitlichen deutschen Staatsgewalt, sondern der deutscher Länder, Provinzen, Städte etc. wäre, und zwar auch dann, wenn die Staatsgewalt solcher Nachfolgekörperschaften der vorangegangenen zentralen Staatsgewalt in Form und Wesen entspräche. Es ist also kein Zufall, daß die Rechtsprechung des KG zu ihrer Negierung der Kontinuität der deutschen Gerichtsbarkeit nur auf dem Wege über die Fiktion der Auflösung Deutschlands In eine Anzahl souveräner Einzelstaaten gelangt. Kontinuität der Gerichtsbarkeit: das beinhaltet nicht die Identifizierung früherer deutscher Staatsgewalten mit der Staatsgewalt des heutigen oder kommenden Deutschland, aber es i s t gleichbedeutend mit der Fortdauer einer einheitlichen deutschen Staatsgewalt, die die Voraussetzung für das Gelingen des wirtschaftlichen und moralischen Neuaufbaus- unseres Landes ist. Rechtliche Probleme der Bodenreform1) Von Oberamtsrichter Wilhelm Radloff, Schwerin Gestützt auf meine Erfahrungen als Grundbuchrichter möchte ich auf einige Probleme hinweisen, welche die Verordnungen über die Bodenreform auf-rollen. Es handelt sich dabei um Sondervorschriften über 1. den Inhalt des Eigentums und die Beschränkungen der Verfügungsmacht des Eigentümers; 2. die Begründung, Übertragung und Aufhebung des Eigentums; 3. die Zuschreibung der Zuwachsländereien; 4. das Verhältnis von Siedlung und Bodenreform. Das deutsche Bodenrecht beruht in materieller Hinsicht auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch, in formeller Hinsicht auf der Grundbuchordnung. Diese Gesetze bleiben für das Bodenrecht maßgebend, soweit sie nicht durch die Verordnung über die Bodenreform abgeändert sind. Für das neue Bodenrecht sind folgende gesetzliche Vorschriften von besonderer Bedeutung: ') Auch dieser Aufsatz bringt noch keine Behandlung der grundsätzlichen Probleme der Bodenreformgesetzgebung. Die Ausführungen dürften jedoch obwohl sie lediglich von der Mecklenburgischen Gesetzgebung ausgehen von allgemeinem Interesse sein. (D. Red.) 1. Die Verordnung Nr. 19 über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 5. 9. 1945, Artikel VI: Wirtschaften, die auf Grund dieser Verordnung geschaffen wurden, können weder ganz noch teilweise verkauft, verpachtet, geteilt oder durch Hypotheken belastet werden. In besonderen Ausnahmefällen kann laut Beschluß der Landesverwaltung eine Teilung der Wirtschaften oder ihre Verpachtung zugelassen werden. 2. Die Verordnung Nr. 75 über die Eintragung der durch die VO über die Bodenreform vom 5. 9. 1945 an die Bauern aufgeteilten Ländereien in das Grundbuch. Artikel I. Der den Landarbeitern, landlosen und landarmen Bauern, Kleinpächtern und Umsiedlern im Zuge der Bodenreform zugewiesene Grund und Boden wird ihr persönliches Eigentum mit dem Augenblick, in dem der Beschluß der Gemeindekommission über die Aufteilung des Bodens durch die Kreiskommission zur Durchführung der Bodenreform bestätigt worden ist. Artikel VIII. Grundeigentümer, die im Zuge der Bodenreform Land erhalten haben, sind berechtigt, ihre Grundstücke mit anderen Bauern auszutauschen. Der Tausch bedarf der Genehmigung des Landrats. Die bei einem Tausch von den Neubauern abgegebene Parzelle wird von den Bindungen der Bodenreform-Verordnungen frei, falls sie gegen ein Grundstück ausgetauscht wird, das bisher einer alten Bauernwirtschaft gehörte. Dafür unterliegt die eingetauschte Parzelle mit ihrer Zuschreibung im Grundbuchblätt den Bindungen, die sich aus dem Gesetz über die Bodenreform ergeben. Die getauschten Parzellen müssen gleichwertig sein. 3. Die Anweisung des Präsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Abtl. Justizverwaltung, vom 3. 6.1946, betr. grundbuchliche Eintragung der durch die Bodenreform zugeteilten Grundstücke nach der VO der Landesverwal-tung Nr. 75 vom 28. 3.1946, Artikel n Ziff. 3 a. Danach ist in der zweiten Abteilung des Grundbuchblattes folgender Vermerk einzutragen : Dieses Grundstück darf nach Artikel VI Ziffer 1 der Verordnung über die Bodenreform vom 5. September 1945 weder als Ganzes noch zum Teil verkauft oder verpfändet werden. i. Der Inhalt des Eigentums an Bodenreformgrundstücken und die Beschränkungen der Verfügungsmacht des Eigentümers. Das Recht der Neubauern an den ihnen im Zuge der Bodenreform zugewiesenen Ländereien wird in Art. I der VO Nr. 19 über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 5.9.1945 als „Privateigentum“, in Art. I der VO Nr. 75 über die Eintragung der Grundstücke als „persönliches Eigentum“ der Neubauern und in den Besitzurkunden, die den Erwerbern von der Gemeindekommission für die Bodenreform ausgehändigt werden und die vom Präsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern und dem zuständigen Landrat unterschrieben sind, als „persönliches, vererbbares Eigentum“ bezeichnet. Der Ausdruck „persönliches“ Eigentum ist der deutschen Gesetzes- und Rechtssprache fremd. Ist es nur ein anderer Ausdruck für Privateigentum oder soll damit gesagt sein, daß das Eigentum an die Person des Eigentümers derart gebunden ist, daß er es grundsätzlich nicht auf andere übertragen kann? Dann würde persönlich im Sinne von unveräußerlich zu verstehen sein. Daß die Bodenrefgrmgrundstücke (Neubauernstellen, Kleinsiedlungen, Handwerkerstellen, Zuwachsländereien) grundsätzlich unveräußerlich sein sollen, dafür sprechen folgende Erwägungen: Die VO Nr. 19 Art. VI verbietet ausdrücklich ihren Verkauf. Nach der VO Nr. 75 ist ihr Aus- 55;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 85 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 85) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 85 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 85)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die sozialpsychologischen Determinationobedingungen für das Entstehen feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen. Die Wirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems im Rahmen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungensowoh bei großen Teilen der Bevölkerung als aucti bei speziell von ihm anvisierten Zielgruppen oder Einzelpersonen, besonders zum Zwecke der Inspirierung und Organisierung politischer Unter-gruadtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die Untersuchungsergebnisse des Berichtszeitraumes widerspiegeln in hohem Maße die anhaltenden Bestrebungen;des Gegners zur Schaffung einer Inneren Opposition und zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit. Zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels Feststellungen zu weiteren Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur Aufklärung anderer politischioperativ bedeutsamer Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus, die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus für die Gewinnung von Erkenntnissen ist und die wesentlichsten Erkenntnisse mung erarbeitet werden. Es lassen sich Verfahren auffinden, stufe entsprechen. Hinsichtlich der Beschuldigtenaussag Bild.

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