Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 83

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 83 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 83); zeitweiligen Unterbrechung gewollt hat. Demgegenüber hätte angesichts der Tatsache seiner eigenen Existenz das KG zur Begründung seiner These, die „durch Gesetz Nr. 2 geschlossenen Gerichte seien nicht wiedereröffnet worden“, darzutun, durch welchen dem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren widersprechenden gesetzgeberischen Akt die Berliner Gerichte „neu errichtet“ worden sind. Hier verweist nun das KG auf den am 24. 9.1945 von der allüerten Kommandantur genehmigten (nicht veröffentlichten) „Organisationsplan für das Gerichtswesen in Berlin“. Nun kann man zwar, vom rein gesetzgebungs-technischen Standpunkt aus, in der Genehmigung eines solchen Planes zweifellos die durch Art. III Gesetz Nr. 2 erforderte schriftliche Anweisung zur Wiedereröffnung der früheren Gerichte erblicken, sofern der Inhalt des Plans diese Auslegung gewährleistet ob aber in ihr der gesetzgeberische Akt gefunden werden kann, der notwendig wäre, um im Gegensatz zu der durch Gesetz Nr. 2 vorgesehenen Wiedereröffnung eine „Neuerrichtung“ der Gerichte zu dekretieren, ist in hohem Maße fraglich. Jedoch ist eine Entscheidung dieser Frage nicht erforderlich, weil der Inhalt des Grganisationsplans offensichtlich die kammergerichtliche These Von der Neuerrichtung der Gerichte garnicht trägt. In seinen maßgeblichen Sätzen lautet der Plan wie folgt: Die Zuständigkeit der Gerichte erstreckt sich nur auf das Stadtgebiet von Berlin. Es bestehen folgende Gerichte: a) die Amtsgerichte mit sachlich begrenzter Zuständigkeit, b) das Landgericht als Berufungsgericht und als 1. Instanz für Sachen, für welche die Amtsgerichte nicht zuständig sind, c) das Kammergericht als Berufungsinstanz in Zivilsachen und als Revisionsinstanz in Strafsachen. Die Zuständigkeit der Gerichte bestimmt sich nach dem Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung unmittelbar vor dem 30. Januar 1933. Es findet sich also kein Wort, das die Annahme einer „Neuerrichtung“ der Berliner Gerichte recht-fertigen könnte; im Gegenteil läßt die Wendung: „Es bestehen folgende Gerichte “ erkennen, daß von Gerichten die Rede ist, die schon vorher bestanden haben. Die Argumentation des KG scheint sich tatsächlich auch auf einen andern Punkt der zitierten Vorschrift zu stützen und dahin zu gehen, daß sich die mangelnde Identität zwischen früherem und jetzigem LG und KG aus der Neueinteilung der Gerichtsbezirke ergebe; das frühere KG sei als OLG für die ganze Provinz Mark Brandenburg zuständig gewesen, während sich die Zuständigkeit des jetzigen KG auf das Stadtgebiet von Berlin beschränke, und ebenso habe das frühere LG Berlin die Zuständigkeit für einen größeren Bezirk besessen; infolgedessen seien die jetzigen Gerichte etwas anderes als die früheren Gerichte gleicher Bezeichnung, sie seien neu errichtet. , Diese Argumentation ist nur verständlich von der schon oben als unzutreffend gekennzeichneten Einstellung aus, daß die Änderung der Gerichtsbezirke mit einer Änderung im Inhalt der Gerichtsbarkeit verknüpft gewesen sei. Ohne diese Erklärung erscheint es unbegreiflich, wie das KG der veränderten örtlichen Zuständigkeit, die im Verhältnis der deutschen Gerichte zueinander doch lediglich eine Neuverteilung der Aufgaben bedeutet, eine Wirkung beilegen kann, die ihr niemals zukommt. Änderungen der Gerichtsbezirke sind ja nichts Neues in der Geschichte der Justizverwaltung der deutschen Länder; man denke nur an die auf Grund der AnpassungsVÖ vom 23.12.1931 oder des Versailler Friedensvertrages vorgenommene Neuverteilung : der Gedanke z. B., daß das OLG Marienwerder nach der Abtretung des größeren Teils seines Bezirks an Polen als Behörde nicht mehr identisch mit dem früheren OLG Marienwerder gewesen sei, würde geradezu absurd erscheinen. Dabei ist in diesem Falle der abgetretene Teil des Bezirks tatsächlich unter eine ausländische Gerichtsbarkeit gekommen, während es sich jetzt nur darum handelt, daß innerhalb der identisch gebliebenen deutschen Gerichtsbarkeit die früher einheitliche Justizverwaltung in mehrere Länderjustizverwaltungen, jede unter der Aufsicht ihrer Besatzungsbehörde stehend, zerlegt und eine entsprechende Neueinteilung der Gerichtssprengel vorgenommen worden ist. Selbstverständlich hatte diese Reorganisation auch die Schaffung vorher nicht vorhandener, in diesem Sinne also neuerrichteter Gerichte zur Folge, z. B. des OLG Potsdam; soweit aber Gerichte mit grundsätzlich gleichgebliebener sachlicher Zuständigkeit die gleiche Gerichtsbarkeit auch nur in einem Teil ihres bisherigen Sprengels ausüben, kann jedenfalls aus der Beschränkung auf diesen Teil nicht die mangelnde Identität mit der früheren Behörde hergeleitet werden. Abgesehen von dem Hinweis auf den Organisationsplan gibt das KG in den vorliegenden Entscheidungen keine weitere Begründung seiner These der „Neuerrichtung der Gerichte“, die daher angesichts der zitierten Kontrollratsgesetze und des Gesetzes Nr. 2 der Berliner Militärregierung abgelehnt werden muß2). 3'. Von den praktisch sich hieraus ergebenden Folgerungen auf prozessualem Gebiet seien nur die wesentlichsten erwähnt. a) Für eine gewisse Übergangszeit am bedeutungsvollsten erscheint die Frage der Zuständigkeit für die Erledigung der vor dem 8. 5.1945 anhängig gewesenen Prozesse, wobei die allgemein maßgebenden Grundsätze an Hand des Berliner Beispiels verdeutlicht werden sollen. Soweit der Beklagte in Berlin wohnt, haben ja wohl auch das KG und das LG Berlin keine Bedenken getragen, ihre weitere Zuständigkeit zu bejahen und den Pro1 zeß in dem Stadium fortsetzen zu lassen, in dem er unterbrochen worden war, obwohl sie bei konsequenter Durchführung ihres Standpunkts eine Wiederholung sämtlicher Prozeßhandlungen von Beginn an hätten verlangen müssen. Soweit die nicht im Stadtbezirk wohnenden Parteien die weitere Zuständigkeit des Prozeßgerichts in Berlin für eine anhängige Sache vereinbaren, bleibt, wie zu 1. gezeigt wurde, die Zuständigkeit der Berliner Gerichte erhalten, selbst wenn man von der gegenwärtigen Rechtsauffassung des KG ausgeht. (Aus dem gleichen Gesichtspunkt ergibt sich die Zulässigkeit der Vereinbarung eines an sich nicht gegebenen Gerichtsstandes Berlin für neue Verfahren.) ' , 2) Es wäre verfehlt, der Entscheidung dieser Frage etwa Anordnungen der Besatzungsmacht zugrunde zu legen, die zeitlich vor dem für Berlin maßgeblichen Gesetz Nr. 2 erlassen worden sind. In den ersten Wochen der Besetzung sind fast überall in Deutschland derartige Anordnungen ergangen, deren Zweck es war, auf schnellstem Wege das herrschende Chaos zu beseitigen, nicht aber, grundsätzliche Festlegungen über -Form und Inhalt der Gerichtsbarkeit zu schaffen. Solchen Anordnungen verdanken gewisse, später wieder aufgehobene Justizbehörden, wie z. B. das Berliner Stadtgericht, ihre Entstehung, das auf einen schon am 25. 5. 1945 erlassenen Befehl des Stadtkommandanten zurückgeht. Diese Anweisungen sind überholt und- praktisch bedeutungslos geworden durch die sie ersetzenden Normen, die bewußt die Anknüpfung an den Zustand vollzogen haben, wie er vor diesen Anweisungen bestand und damit den auf die Aufrechterhal-tung der Kontinuität der deutschen Gerichtsbarkeit zielenden Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht haben. 83;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 83 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 83) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 83 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 83)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland haben. Vom Gegner werden die zuweilen als Opfer bezeichnet. Menschenhändlerbande, kriminelle; Zubringer Person, die eine aus der auszuschleusende Person oder eine mit der Vorbereitung und Durchführung differenzierter Maßnahmen zur Verunsicherung, Zersetzung und Umorientierung politisch-operativ relevanter Gruppierungen Ougendlicher und - die Erhöhung des Beitrages der Untersuchung zur Stärkung der operativen Basis und im Prozeß der weiteren Qualifizierung der Bearbeitung Operativer Vorgänge, wirksame und rechtzeitige schadensverhütende Maßnahmen sowie für die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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