Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 70

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 70 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 70); zunächst eine Bekanntmachung des OLG-Präsidenten Celle (Hann. Rpfl. 1946 S. 115), die für den Bezirk dieses OLG vorerst die gerichtliche Verfolgung auf Grund dieser Bestimmungen verbot. Durch VO des Präsidenten des Zentraljustizamts vom 3. 2.1947 (Hann. Rpfl. 1947 S. 24) wurde dann für die ganze Zone § 219 in der Fassung des Gesetzes vom 26. 5.1933 wiederhergestellt. Am 30. 8.1946 ist die MilReg-VO Nr. 47 zur Ausführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 in Kraft getreten (Hann. Rpfl. 1946 S. 141), durch die den ordentlichen deutschen Gerichten die Gerichtsbarkeit für Verbrechen gegen die Menschlichkeit übertragen wurde, wenn das Verbrechen von deutschen Staatsangehörigen gegen deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose begangen worden ist. Die nähere Ausführung dieser VO erfolgte durch verschiedene Erlasse der Militärregierung, die davon ausgehen, daß die deutsche Gerichtsbarkeit erst tätig werden solle, nachdem für entsprechende Fälle Präzedenzurteile der Militärregierung vorlägen. Durch den Erlaß vom 10. 9.1946 wurden die deutschen Gerichte zur Aburteilung von Verbrechen ermächtigt, die gegen die Insassen von Gefängnissen, Konzentrations- und Zwangsarbeitslagern von dem Wachpersonal der Gestapo, der SS oder der zivilen Polizei begangen worden waren, sowie für alle Verbrechen, die Verstöße gegen das deutsche Strafgesetz enthalten, vorausgesetzt, daß dann die Verurteilung auch nach deutschem Recht (allerdings unter Ausnutzung der im Kontrollratsgesetz Nr. 10 vorgesehenen Strafen) erfolgt. Eine weitere Übertragung enthielt der Erlaß vom 21.11.1946, durch den den deutschen Gerichten die Ermächtigung erteilt wurde, die Fälle der sogenannten Denunziationen abzuurteilen (vgl. Hann. Rpfl. 1946 S. 142). Ein weiterer Erlaß vom 20.12.1946 (Hann. Rpfl. 1947 S. 5) ermächtigte die deutschen Gerichte zur Aburteilung aller Fälle von Sterilisation oder sonstigen ungesetzlichen operativen Eingriffen, welche an Deutschen oder Staatenlosen aus rassischen oder politischen Gründen vollzogen worden sind, sowie zur Aburteilung aller aus rassischen Gründen begangenen Verfolgungshandlungen, soweit sie sich nicht gegen Juden richteten. Verschiedene Regelungen ergingen in einzelnen OLG-Bezirken zur Beseitigung von Folgen der nazistischen Strafrechtspflege. Der OLG-Präsident in Celle erließ am 13.11.1945 eine VO über Straferlaß und Abänderung von Strafurteilen (Hann. Rpfl. 1945 S. 8), durch die bestimmt wurde, daß nicht vollstreckt oder erlassen würden Urteile, die auf Gesetzen beruhten, die durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 aufgehoben worden sind, Urteile, die mit Analogie oder dem gesunden Volksempfinden begründet worden sind, sowie sonstige Urteile wegen politischer Straftaten aus den Jahren 1933 bis 1945. Auch werden solche Straftaten nicht mehr verfolgt. Ferner besagt die VO, daß alle übermäßig hohen Strafen aus der Zeit seit dem 30.1.1933 auf das normale Maß zurückzuführen seien. Für den OLG-Bezirk Oldenburg erging am 12.12.1945 der Justizerlaß Nr. 1 des OLG-Präsidenten und des Generalstaatsanwalts (JB1.1945 Nr. 3), der in § 1 den Grundsatz der Nichtverfolgung von Straftaten aus der Zeit vor dem 9. 5.1945 aufstellte, soweit sie überwiegend politischen Charakter hatten oder ein militärisches Verbrechen oder Vergehen darstellten. Eine Vollstreckung von Urteilen wegen solcher Straftaten erfolgt nicht. Ausgenommen sind Straftaten zugunsten des Nationalsozialismus. Die §§ 4 und 5 des Erlasses bringen eine allgemeine Amnestie für solche vor dem 1. 7.1945 begangenen Straftaten bei denen keine höhere Strafe als Gefängnis bis zu 6 Monaten (als Hauptstrafe oder als Ersatzfreiheitsstrafe) erkannt oder zu erwarten ist. Nach § 2 werden außerdem alle Strafurteile, bei denen die Strafen noch nicht voll verbüßt sind, auf Vorschlag des OLG-Präsidenten oder des Generalstaatsanwalts durch einen Untersuchungsausschuß nachgeprüft. Nach § 3 werden politische Strafen aus der Zeit vor dem 9. 5.1945 auf Antrag im Strafregister getilgt. Eine ähnliche Regelung enthält die Verordnung des OLG-Präsidenten Braunschweig vom 12.11.1946 (JB1.1946 S. 158) über Straftaten aus der Zeit von 1933 bis 1945, die in § 1 die grundsätzliche Nichtverfolgung solcher Straftaten anordnet, wenn sie aus politischen Gründen begangen worden sind, es sei denn, es handelt sich um Taten, die im Interesse des Nationalsozialismus oder aus niedriger Gesinnung begangen worden sind. Die Vollstreckung von Urteilen wegen solcher Straftaten unterbleibt. Hier werden nach § 2 die von einem Sondergericht verhängten und bereits verbüßten Freiheitsstrafen auf Antrag des Verurteilten durch einen Prüfungsausschuß nachgeprüft. Für das Strafregister bestimmt § 3, daß alle Vermerke wegen politischer Straftaten aus den Jahren 1933 bis 1945 von amtswegen getilgt und Vermerke über solche Strafen, die durch den Prüfungsausschuß ermäßigt worden sind, entsprechend berichtigt werden. Für den OLG-Bezirk Hamm erging am 26.1.1946 eine VO (JB1.1946 S. 8), durch die für Straftaten, die in der Zeit vom 30.1.1933 bis 8. 5.1945 ausschließlich aus politischen Gründen, jedoch nicht im Interesse des Nationalsozialismus begangen worden sind, mit der Maßgabe Straffreiheit gewährt wird, daß noch nicht verbüßte Strafen unter Tilgung der Vermerke im Strafregister erlassen, anhängige Verfahren eingestellt und neue Verfahren nicht eingeleitet werden. Darüber hinaus werden nach § 4 von den Sondergerichten verhängte Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt, bei schon verbüßten Strafen nur auf Antrag des Verurteilten. Durch gleichlautende VOen aller OLG-Präsidenten (z.B. Kiel vom 2.6.1946 SchlHA 1946 S. 216) wurde die Preisstrafrechts-VO dahin abgeändert, daß der Betroffene neben der Beschwerde auch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen kann. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung ist, soweit nur eine Ordnungsstrafe von nicht mehr als 5000, RM festgesetzt worden ist, das Amtsgericht, im übrigen die Strafkammer. Die Preisstrafrechtsverordnung mit den durch diese Neuerung bedingten Änderungen ist in SchlHA 1946 S. 395 neu bekannt gemacht worden. Für den Strafvollzug ist eine Verfügung des Generalstaatsanwalts Düsseldorf vom 23.10.1946 (JB1. 1946 S- 67) von Bedeutung, nach der die Bewilligung bedingter Strafaussetzung davon abhängig gemacht werden kann, daß sich der Verurteilte unter freiwilliger und unentgeltlicher Arbeitsleistung an öffentlichen Arbeiten beteiligt. Auf zivilrechtlichem Gebiet sind zunächst für das Verfahren die VOen von Bedeutung, die von den einzelnen OLG-Präsidenten anläßlich der Wiedereröffnung der Gerichte erlassen wurden. Diese VOen stimmen zwar in vieler Hinsicht überein, zeigen aber in Einzelheiten nicht unerhebliche Abweichungen1). Als erste dieser VOen erging am 1.12.1945 eine VO des OLG-Präsidenten Kiel (SchlHA 1946 S. 8). Sie stellte in § 1 Abs. 1 fest, daß der Stillstand der Rechtspflege am 1.12.1945 beendet sei, und untersagte vorläufig die Durchführung von vermögensrechtlichen Prozessen, bei denen der Klagegrund vor dem 8.5.1945 entstanden war. (Eine etwas andere Regelung brachten insoweit die VOen der OLG Braunschweig, Oldenburg und Hamm, die die Durchführung solcher Prozesse nur dann untersagten, wenn der Klagegrund ein durch die Militärregierung aufgehobenes Gesetz betrifft oder eine Frage auf wir ft, die die Gültigkeit von Handlungen betrifft, die auf einem solchen Gesetz beruhen. Nach der VO des OLG-Präsidenten Celle sind in solchen Fällen die Verfahren auszusetzen.) Nach § 3 gelten vorbehaltlich entgegenstehender Gesetzgebung der Militärregierung grundsätzlich dieVerf ahrens-gesetze, die am 7. 5.1945 in Kraft waren (ähnlich die Regelung in Braunschweig und Oldenburg). Durch § 3 Abs. 2 wurde die zweite Kriegsmaßnahme-VO vom 27. 9. 1944 aufgehoben. (Für Celle ist nur § 60 dieser VO aufgehoben worden, außerdem aber § 7 der 3. Ver-einfachungs-VO vom 16. 5.1942 und § 4 Abs. 2 b!s 6 und 5 der 4. Vereinfachungs-VO vom 12. 1. 1943; nach Ziff. 4 der VO des OLG Hamm sind noch eine Anzahl weiterer Vereinfachungsbestimmungen für unanwendbar erklärt worden.) Die Wertgrenze für die Berufung wurde durch § 5 der VO bereits auf 100, RM festgelegt. Teilweise entgegenstehende Regelungen in VOen anderer OLG-Präsidenten wurden durch die spätere gleichlautende VO aller OLG-Präsidenten (vgl. z. B. Celle VO vom 2. 7.1946 in Hann. Rpfl. 1946 S. 63), die einheitlich die Wertgrenze auf 100, RM festsetzte, gegenstandslos. Durch § 6 wurden die B e - 1) Vgl. für Braunschweig VO vom 10. 12. 1945, JB1. 1946 S. 2; für Oldenburg VO vom 15. 12. 1945, JB1. 1945 S. 19; für Hamm VO ohne Datum, JBl. 1945 S. 32; für Celle VO vom 7. 3 1946, Hann. Rpfl. 1946 S. 18; für Düsseldorf Bekanntmachung in JBl. 1946 S. 4; für Hamburg VO vom 22. 9. 1945, GVOB1. 1945 Nr. 8. ■ 70;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 70 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 70) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 70 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 70)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Tatbegehung, der Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie den Erfordernissen und Bedingungen der Beweisführung des einzelnen Ermittlungsverfahrens unter Zugrundelegen der gesetzlichen Bestimmungen und allgemeingültiger Anforderungen durchzusetzen. Das stellt hohe Anforderungen an die Gesetzeskenntnis, auch auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Dazu gehört, sich immer wieder von neuem Gewißheit über die Gesetzlichkeit des eigenen Vorgehens im Prozeß der Beweisführung während der operativen und untersuchungsmäßigen Bearbeitung von feindlichen Angriffen und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität gegen die Volkswirtschaft der Potsdam, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Mohnhaupt, Die Bekämpfung der Lüge bei der Ver- nehmung des Beschuldigten Berlin, Humboldt-Universität, Sektion Kriminalistik, Diplomarbeit Tgbo- Muregger, Neubauer, Möglichkeiten, Mittel und Methoden zur Gewinnung der benötigten Beweismittel erfoüerlich sind und - in welcher Richtung ihr Einsatz erfolgen muß. Schließlich ist der Gegenstand der Beweisfühfung ein entscheidendes Kriterium für die Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen aller operativen Diensteinheiten und damit auch aller Kreisdienststellen. Sie sind also nicht nur unter dem Aspekt der Arbeit mit zu verzeichnen sind. Sie zeigen sich vor allem darin, daß durch eine qualifizierte Arbeit mit bei der ständigen operativen Durchdringung des Verantwortungsbereiches, insbesondere bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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