Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 68

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 68 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 68); scheii Gerichte, wenn ihnen, wie im vorliegenden Falle, die Strafverfolgung übertragen ist und diese nach deutschem Gesetz geschieht, gebunden. Denn insoweit ist das Kontrollratsgesetz als für deutsche Gerichte verbindliches Rahmengesetz aufzufassen. Es ist also davon auszugehen, daß die Verhaftung des W. widerrechtlich war. Mit Rücksicht auf die durch das Kontrollratsgesetz vorgeschriebene Betrachtungsweise bedarf es zu einer Verurteilung wegen Freiheitsberaubung auch nicht der ausdrücklichen Feststellung, daß sich der Täter zur Zeit der Tat der Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise auch bewußt gewesen ist. Der Grundsatz „ne bis in idem“ steht der Aburteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach Kontrollratsgesetz Nr. 10 nicht im Wege. OLG Dresden, Urteil v. 24.1. 47 20. 63/46. Die Revision macht Verletzung des Verfahrenssatzes „ne bis in idem“ geltend, wonach eine bereits abgeurteilte Straftat nicht noch einmal zum Gegenstand eines Strafverfahrens gemacht werden darf. Im vorliegenden Falle ist der Angeklagte, der vom Schwurgericht wegen eines in Form einer Mißhandlung ver- übten Unmenschlichkeitsverbrechens bestraft wurde, schon während der Hitlerzeit, nachdem die Sache in der Öffentlichkeit ruchbar geworden war, wegen derselben Handlung zu einer mäßigen Strafe verurteilt worden. Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist in der Strafprozeßordnung nicht ausdrücklich ausgesprochen, sondern lediglich dem Sinn des Gesetzes zu entnehmen. Nachdem die Strafgerichtsbarkeit sich einmal erschöpfend mit einer Sache befaßt hat, erfordert die Rechtssicherheit normalerweise, daß man die Angelegenheit ruhen läßt. Im Verhältnis einer Bestrafung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 zu früheren auf dieselbe Straftat bezüglichen nazistischen Verurteilungen ist der Sachverhalt aber gerade umgekehrt. Hier stehen sich als Träger der Strafgerichtsbarkeit zwei Staatsgewalten gegenüber, von denen die eine berufen ist, die verbrecherischen Akte der anderen und die damit zusammenhängenden Ausschreitungen einzelner zu ahnden. Daß bei dieser Sachlage mit der Beurteilung, die die frühere, nun selbst in den Anklagezustand gedrängte Staatsgewalt der Angelegenheit hat zuteil werden lassen, diese nicht erledigt sein kann, liegt auf der Hand. Der Grundsatz „ne bis in idem“ steht also einer erneuten Verurteilung nicht im Wege. Gesetzgebungsübersicht Britische Zone Im Anschluß an die Übersichten in den ersten beiden Heften dieser Zeitschrift, die sich auf die Gesetzgebung des Kontrollrats sowie die in der sowjetischen und amerikanischen Besatzungszone bezogen, soll in diesem Heft ein überblick über die Rechtsentwicklung in der britischen Besatzungszone gegeben werden. Sachlich wird wiederum die Beschränkung auf die Grundlagen der Rechtssetzungsbefugnis und auf das Gebiet der Justiz innegehalten. Die zusammenfassende Darstellung der Gesetzgebung der britischen Militärregierung wird später erfolgen. Die Rechtsentwicklung in der britischen Besatzungszone weist insoweit eine Besonderheit gegenüber dem früheren deutschen Rechtszustand wie aucn gegenüber den anderen Zonen auf, als den Oberlandesgerichtspräsidenten in gewissem Umfang eine Gesetzgebungsbefugnis übertragen worden ist. Im Herbst 1945 erging an die Oberlandesgerichtspräsidenten der britischen Besatzungszone die allgemeine Anweisung Nr. 1 (vgl. Schleswig-Holsteinische Anzeigen [SchlHAj 1946 S. 17), durch die den OLG-Präsidenten die Ermächtigung zum Erlaß von Rechts- und Verwaltungsverordnungen und außerdem die Befugnis gegeben wurde, der Militärregierung Vorschläge für die Revision des deutschen Straf- und Zivilrechts zu unterbreiten. Die erste Einschränkung dieser Befugnisse der OLG-Präsidenten brachte die Anweisung Nr. 4 der Militärregierung an die OLG-Präsidenten (vgl. SchlHA 1946 S. 20), durch die ein juristischer Zentralausschuß der 8 OLG-Präsidenten, der nach Bedarf zusammentrat, und ein ständig tagender Rechtsunterausschuß, dem je ein Vertreter der OLG-Präsidenten angehörte, gebildet wurden. Die Aufgaben dieser beiden Ausschüsse wurden durch die Anweisungen für OLG-Präsidenten und Oberpräsidenten Nr. 10 (vgl. SchlHA 1946 S. 120) dahin Umrissen, daß ihnen unter Übertragung der Funktionen des Reichsministers der Justiz für die britische Zone die Aufgabe der Gesetzesinitiative und der Entwurf von Gesetzen übertragen wurde, während deren Verkündung grundsätzlich weiterhin den OLG-Präsidenten, jedem für seinen OLG-Bezirk, überlassen blieb. (Die Verkündung der Gesetze und Verordnungen erfolgte in den Verkündungsblättern der OLG-Präsidenten: für die Oberlandesgerichte Braunschweig, Düsseldorf, Hamm, Köln1) und Oldenburg in dem entsprechenden Justizblatt; für das OLG Celle in „Hannoversche Rechtspflege“; für das OLG Kiel in „Schleswig-Holsteinische Anzeigen"; für das OLG Hamburg in dem Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt.) i) i) Das Justizblatt Köln stand nicht zur Verfügung, so daß die Rechtsentwicklung im Bezirk des OLG Köln im einzelnen nicht berücksichtigt werden konnte. Durch die Verordnung Nr. 41 der britischen Militärregierung wurde mit Wirkung vom 1.10.1946 „bis zur Bildung von Landesregierungen in der britischen Zone oder einer Zentralregierung für ganz Deutschland oder sowohl von Landesregierungen als auch einer Zentralregierung mit gesetzgebender und sonstiger Gewalt" ein deutsches Zentraljtistizamt für die britische Zone errichtet, dem die bisher dem juristischen Zentralausschuß zugestandenen Vollmachten auf dem Gebiet der Gesetzgebung übertragen und auf gewissen Gebieten die Befugnis gegeben wurden, Gesetze vorzuschlagen, zu entwerfen und zu verkünden (vgl. SchlHA 1946 S. 389). Demgemäß erging am 8.10.1946 (SchlHA 1946 S. 478) eine Bekanntmachung des Präsidenten des Zentraljustizamtes, die feststellte, daß durch die vorerwähnte Verordnung Nr. 41 die Aufgaben des juristischen Zentralausschusses und des Rechtsunterausschusses erloschen seien und daß diese deshalb ihre Tätigkeit eingestellt hätten, daß weiterhin die Gesetzgabungs-befugnis der OLG-Präsidenten erloschen sei, die nur noch Verwaltungsanordnungen oder allgemeine Verfügungen örtlichen oder internen Charakters erlassen dürften. Die Verkündung der Verordnungen des Zentraljustizamtes erfolge vorerst in den Justizblättern der Oberlandesgeri chte. Nachdem die Länder in der britischen Besatzungszone gebildet worden waren, erging die Verordnung Nr. 57 der britischen Militärregierung, um „die Machtbefugnisse der Regierungen und der gesetzgebenden Versammlungen der Länder klarzustellen“. Nach Artikel I dieser Verordnung hat die gesetzgebende Versammlung eines Landes an sich die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis, die aber durch die weiteren Bestimmungen und die Anlagen zu der Verordnung erheblich eingeschränkt ist. Die Gesetzgebung in der britischen Zone hat sich trotz der zunächst bestehenden Gefahr einer Rechtszersplitterung ziemlich einheitlich entwickelt. Die folgende Darstellung wird deshalb nicht getrennt nach den einzelnen Bezirken, sondern nach sachlichen Gesichtspunkten aufgegliedert gebracht werden, wobei jeweils darauf hinzuweisen sein wird, ob es sich um zoneneinheitliches Recht handelt oder nicht. Auf dem Gebiet des Strafverfahrensrechts ist von grundsätzlicher Bedeutung die „Allgemeine Anweisung an Richter Nr. 2“ (SchlHA 1946 S. 15), mit der den Gerichten eine Neufassung der Strafprozeßordnung und der strafprozessualen Teile des GVG überreicht wurde. In der Verordnung Nr. 15 der Militärregierung ist ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen worden, daß diese Gesetzestexte für das Strafverfahren anzuwenden sind. (Eine Beschaffung dieser Texte war bisher nicht möglich; sie 68;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 68 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 68) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 68 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 68)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen.

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